Arbeitsplatz
PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT
Definition Arbeitsplatz:
Gemäß der Organisationslehre ist ein Arbeitsplatz „eine räumlich eingegrenzte, mit Arbeitsmitteln ausgestattete Stelle in einer Wirtschaftseinheit, an der eine Arbeitskraft ihre Arbeitsaufgaben verrichtet“. Das Büro ist der Arbeitsplatz, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln verrichtet. Zu den Arbeitsmitteln gehören Computer, Büromaterial, Drucker, Kopierer, Telefon, Aktenordner etc. Als Wirtschaftseinheit wird das Unternehmen bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz hat. Wirtschaftseinheiten können alle Arten von Unternehmen mit unterschiedlicher Rechtsform sein, öffentliche Verwaltungen, Vereine, Non-Profit-Organisationen und sonstige Organisationen wie Stiftungen. Diese Wirtschaftseinheiten geben Menschen zwar die Möglichkeit, zu arbeiten, können ihre eigenen Zielsetzungen jedoch nicht erreichen, ohne Arbeitsplätze einzurichten.
Der Arbeitsplatz ist regelmäßig personenbezogen, da er durch die Person, die die entsprechenden Aufgaben verrichtet, definiert wird. Ein Arbeitsplatz wird immer von einer Person besetzt, selbst dann, wenn eine Arbeitsplatzteilung, zum Beispiel in Form von Teilzeitarbeit von zwei Personen vorliegt. Eine Arbeitsstelle bezeichnet dagegen eine sachbezogene Organisationseinheit innerhalb der Ablauforganisation der Wirtschaftseinheit. Vereinfacht gesagt ist die Arbeitsstelle die kleinste, organisatorische Einheit innerhalb des Unternehmens. Ein Rechtsanwalt kann über die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Rechte informieren.
KANZLEI PAGELS
ARBEITSRECHT FRANKFURT
069-2980-1997