Altersteilzeit im Arbeitsrecht

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Ist Altersteilzeit wirklich sinnvoll?

Mit der Altersteilzeit haben ältere Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu halbieren und so den Ausstieg aus dem Arbeitsleben bis zum endgültigen Renteneintritt schrittweise vorzubereiten. Gleichzeitig geben sie jüngeren Arbeitnehmern eine erhöhte Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt. Da es sich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt, kommt dieses Modell jedoch längst nicht in allen Unternehmen zum Tragen. Und nicht jeder Mitarbeiter möchte seine Arbeitszeit halbieren, wenn noch volle Leistungskraft besteht. Der leicht sperrige Begriff lautet Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand. Die einfache Bezeichnung lautet Altersteilzeitgesetz.

Wer hat Anspruch auf Altersteilzeit?

Alle Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in der Zeitspanne der letzten fünf Jahre vor der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tätig waren. Diese Zeit entspricht ungefähr drei Arbeitsjahren. Versicherungspflichtig ist eine Beschäftigung immer dann, wenn der Arbeitnehmer mehr als 400 Euro pro Monat verdient. Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sowie weitere Geldersatzleistungen wie Krankengeld werden gleichfalls angerechnet. Dieser Anrechnungsgrundsatz gilt auch für Tätigkeiten im EU-Ausland. Das Altersteilzeitgesetz ist nicht mit einem Rechtsanspruch verbunden. Altersteilzeit wird ausschließlich auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Diese Vereinbarung ist vor Beginn in der Weise abzufassen, dass die Altersteilzeit bis zu dem Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer die gesetzliche Altersrente beziehungsweise eine vorzeitige Altersrente beantragen kann.

Wie wird die Arbeitszeit reduziert?

Die Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers wird um fünfzig Prozent reduziert. Arbeitet der Betroffene 40 Stunden pro Woche, arbeitet er in Altersteilzeit nur noch 20 Stunden pro Woche. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden halbiert sich auf 19 Stunden. Als vertragsrelevante Arbeitszeit kommt die wöchentliche Arbeitszeit zur Anwendung, die unmittelbar vor Eintritt in die Altersteilzeit besteht. Alternativ bildet die durchschnittlich geleistete Arbeitszeit der vorangegangenen 24 Monate die Grundlage für die Vereinbarung zur Altersteilzeit. Vorzugsweise arbeiten Beschäftigte in Altersteilzeit halbe Tage, alternativ besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Blockmodell anzuwenden. Arbeitsphasen und Freistellungsphasen von gleicher Dauer wechseln sich ab. Alternativ kann der Beschäftigte auch im täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Wechsel arbeiten. Die einzige Bedingung ist, dass die durchschnittliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren halbiert wird. Die Beschäftigung muss jedoch mehr als geringfügig sein, damit die Arbeitslosenversicherung weiterhin besteht. Der Arbeitnehmer muss mehr als 400 Euro verdienen, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Regelarbeitsentgelt in Altersteilzeit um zwanzig Prozent aufzustocken und die entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Ein Arbeitsrechtler kennt sich mit dieser Materie aus und setzt eine rechtssichere Vereinbarung im Interesse beider Parteien auf.

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