Entgeltumwandlung

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Was versteht man unter Entgeltumwandlung?

Die Entgeltumwandlung ist eine staatlich geförderte Form der betrieblichen Altersvorsorge, die in § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt ist. Die ausführliche Bezeichnung lautet Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge. Die staatliche Förderung wirkt sich in der Hinsicht aus, dass diese Form der betrieblichen Altersvorsorge nicht der Einkommenssteuer- und Sozialabgabepflicht unterliegt.

Wie berechnet sich die Entgeltumwandlung?

Berechnungsgrundlage ist das Bruttogehalt, da sich die Steuern und Sozialabgaben durch die Entgeltumwandlung gleichfalls vermindern. Im Gegensatz dazu wäre die Nettoentgeltumwandlung keine Umwandlung im Sinne einer staatlich geförderten Altersvorsorge, sondern eine reine Entgeltverwendung, da Steuern und Sozialabgaben nicht betroffen sind. Zugunsten einer verbesserten Altersvorsorge verzichten die Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Gehalts und erhalten im Gegenzug eine wertgleiche Förderung. Arbeitnehmer können einen Entgeltsanspruch bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer jedoch nicht initiativ auf diese Möglichkeit hinweisen. Gemäß Art. 12 Grundgesetz ist dieser Rechtsanspruch verfassungskonform. Allerdings tritt dieser Rechtsanspruch zugunsten der Vereinbarungen eines eventuell bestehenden Tarifvertrages zurück. Mögliche Durchführungswege sind die Pensionskasse, der Pensionsfonds oder eine Direktversicherung.

Die Anwartschaft auf diese Art der betrieblichen Altersvorsorge richtet sich nach der Höhe der Entgeltumwandlung und wird umgehend unverfallbar gestellt. Die Unverfallbarkeit ist ein Begriff aus dem betrieblichen Altersvorsorgerecht. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleiben unverfallbare Anwartschaften aus der Entgeltumwandlung ganz oder teilweise bestehen. § 16 BetrAVG fordert besondere Anpassungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber alle drei Jahre zu prüfen und die Renten, soweit zumutbar, zu erhöhen hat. Gemäß § 4 BetrAVG können bereits erworbenen Anwartschaften aus der Entgeltumwandlung von einem Arbeitgeber auf den nächsten übertragen werden. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann in dieser Hinsicht detaillierte Informationen geben.

KANZLEI PAGELS
ARBEITSRECHT FRANKFURT
069-2980-1997

IHR RECHTSANWALT IM ARBEITSRECHT

Unsere Leistungen im Arbeitsrecht

KANZLEI PAGELS
Arbeitsrecht für Frankfurt

Kontakt
Tel: 069 2980 1997
Fax: 069 2980 1998

KONTAKT

[contact-form-7 id=“1491″ title=“KontaktFormDSchutz“]

logo_brak
Logo-Mitglied-ARGE-Arbeitsrecht
Anwaltsverein Arbeitsrecht | Pagels Arbeitsrecht Frankfurt
AW-719612245