Bestimmtheit des Antrages
Das Gericht muss dem Antrag den Grund für die Streitigkeiten eindeutig entnehmen können. Wie im Urteilsverfahren muss auch der Antrag auf das Beschlussverfahren eine Begründung enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Verfahrensgegenstand ist so genau zu bezeichnen, dass eine Entscheidung mit Rechtskraftwirkung herbeigeführt werden kann (BAG v. 3.5.2006 – 1 ABR 14/05). Eine Wiederholung des Gesetzeswortlautes, aus dem eine Partei ihren Anspruch herleitet, ist dagegen nicht gestattet.
Leistungsantrag
Mit diesem Antrag wird die Erstattung von Kosten geltend gemacht, die dem Betriebsrat entstanden sind, zum Beispiel die Bereitstellung von Büromaterial oder Bürotechnik.
Feststellungsantrag
Dieser Antrag richtet sich auf die Feststellung, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht, zum Beispiel Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Diese Entscheidung entfaltet Rechtswirkung für die Zukunft.
Gestaltungsantrag
Der Gestaltungsantrag richtet sich auf die Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses, zum Beispiel in Personalangelegenheiten oder Wahlanfechtung.
Rechtshängigkeit
Mit Einreichung des Antrages wird die Streitsache rechtshängig. Während der Dauer des Beschlussverfahrens kann keine der Parteien die Streitsache anderweitig anhängig machen.
Amtsermittlungsgrundsatz
Die Anforderungen für die Begründung des Antrages auf ein Beschlussverfahren sind wesentlich geringer als im Urteilsverfahren, da der Grundsatz der Ermittlung von Amts wegen gilt. Allerdings sollten die Verfahrensbeteiligten darauf achten, dass der Antrag alle für den Ausgang der Sache wichtigen Punkte enthält. Das Gericht ermittelt ausschließlich im Rahmen des gestellten Antrages. Gemäß § 308 ZPO wird den Parteien nur das zugesprochen, was auch beantragt ist.
Antragstellung
Gemäß § 81 ArbGG ist der Antrag schriftlich beim Arbeitsgericht einzureichen. Alternativ kann der Antrag auf der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zur Niederschrift eingereicht werden.
Beschlussfassung des Betriebsrates
Die Einleitung eines Beschlussverfahrens setzt den ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates voraus. Wird das Verfahren ohne Beschluss eingeleitet, kann dieser Beschluss nachträglich bis zur Prozessentscheidung genehmigt werden.
Güteverhandlung
In der Güteverhandlung wird darauf hingearbeitet, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden und den Rechtsstreit durch gütliche Einigung zu beenden. Ein Gütetermin kann, muss aber nicht angesetzt werden. Der Sach- und Streitgegenstand wird unter Würdigung aller Umstände erörtert und, wenn notwendig, Fragen gestellt. Gemäß § 278 ZPO wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Die Streitschlichtung mittels Mediation durch einen Güterichter (§ 278 ZPO) oder die außergerichtliche Konfliktbeilegung durch Mediation (§ 54a) kann gleichfalls angeordnet werden.
Anhörungstermin
Im Anhörungstermin werden die Parteien von einem Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern angehört. Es erfolgt die Beweisaufnahme, nach der gegebenenfalls der Beschluss erfolgen kann.
Kammerverhandlung
Bleibt die Güteverhandlung erfolglos oder erscheint eine Partei nicht, schließt sich die Kammerverhandlung an. Der Verhandlungstermin kann sofort oder später angesetzt werden. Bei Nichterscheinen einer oder beider Parteien ruht das Verfahren. Auf Antrag einer Partei wird ein Termin zur streitigen Verhandlung (§ 54 ZPO) bestimmt. Das Gericht entscheidet frei nach den im Rahmen der Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen. Der Beschluss wird entweder sofort oder in einem späteren Termin bekannt gegeben. Fehlt eine Partei unentschuldigt, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Ein Versäumnisurteil wie im Urteilsverfahren ergeht nicht.
Vergleich
Ein Vergleich führt die Beilegung des Rechtsstreits mittels gütlicher Einigung herbei. Dieser Vergleich kann sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich erreicht werden. Mit diesem Vergleich wird das Beschlussverfahren eingestellt.
- Ordnungsgemäße Beschlussfassung
- Ordnungsgemäße Einladung zur BR Sitzung „Einleitung eines Beschlussverfahrens wegen [..] und Beauftragung Rechtsanwalt“
- Einladung von Ersatzmitgliedern bei Verhinderung regulärer Betriebsratsmitglieder
- Beschlussfähigkeit
- Abstimmungsmehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder/Ersatzmitglieder
Folgende Unterlagen muss der Betriebsrat einreichen:
- Firmierung des Arbeitgebers, Anschrift, vertretungsberechtigte Geschäftsführer oder Vorstand
- Aktuelle Anzahl Arbeitnehmer, Anzahl Betriebsratsmitglieder, BR Vorsitzender
- Anschrift und Kontaktdaten der Betriebsratsmitglieder
- Darstellung des Sachverhaltes, Schriftwechsel mit Arbeitgeber
- Beschluss des Betriebsrates zur Verfahrenseinleitung und Beauftragung eines Rechtsanwalts