Elternzeit
UNSERE LEISTUNGEN IM ARBEITSRECHT
Kündigung | Abmahnung | Aufhebung | Abfindung | Zeugnis | Elternzeit | Lohnausfall | Teilzeit | Vertrag | Weitere Themen
Elternzeit: Das sollten Arbeitnehmer unbedingt wissen
Sie planen eine Beantragung von Elternzeit, einen Wiedereinstieg nach der Elternzeit oder Teilzeit in der Elternzeit? Die Kanzlei Pagels aus Frankfurt bietet eine Ihnen umfassende anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit dem Thema Elternzeit.
Wir beraten Sie, wie Sie persönlich für sich das Beste aus ihrer Elternzeit herausholen. Alle Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit stellt eine unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung mit einem Anspruch auf Rückkehr in das Arbeitsverhältnis dar. Während der Dauer der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Im Jahr 2007 ist das Elterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten und seither ständig verändert worden.
Fakten zur Elternzeit
Wer hat einen Anspruch auf Elternzeit?
Recht auf Elternzeit im Arbeitsvertrag ausschließen
Maximale Dauer der Elternzeit
Elternzeit und Mutterschutz
Elternzeit planen
Anmeldefristen für die Inanspruchnahme von Elternzeit
Elternzeit richtig beantragen:
Aufteilung der Elternzeit in Zeitabschnitte
Direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen
Kündigungsschutz vor der Elternzeit
Fallstricke im Zusammenhang mit der Elternzeit die eine Kündigung bedeuten können
Während der Elternzeit
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Teilzeitarbeiten während der Elternzeit
Nach der Elternzeit
Kündigung am ersten Tag nach der Elternzeit
Resturlaubsansprüche bei Elternzeit
Irrtümer im Zusammenhang mit der Elternzeit
Macht ein Elternzeitantrag eine bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam?
Nein, eine bereits durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wird durch ein Elternzeitverlangen nicht rückgängig gemacht. Der besondere Kündigungsschutz findet in dieser Konstellation keine Anwendung.
Verlängert die Elternzeit das befristete Arbeitsverhältnis?
Befindet sich der Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis, wird dieses nicht durch die Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert. Das Arbeitsverhältnis endet regulär zu dem im Vertrag festgehaltenen Beendigungszeitpunkt.
Der Anspruch auf bisher nicht genommene Elternzeit erlischt beim Arbeitgeberwechsel.
Nein, der Anspruch auf bisher nicht genommene Elternzeit erlischt nicht durch den Wechsel des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann daher den restlichen Anteil seiner Elternzeit auch bei einem neuen Arbeitgeber beanspruchen.
Muss ich bei der Einstellung offenlegen, dass mir noch Elternzeit zu steht?
Es besteht hier keine Pflicht des Arbeitnehmers offenzulegen, dass noch Anspruch auf Elternzeit oder ein Teil der Elternzeit besteht.
Eine Verteilung der Elternzeit auf mehr als 3 Abschnitt ist nie möglich.
Eltern haben einen Rechtsanspruch laut Gesetz darauf, die Elternzeit auf bis zu 3 Zeitabschnitte zu verteilen.
Möchte der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen seine 36 Monate Elternzeit aber in 4 oder mehr Abschnitte stückeln, so können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbstverständlich einvernehmlich hierauf einigen. Allerdings sollte zur Absicherung hierüber ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, denn einen automatischen Rechtsanspruch haben Arbeitnehmer nicht.