Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Während der Dauer dieser Amtstätigkeit ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht möglich. Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, sind mit dem Betriebsrat zu erörtern. Mit Zustimmung des Betriebsrats und Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. Der Grund für eine fristlose Kündigung ist regelmäßig gegeben, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter den gegebenen Voraussetzungen nicht mehr zumutbar ist, zum Beispiel bei wiederholt groben Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsvertrag oder einem Vertrauensbruch, zum Beispiel Diebstahl.
Der besondere Kündigungsschutz besteht auch noch ein Jahr nach Beendigung dieser Amtszeit. Eine außerordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber nur mit Anhörung des Betriebsrates aussprechen (§ 102 BetrVG). Wurde diese Tätigkeit jedoch durch eine Gerichtsentscheidung beendet, gilt der nachwirkende besondere Kündigungsschutz nicht mehr (§ 15 BetrVG).
Neben dem Kündigungsschutz und dem Schutz vor schlechter Bezahlung besteht auch der Schutz vor nicht angemessenen Arbeitszuweisungen. Aufgrund zwingender betrieblicher Notwendigkeiten sind Betriebsratsmitglieder ausschließlich mit Tätigkeiten zu beschäftigen, die vergleichbare Arbeitnehmer bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung ausüben (§ 37 BetrVG).
Praxisbeispiel Kündigungsschutz Betriebsräte
Beginn der Amtszeit 15.05.2018
Ende der Amtszeit 14.05.2022
Ende besonderen Kündigungsschutzes 14.05.2023
Der Betriebsrat unterstützt auch den einzelnen Arbeitnehmer, wenn es innerhalb des Arbeitsverhältnisses zu Problemen kommt. Beispielsweise schaltet sich der Betriebsrat zu Gunsten des betroffenen Arbeitnehmers bei den nachfolgenden Vorkommnissen ein:
- Abmahnung
- Versetzung
- Kündigung
- Mobbing
- Urlaubsplanung
Hilfe durch Anwalt für Arbeitsrecht
Der Betriebsrat kann Ihnen nicht zufriedenstellend helfen oder Sie möchten sich nicht nur auf die Unterstützung des Betriebsrates verlassen? Dann wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen Rechtsanwalt mit Kernkompetenz im Arbeitsrecht.