Mutterschutz
PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT
Der Mutterschutz besteht sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Ausschlaggebend für die Fristberechnung ist der durch den Arzt errechnete Termin für die Geburt. Während dieser Zeit besteht keine Arbeitspflicht, da es sich um eine gesetzlich festgelegte Freistellung handelt. Da sich der Mutterschutz im Fall einer Frühgeburt verkürzt, hat die Frau nach der Geburt ein Recht auf eine entsprechende Verlängerung, die den Zeitraum von der Frühgeburt bis zum eigentlich errechneten Geburtstermin umfasst. Bei Kindern mit einem Geburtsgewicht von weniger als 2.500 Gramm und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Mutterschutz auf zwölf Wochen. Vor der Geburt kann die Frau jedoch auf eigenen Wunsch weiterbeschäftigt werden. Sie ist also nicht verpflichtet, den Mutterschutz sechs Wochen vor der Niederkunft anzutreten. Während der achtwöchigen Schutzfrist nach der Geburt besteht jedoch ein Beschäftigungsverbot.
Was wird im Mutterschaftsgesetz geregelt?
Sobald die Feststellung der Schwangerschaft besteht, unterliegt die werdende Mutter dem Mutterschaftsgesetz, das unter anderem die Arbeitsbedingungen für Schwangere regelt. Diese Vorschrift regelt ferner die Arbeitsbedingungen für stillende Mütter. Ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft besteht, wenn die Ausführung der vertraglich festgelegten Arbeitsleistung die Gesundheit und das Wohlergehen der Mutter und ihrem Kind gefährdet. Schwangere dürfen keine Arbeiten im Zusammenhang mit schwerer körperlicher Arbeit und gesundheitsgefährdenden Einwirkungen verrichten.
Jede Art der Arbeitsleistung, die über die normale Wochenarbeitszeit hinausgeht, ist verboten, zum Beispiel Feiertags-, Sonntags-, Nacht- und Akkordarbeit sowie Mehrarbeit in Form von Überstunden. Während der Schwangerschaft besteht eine besondere Kündigungsschutzfrist von vier Monaten. Diese Regelung besteht auch im Fall einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist können angestellte Mütter und Väter jeweils eine Elternzeit von drei Jahren bei ihren Arbeitgebern beantragen.
Im Fall von Fragen sollten werdende Mütter einen Anwalt für Arbeitsrecht mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, um einen maximalen Schutz in dieser besonderen Situation sicherzustellen.
KANZLEI PAGELS
ARBEITSRECHT FRANKFURT
069-2980-1997