Tantieme

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Tantiemen werden häufig als Vergütungsbestandteil in Arbeitsverhältnissen vereinbart. Es handelt sich um die Zahlung eines variablen Geldbetrages von einem Arbeitgeber an die Mitarbeiter des Unternehmens. Diese zusätzliche Zahlung zu dem jeweiligen Festgehalt ist nicht an die Arbeitsleistung der Mitarbeiter gebunden, jedoch Entgeltbestandteil der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. Sie stellt keine Gratifikation dar, sondern wird auf der Grundlage „Lohn gegen Arbeit“ gewährt. Ausgangspunkt für die prozentuale Berechnung ist das Gesamtergebnis des Unternehmens. Je höher der Gewinn ausfällt, desto höher fällt die prozentuale Beteiligung der Arbeitnehmer am Geschäftsergebnis aus. Im Gegensatz zu einer Provision handelt es sich nicht um eine an individuelle Arbeitsleistung gekoppelte Zusatzzahlung, sondern um eine vom Erfolg des gesamten Unternehmens abhängige Zahlung.

Tantiemen für Arbeitnehmer

Die Zahlung von Tantiemen wird vorzugsweise an Mitarbeiter des gehobenen Managements gezahlt. Meistens handelt sich um Geschäftsführer, leitende Angestellte und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften.

Wer hat Anspruch auf Tantiemen?

Ein Anspruch auf die Zahlung von Tantiemen besteht nur, wenn diese prozentuale Beteiligung am Unternehmensergebnis im Geschäftsführervertrag oder Arbeitsvertrag vereinbart wurde. In der Regel wird diese Zahlung vertraglich mit konkreter Berechnungsgrundlage und der Höhe des Prozentsatzes festgelegt. Unterschiedliche Ausgangslagen können einen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme begründen: ein individueller Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Gesamtzusage durch den Arbeitgeber. Im deutschen Arbeitsrecht gilt ferner der Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser bestimmt, dass der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer im Falle von begünstigenden Maßnahmen gleich zu behandeln hat. Einzelne Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund willkürlicher Maßnahmen schlechter gestellt werden als ihre Kollegen. In Bezug auf Tantiemen kann sich jedoch daraus nur im Ausnahmefall ein Anspruch auf eine Tantieme ableiten, falls anderen vergleichbaren Arbeitnehmern Tantiemen gezahlt werden, aber das Unternehmen ohne sachlichen Grund einzelne Mitarbeiter von der Zahlung dieser prozentualen Gewinnbeteiligung ausschließt. Wird die Höhe der Tantieme alleine durch den Arbeitgeber festgelegt, steht diesem ein einseitiges Bestimmungsrecht zu, das jedoch nicht willkürlich, sondern nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (§ 315 BGB).

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