Arbeitnehmerüberlassung

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung ist die gewerbliche Überlassung von Mitarbeitern an Drittunternehmen gegen Entgelt. Es handelt sich um Personalleasing, das auch als Zeitarbeit oder Leiharbeit bezeichnet wird. Das Unternehmen, das die Mitarbeiter gewerblich an Drittunternehmen verleiht, ist der Auftragnehmer oder Entleiher. Das Drittunternehmen, das die Mitarbeiter ausleiht wird als Entleiher oder Auftraggeber bezeichnet. Nicht jeder kann jedoch einfach Mitarbeiter an andere verleihen. Für die gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern braucht das Zeitarbeitsunternehmen, das auch als Personaldienstleister bezeichnet wird, eine Erlaubnis gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Die Zeitarbeiter sind nicht bei dem Drittunternehmen, das ihre Dienste in Anspruch nimmt, angestellt, sondern bei dem Personaldienstleister, von dem sie ihr Gehalt beziehungsweise Lohn erhalten. Als Arbeitgeber zahlt er die monatlichen Abgaben an die Sozialversicherungen. Es handelt sich um eine Dreiecksbeziehung zwischen Personaldienstleister, Arbeitnehmer und Kundenunternehmen.

Wie wird die Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt?

Das Personalleasing erfolgt auf der Grundlage eines Überlassungsvertrages zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen als Auftragnehmer und Kundenunternehmen als Auftraggeber. Die Gebühr, die der Verleiher dem Kundenunternehmen als Entleiher in Rechnung stellt, ist deutlich höher als den Lohn, den der Zeitarbeiter als Arbeitnehmer erhält. Diese Differenz ist der Gewinn des Zeitarbeitsunternehmens. Auch das Kundenunternehmen profitiert von dem Modell der Zeitarbeit. Da die Zeitarbeiter nicht bei dem Entleiher, sondern bei dem Verleiher angestellt sind, muss das Kundenunternehmen keine Kündigungsfristen, Kündigungsschutzklagen und eventuell teure Abfindungen berücksichtigen. Der Entleiher kann Auftragsspitzen abdecken und bleibt jederzeit flexibel, was den Einsatz der Leiharbeiter betrifft. Ferner spart er die Sozialversicherungsabgaben.

Welche rechtlichen Vorschriften sind zu beachten?

Gemäß § 8 AÜG Equal Pay steht dem Zeitarbeiter der gleiche Arbeitslohn zu wie einem vergleichbaren, bei dem Entleiher fest angestellten Mitarbeiter. Dieser Gleichstellungsgrundsatz greift nach neun Monaten, spätestens jedoch nach 15 Monaten. Besteht ein Tarifvertrag, kann von dieser Anpassung abgewichen werden. Der Arbeitseinsatz bei demselben Kunden ist auf 18 Monate (§ 1 AÜG) beschränkt. Danach muss eine dreimonatige Unterbrechung erfolgen, bevor der Zeitarbeiter wieder in diesem Unternehmen tätig werden kann. Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein komplexes Thema, die durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt begleitet werden sollte.

KANZLEI PAGELS
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