Allgemeinverbindlichkeitserklärung

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Was ist eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung?

Tarifverträge treten zugunsten von Einzelarbeitsverhältnissen zurück, wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Tarifvertragsparteien sind. Im Umkehrschluss bedeutet diese Feststellung, dass Tarifverträge nur dann anwendbar sind, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber Mitglied in einer Tarifvertragspartei sind. Alternativ finden Tarifverträge auch dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber selbst Vertragspartei durch einen Firmen- oder Haustarifvertrag ist. Soweit der Tarifvertrag betriebsverfassungsrechtliche oder betriebliche Normen enthält, ist eine Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in einer Gewerkschaft nicht notwendig (§ 3 TVG). Diese Tarifnormen sind bereits bei alleiniger Tarifbindung des Arbeitgebers gültig. Gleichfalls Anwendung finden die Tarifnormen, wenn sie bereits Gegenstand des Einzelvertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind. Gleiches gilt für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch die zuständige staatliche Stelle.

Wo ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung geregelt?

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen ist in § 5 TVG geregelt und ein staatlicher Akt der Rechtsetzung eigener Art. Mit dieser Allgemeinverbindlichkeitserklärung findet der Inhalt von Tarifverträgen auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, dessen Vertragsparteien nicht Mitglied in den tarifschließenden Verbänden sind. In diesem Fall müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Mitglied in dem zuständigen Tarifverband sein. Diese Erklärung gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht durch Abschluss eines individuellen Tarifabschlusses an Tarifverträge gebunden ist. Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich demzufolge auf alle Einzelarbeitsverträge im Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrages. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Arbeitnehmer und Arbeitgeber über diese nicht unkomplizierte Materie informieren und dabei helfen, tarifvertragskonforme Arbeitsverträge aufzusetzen.

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