Zielvereinbarung
PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT
Die Zielvereinbarung im Arbeitsrecht
Eine Zielvereinbarung wird nicht durch den Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt, sondern durch eine vertragliche Nebenabrede. Mit dieser Nebenabrede vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau definierte Ziele, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu erreichen sind. Der Arbeitnehmer verrichtet weiterhin seine vertraglich vereinbarten Aufgaben, verpflichtet sich jedoch, innerhalb des festgelegten Zeitraumes die vereinbarten Ziele zu erreichen. Für Unternehmen sind Zielvereinbarungen wichtig, denn nicht immer decken individuelle Arbeitsverträge und die darin zugewiesenen Aufgaben alles so ab, wie es sich der Arbeitgeber wünscht.
Welchen Inhalt haben Zielvereinbarungen?
Eine Zielvereinbarung beschreibt nicht nur detailliert die Aufgaben des Arbeitnehmers als Vertragspartner der Nebenabrede, sondern auch ein bestimmtes Zeitfenster, in dem die vereinbarte Leistung zu erbringen ist. Diese Fristen unterliegen keinen gesetzlichen Vorgaben, sondern werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart. In der Regel werden Zielvereinbarungen für ein Kalenderjahr beziehungsweise für ein Wirtschaftsjahr (Geschäftsjahr) vereinbart. Diese arbeitsvertraglichen Rahmenvereinbarungen haben einen Anreizcharakter und sollen die Arbeitnehmer motivieren, erhöhte Leistungsbereitschaft zu zeigen. Der Anreiz besteht in der Zielerreichungsprämie, die vorzugsweise mit Fach- und Führungskräften vereinbart wird.
Leistungsabhängige Vergütung bei arbeitsrechtlicher Zielvereinbarung
Die Arbeitnehmer haben ggf. am Ende einer vereinbarten Periode Anspruch auf eine zusätzliche, leistungsabhängige Vergütung. Wie hoch diese ausfällt, hängt davon ab, in welchem Umfang die Mitarbeiter die Ziele dieser arbeitsvertraglichen Nebenabrede umgesetzt haben. In der Praxis werden vorzugsweise quantitative Zielvereinbarungen festgelegt, zum Beispiel Deckungsbeiträge, Umsatzvorgaben oder Auftragseingänge. Qualitative Vorgaben betreffen eine Verbesserung innerhalb des eigenen Wirkungsbereiches, die den Kundenservice, das Beschwerdemanagement oder Marketing betreffen kann. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt berät Sie, wie Sie am besten effektive Zielvereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern treffen oder wie Sie als Arbeitnehmer im Streitfall ihre Zahlungsansprüche durchsetzen könnten.
KANZLEI PAGELS
ARBEITSRECHT FRANKFURT
069-2980-1997