Arbeitszeugnis
UNSERE LEISTUNGEN IM ARBEITSRECHT
Kündigung | Abmahnung | Aufhebung | Abfindung | Zeugnis | Elternzeit | Lohnausfall | Teilzeit | Vertrag | Weitere Themen
Unzufrieden mit dem Arbeitszeugnis? Kanzlei Pagels hilft Ihnen sich gegen ein schlechtes Zeugnis zu wehren
Das Arbeitszeugnis ist die Visitenkarte des Arbeitnehmers und Eintrittskarte bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz. Es dient dazu ein weiteres berufliches Fortkommen zu sichern. Das Arbeitszeugnis ist damit ein wichtiger Indikator für den nächsten Arbeitgeber und entscheidet nicht nur in Zweifelsfällen, ob es zu einer Einstellung oder Absage kommt oder ob der Bewerber überhaupt die Chance auf ein Vorstellungsgespräch erhält.
Für Arbeitnehmer hat ein gutes Arbeitszeugnis einen hohen Stellenwert. Daher hat der Arbeitnehmer einen gesetzlich verbrieften Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber hat nicht nur ein Arbeitszeugnis zu erteilen, sondern ein wohlwollendes aber dennoch wahrheitsgemäßes Zeugnis. Häufig entbrennt am Ende eines Arbeitsverhältnisses Streit über das Arbeitszeugnis und seinen Inhalt.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)sowie auch aus § 109 GewO (Gewerbeordnung). Der Anspruch auf die Zeugniserteilung für Auszubildende ergibt sich abweichend aus § 16 Berufsbildungsgesetz.
Unzufrieden mit dem Arbeitszeugnis? Wie geht man gegen ein schlechtes Arbeitszeugnis vor?
Wann habe ich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Diese Sachverhalte dürfen nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden:
Elternzeit und Zwischenzeugnis
Welche Zeugnisarten gibt es?
Einfaches Zeugnis
Das Zeugnis kann als einfaches Zeugnis gem. § 109 I 2 Gewo erteilt werden. Dann enthält das Zeugnis lediglich Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung.
• Anfangsdatum
• Enddatum
• Art der Tätigkeit
Qualifiziertes Zeugnis
Das qualifizierte Zeugnis enthält neben den obligatorischen Angaben zu Dauer und Art der Beschäftigung auch eine Beurteilung zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers.
Sowohl für die Leistungsbeurteilung als auch für die Verhaltensbeurteilung werden verschiedene Gesichtspunkte bewertet.
Das Verhalten des Arbeitnehmers wird unter dem Punkt Führungsbeurteilung gewertet, hier werden Aussagen zum Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden bewertet.
Die Leistungsbeurteilung gibt über die fachlichen Qualitäten und die Einsatzbereitschaft des Arbeitnehmers Auskunft.
Leistungsbeurteilung erfolgt in der Regel unter folgenden Gesichtspunkten:
• Fachkenntnisse
• Fremdsprachen
• Fortbildungen
• Geistiges Leistungsvermögen
• Durchsetzungsvermögen
• Belastbarkeit
• Verantwortungsbewusstsein
• Einsatzbereitschaft
Die Führungsbeurteilung beschäftigt sich mit dem nachfolgenden Themenfeldern:
• Verhalten gegenüber Vorgesetzten
• Verhalten gegenüber Kollegen
• Verhalten gegenüber Kunden
– Einfügen in den Betrieb und seine Abläufe
Zwischenzeugnis
Im Laufe eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bietet es sich für den Arbeitnehmer an ein Zwischenzeugnis zu verlangen, insbesondere wenn Veränderungen anstehen.
✓ Wechsel in der Person des Vorgesetzten
✓ Neuer Aufgabenbereich und interner Wechsel des Arbeitnehmers
✓ Elternzeit
✓ Absicht einer externen Bewerbung
Geheimcodes in Arbeitszeugnissen?
„Wegen Ihrer Pünktlichkeit war Sie stets ein gutes Vorbild“
Bedeutung dieser Zeugnisformulierung:
„Ihre Leistungen lagen weit unter dem Durchschnitt und sie war in jeder anderen Hinsicht eine Niete“
„Durch seine Geselligkeit trug er stets zu einem guten Betriebsklima bei“
Die Formulierung im Arbeitszeugnis übersetzt bedeutet:
„Er neigte zu Alkoholgenuss“
„Er zeigte Verständnis für die anfallenden Arbeiten“
Die Formulierung im Zeugnis im Klartext:
„Er hatte keinen Antrieb und war faul“