Annahmeverzug im Arbeitsrecht

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Was versteht man unter Annahmeverzug im Arbeitsrecht?

Gemäß § 293 BGB gerät der Arbeitgeber in Verzug, wenn er die Arbeitsleistung des betroffenen Arbeitnehmers nicht wie vertraglich vereinbart annimmt. Die durch den Annahmeverzug ausgefallene Arbeitsleistung ist durch den Arbeitnehmer nicht nachzuholen, da ihn keine Schuld an dieser Situation trifft. Der Arbeitgeber nimmt die durch den Arbeitnehmer angebotene Leistung aus einem erfüllbaren Arbeitsverhältnis nicht an. Gemäß § 615 BGB steht dem Arbeitnehmer dennoch die vertraglich vereinbarte Vergütung zu.

Wann gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug?

Der Arbeitnehmer steht nicht in der Beweispflicht, ein wörtliches Angebot reicht aus, um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen, wenn dieser ihm zuvor erklärt hat, er werde die angebotene Leistung nicht annehmen. Ein tatsächliches Angebot durch den Arbeitnehmer liegt vor, wenn sich dieser zur rechten Zeit am rechten Ort einfindet, um die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer am Arbeitsort bei seinem Arbeitgeber einfindet, um mit seiner Arbeit zu beginnen.

Wann ist der Annahmeverzug ausgeschlossen?

Nicht in Verzug gerät der Arbeitgeber gemäß § 27 BGB, wenn der Arbeitnehmer leistungsunfähig ist. Leistungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung ausnahmslos nicht mehr erbringen kann. Ob die Gründe rechtlicher, persönlicher oder krankheitsbedingter Natur sind, spielt keine Rolle. Im Fall einer Kündigungsschutzklage erklärt der Arbeitnehmer seine Bereitschaft, weiterzuarbeiten. Gerät der Arbeitgeber aufgrund einer unwirksamen Kündigungserklärung in Annahmeverzug, muss er den Arbeitnehmer auffordern, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, da der Annahmeverzug erst in dem Moment endet, in dem die Voraussetzungen entfallen. Mit der Annahme der Arbeitsleistung entfällt die Voraussetzung für den Verzug. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt nimmt die Interessen betroffener Arbeitnehmer wahr und ist dabei behilflich, die Interessen gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.

KANZLEI PAGELS
ARBEITSRECHT FRANKFURT
069-2980-1997

IHR RECHTSANWALT IM ARBEITSRECHT

Unsere Leistungen im Arbeitsrecht

KANZLEI PAGELS
Arbeitsrecht für Frankfurt

Kontakt
Tel: 069 2980 1997
Fax: 069 2980 1998

KONTAKT

[contact-form-7 id=“1491″ title=“KontaktFormDSchutz“]

logo_brak
Logo-Mitglied-ARGE-Arbeitsrecht
Anwaltsverein Arbeitsrecht | Pagels Arbeitsrecht Frankfurt
AW-719612245