Lohnpfändung

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Was ist eine Lohnpfändung?

Die Lohnpfändung ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Der Lohnpfändung liegt immer ein vollstreckbarer Titel zugrunde, mit dem der Gläubiger berechtigt ist, das ausstehende Geld direkt vom Arbeitgeber des Schuldners einzutreiben.

Begleicht der Schuldner seine Schulden nicht freiwillig oder ist er dazu nicht in der Lage, bemüht sich der Gläubiger um einen Zwangsvollstreckungstitel in Form einer Lohnpfändung. Ist er mit seinem Anliegen erfolgreich, verfügt er über einen vollstreckbaren Titel, mit dem er das ausstehende Geld direkt über den Arbeitgeber eintreiben kann. Der Arbeitgeber behält einen Teil des monatlichen Gehaltes des Schuldners ein und überweist diesen direkt an Gläubiger. Der Schuldner hat keinen Einfluss auf die Auszahlung des Geldes, da ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Die Lohnpfändung stellt für den Gläubiger den kürzesten Weg zu seinem Geld dar. Will der Schuldner einen vollstreckbaren Titel vermeiden, besteht auch die Möglichkeit einer Lohnabtretung in Form eines Vertrages. Mit diesem Vertrag tritt der Schuldner seinen pfändbaren Lohnanspruch an den Gläubiger ab. Der Vorteil für den Gläubiger besteht darin, dass der Weg über das Gericht nicht notwendig ist. Er muss dem Arbeitgeber lediglich den Abtretungsvertrag vorlegen, um sein Recht einzufordern.

Wie wird die Lohnpfändung im Arbeitsrecht berechnet?

Eine Lohnpfändung ist für den Arbeitnehmer eine unangenehme Sache. Vielen ist es peinlich, ihre finanzielle Notlage einzugestehen. Steht eine Lohnpfändung unmittelbar bevor, sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber informieren, um dem Gläubiger zuvorzukommen. Bleibt diese Information an den Arbeitgeber aus, bekommt dieser ohne Vorwarnung den Pfändungsbeschluss vorgelegt, was für den Arbeitnehmer noch unangenehmer ist. Eine Lohnpfändung verursacht zusätzliche Arbeit im Personalbüro. Hier wird der pfändbare Teil des Einkommens ausgerechnet. Die gesetzlichen Unterhaltskosten sind dabei genauso zu berücksichtigen wie ein Teil des Gehalts, den der Arbeitnehmer und Schuldner für Aufrechterhaltung seines normalen Lebens braucht. Neben der Zahlung des Unterhalts muss der Schuldner zum Beispiel weiterhin in der Lage sein, die Kosten für Miete, Strom und Lebensmittel zu begleichen. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Existenzminimum, das zum Leben reicht, nicht jedoch, um weitere Schulden zu begleichen.

Als Berechnungsgrundlage wird die Personalakte herangezogen, aus der die Steuerklasse, die Kinderfreibeträge und Unterhaltspflichten hervorgehen. Eine Lohnpfändung verläuft nach dem Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Sobald ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel hat, haben weitere Gläubiger das Nachsehen, es sei denn, das Einkommen des Schuldners deckt eine Mehrfachpfändung. Eine Lohnpfändung ist kein Grund für eine Kündigung. Vielen Arbeitnehmern ist es peinlich, ihre finanzielle Lage einzugestehen und eine bevorstehende Lohnpfändung dem Arbeitgeber zu melden. Dies ist jedoch notwendig, da die Pfändung über den Arbeitgeber erfolgt und dieser die Höhe des pfändbaren Lohnanteils berechnen muss. Aufgrund des Mehraufwands im Personalbüro ist die Pfändung nicht gerade beliebt bei den Arbeitgebern, jedoch kein Grund zur Kündigung. Der Betroffene sollte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt zurate ziehen, um sich abschließend über diese Thematik zu informieren oder seine Rechte durchzusetzen, falls der Arbeitgeber mit Kündigung droht.

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