Mein Arbeitgeber möchte, dass ich den Erhalt der Kündigung bestätige. Soll ich den Erhalt bestätigen?
Ihr Arbeitgeber händigt Ihnen die Kündigung aus und fordert Sie auf, den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Der Arbeitgeber trägt im Prozess vor dem Arbeitsgericht die Beweislast für den Zugang der Kündigung, daher möchte er sie bequem und rechtssicher durch Ihre Empfangsquittung dokumentieren.
Sie müssen nichts unterschreiben!
Nicht selten nutzt der Arbeitgeber den Schockzustand des Arbeitnehmers nach der Kündigung aus um weitere Erklärungen “unterzujubeln“, die über eine reine Empfangsquittung hinausgeht.
Kritische Formulierungen der Empfangsquittung:
- „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt“
- „Kündigung erhalten, auf Klage wird verzichtet“
Das Bundesarbeitsgericht in einem Fall einer untergejubelten Erklärung bezüglich des Klageverzichtes zu Gunsten der Arbeitnehmerin geurteilt. Diese hatte sich nach erfolgter Unterschrift und nachträglich erfolgter Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht doch noch zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage entschlossen. Riskieren Sie es besser nicht und verzichten ganz einfach darauf Ihre Unterschrift unter die Kündigung zu setzen.
1. Sie müssen nichts unterschreiben!
Unterschreiben Sie ausschließlich auf einem getrennten Blatt den „Erhalt der Kündigung“. Achten Sie darauf, dass Sie keine Klauseln wie „ich bestätige die Kündigung“ oder „Kündigung wird akzeptiert“ oder „Kündigung erhalten, auf Klage wird verzichtet“.
2. Die 3-Wochen Frist beachten!
- Die Einhaltung der 3 Wochen Frist gilt für alle Arbeitsverhältnisse, egal ob auf das Arbeitsverhältnis auch das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht. Die Klagefrist von 3 Wochen gilt grundsätzlich auch für jede Art von Kündigungen. Also gleichermaßen bei einer ordentlichen Kündigung, einer außerordentlichen Kündigung oder auch bei einer Änderungskündigung.
Wollen Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen, muss innerhalb der 3 Wochen Frist eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Verpassen Sie diese Frist, gilt auch eine offensichtlich unwirksame Kündigung Ihres Arbeitgebers als wirksam.
Anwalt für Arbeitsrecht rechtzeitig kontaktieren
Kontaktieren Sie möglichst unmittelbar nach Erhalt der Kündigung Ihren Arbeitsrechtsanwalt bzw. eine Kanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht. Bedenken sie, dass ihr Rechtsanwalt ebenfalls eine gewisse Zeit benötigt, um sich sorgfältig auf Ihren Fall vorzubereiten. Eine Beauftragung in „letzter Sekunde“ schränkt Ihre Handlungsmöglichkeiten unter Umständen ein.
3. Beweise sichern
Auf die ausgesprochene Kündigung kann eine sofortige Freistellung erfolgen. Nach der erfolgten Freistellung haben Sie keinen Zugriff mehr auf eventuell notwendige Beweise, die bezüglich der Kündigung relevant sein könnten. Soweit eine Beweissicherung zulässig ist, könnten darunter beispielsweise u.g. Punkte fallen:
- ein Stellenangebot einer vergleichbaren Position in der gleichen Firma aus dem Intranet
- ein kritischer Schriftverkehr mit unterstellter Beleidigung oder Bedrohung des Arbeitgebers oder von Mitarbeitern
- Beweise in Bezug auf unterstellten Diebstahl
- Kritisierte Spesenabrechnungen.
- Beweise bezüglich der Arbeitszeitabrechnung
4. Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur
Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach den Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend (§ 38 SGB III). Andernfalls kann Ihnen eine Sperrzeit drohen, falls Sie Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen möchten.
5. Erstberatung bei erhaltener Kündigung zum Pauschalpreis 140,- EUR
Suchen Sie zeitnah nach Erhalt der Kündigung einen Rechtsanwalt auf und lassen Sie Ihre Kündigung durch einen Anwalt überprüfen. Kanzlei Pagels überprüft ihre Kündigung gerne im Rahmen einer ausführlichen Erstberatung zur Pauschale von 140,- EUR.
Rufen Sie uns einfach unverbindlich für eine anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht bei Kündigung in Frankfurt an und vereinbaren sie einen Termin zur Erstberatung in unserer Kanzlei.
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich in der Regel, wenn:
- Die Wirksamkeit der Kündigung zweifelhaft ist.
- Sie lange bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren.
- Ihr Arbeitgeber finanzstark genug ist, um eine gute Abfindung bezahlen zu können.
- Die voraussichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten den Wert der wahrscheinlich erzielbaren Abfindung deutlich übersteigen: Diese Kosten- und Risikoabwägung nehmen wir im Rahmen der Erstberatung mit Ihnen vor.
Außergerichtliche Einigung oder Kündigungsschutzklage?
Arbeitnehmern stehen verschiedene Möglichkeiten zur Wahl, um auf eine Kündigung des Arbeitgebers zu reagieren.
A. Außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit sich außergerichtlich mit dem Arbeitgeber zu einigen und beispielsweise eine Aufhebungsvertrag auszuhandeln. Hier erzielt der Arbeitnehmer eine sofortige Klärung der Lage und kann umgehend ein neues Arbeitsverhältnis eingehen. Dies ist nur möglich, wenn Sie sehr zeitnah nach Erhalt der Kündigung einen Rechtsanwalt beauftragen. Je näher die 3-Wochen Frist kommt, desto weniger Zeit bleibt für eine Verhandlung und Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
B. Kündigungsschutzklage erheben, auch wenn keine Weiterbeschäftigung erwünscht ist
Sie können sich mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zur Wehr setzen und damit um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes kämpfen oder im Rahmen eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht die Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erreichen. Eine Kündigungsschutzklage kann sich daher auch lohnen, wenn überhaupt kein Interesse an einer Rückkehr an den Arbeitsplatz besteht und das Ziel des Arbeitnehmers das Erreichen der Zahlung einer Abfindung ist.
Warum keine kostenlose Erstberatung?
Die Entscheidung, ob Sie sich gegen die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber zur Wehr setzen wollen -oder diese einfach akzeptieren- liegt einzig und allein bei Ihnen. Wir können Sie bestmöglich über Ihr Nutzen- und Kostenrisiko aufklären und Ihnen damit Ihre Entscheidung für oder gegen eine Kündigungsschutzklage erleichtern.
Damit wir Sie unabhängig und ohne Eigeninteresse an einer für Sie eventuell finanziell aussichtslosen Kündigungsschutzklage beraten, können wir keine kostenlose Erstberatung anbieten. Bei erhaltener schriftlicher Kündigung können wir jedoch einen Pauschalpreis von 140,- EUR für die Erstberatung anbieten.