Nebentätigkeit – Was Arbeitnehmer wissen sollten
WISSEN A-Z
Von einer Nebentätigkeit oder einem Nebenjob spricht man, wenn der Arbeitnehmer neben seiner hauptberuflichen Erwerbstätigkeit einer weiteren Tätigkeit gegen Entgelt nachgeht, um seine finanzielle Situation zu verbessern.
Brauche ich die Erlaubnis meines Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit?
In Arbeitsverträgen findet sich häufig der Passus, dass eine Nebentätigkeit der Erlaubnis durch den Arbeitgeber bedarf. Dies erweckt zunächst den Eindruck, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Nebentätigkeiten ohne weiteres verbieten kann und ein Nebenjob ausschließlich mit der ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers angetreten werden darf. Dies trifft so nicht uneingeschränkt zu, denn der Arbeitnehmer darf seine Arbeitskraft selbstverständlich bestmöglich und gewinnbringend einsetzen. Dennoch sind hier einige Besonderheiten von Arbeitnehmern zu beachten, die einem Nebenjob annehmen möchten.
Umfang der Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten sind für Arbeitnehmer grundsätzlich erlaubt, dies ergibt sich aus der im Grundgesetz normierten Berufs- und Handlungsfreiheit.
Der Arbeitgeber muss jedoch nicht jede Art und jeden Umfang der Nebentätigkeit dulden. Insbesondere, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in der Haupttätigkeit leidet oder beeinträchtigt wird, kann der Arbeitgeber den Nebenjob des Arbeitnehmers untersagen.
Auch die Überschreitung der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz berechtigt den Arbeitgeber die Nebentätigkeit nicht oder nicht in dem gewünschten Umfang zu genehmigen.
Nebentätigkeit trotz Untersagung-hier droht die Kündigung
Wird die Nebentätigkeit trotz Untersagung weiter ausgeübt, verletzt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht. Die Verletzung der Arbeitspflicht kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses und damit den Verlust des Arbeitsplatzes nach sich ziehen.
Auch in anderen Konstellationen kann dem Arbeitnehmer eine Kündigung auf Grund des Nebenjobs drohen.
Nebenjob bei der Konkurrenz- ein Grund zur Kündigung
Ein bestehender Arbeitsvertrag beinhaltet grundsätzlich ein immanentes Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer. Dies bedeutet, auch wenn keine Regelung zum Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag enthalten ist, ist eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen im bestehenden Arbeitsverhältnis ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten, der zur Kündigung führen kann.
Denn so lange ein Arbeitsvertrag besteht, ist der Arbeitnehmer aus seiner nebenvertraglichen Treue- und Loyalitätspflicht gehindert, Tätigkeiten für Wettbewerber auszuüben.
Aber auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag an der Arbeitsaufnahme bei einem Konkurrenten gehindert werden.
Nebentätigkeit während des Urlaubs- auch hier droht die Kündigung
Nebentätigkeiten im Urlaub stehen dem Erholungszweck des Urlaubes entgegen und können aus diesem Grund durch den Arbeitgeber per se immer untersagt werden.
Unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag zur Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit, die weder die Leistung des Arbeitnehmers im Hauptbeschäftigungsverhältnis beeinträchtigt, der kein Wettbewerbsverbot entgegensteht und durch die keine Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeitenvorschriften droht, ist erlaubt und hängt daher auch nicht von der Erlaubnis des Arbeitgebers ab. Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen, die generell jede Nebentätigkeit von der Erlaubnis des Arbeitgebers abhängig machen, sind damit unwirksam.
Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten in Arbeitsverträgen
Wirksam ist jedoch eine arbeitsvertragliche Klausel, die den Arbeitnehmer zur Anzeige von Nebentätigkeiten verpflichtet. Dies dient dazu dem Arbeitgeber einen Überblick über die gesamte wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu verschaffen und verhindert ein Überschreiten der im Arbeitszeitgesetz vorgegebenen maximalen Arbeitsdauer.
Sollte ich meine Nebentätigkeit freiwillig beim Arbeitgeber anzeigen?
Empfehlenswert ist es in jedem Fall, den Arbeitgeber über die angestrebte Nebentätigkeit zu informieren, auch wenn der Arbeitsvertrag hierzu keine zwingende Regelung enthält. Denn wenn der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ohne Benachrichtigung des Arbeitgebers aufnimmt, trägt er allein das Risiko mit seiner Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit der Nebentätigkeit daneben zu liegen und als dramatische Konsequenz unter Umständen mit einer Kündigung des Arbeitsplatzes konfrontiert zu werden.
Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber nicht erlaubt worden? Kündigung wegen Nebentätigkeit oder Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot erhalten?
Sie wollen ein Nebenjob annehmen, aber Ihr Arbeitgeber erlaubt dies nicht?
Sie sind gekündigt worden wegen einer Nebentätigkeit oder haben eine Kündigung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot erhalten? Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Abmahnung wegen der Ausübung einer Nebentätigkeit erteilt? Lassen Sie sich durch einen Anwalt im Arbeitsrecht beraten.
Die Kanzlei Pagels berät sie gern im Arbeitsrecht bei Kündigung, Nebentätigkeit oder Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot in Frankfurt.
ERSTEINSCHÄTZUNG
IM ARBEITSRECHT
069-2980-1997