Interessenausgleich
PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT
Was ist ein Interessenausgleich im Arbeitsrecht?
Mit einem Interessenausgleich schließen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Vereinbarung, die den Ausgleich der gegensätzlichen Interessen im Zuge einer Betriebsänderung herbeiführt. Es handelt sich ähnlich wie die Betriebsvereinbarung um eine Kollektivvereinbarung, da nicht der Interessenausgleich eines, sondern aller Arbeitnehmer des Betriebs angestrebt wird.
Auf der einen Seite besteht das Interesse des Arbeitgebers, betriebliche Veränderungen so gewinnbringend wie möglich durchzuführen. Diese Änderungen können jedoch zum Nachteil einiger oder aller Mitarbeiter ausfallen. Daher haben die Mitarbeiter naturgemäß kein Interesse an der Durchführung dieser betrieblichen Veränderung. Sie sind daran interessiert, ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Durch den Interessenausgleich erhalten die durch den Betriebsrat vertretenen Mitarbeiter ein Mitentscheidungsrecht, das sie in die Lage versetzt, die durch den Arbeitgeber geplanten Betriebsveränderungen maßgeblich zu beeinflussen und deren Inhalt mitzugestalten. Verhindern können sie eine Betriebsveränderung nicht, da sich diese aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen häufig nicht verhindern lässt.
Wie wird ein Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erreicht?
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die geplanten Änderungen im Betriebsablauf zu informieren und Verhandlungen (§ 112 BetrVG) aufzunehmen. Sind die Verhandlungsparteien nicht in der Lage, eine im beiderseitigen Interesse liegende Einigung herbeizuführen, kann eine Einigungsstelle aufgesucht werden. Nach den Prinzipien der unternehmerischen Freiheit kann der Arbeitgeber die Betriebsveränderungen jedoch auch ohne Einigung und Interessenausgleich nach seinen Vorstellungen durchführen, da dieser durch den Betriebsrat nicht erzwungen werden kann (§ 112 BetrVG). Im Interesse des Betriebsfriedens und einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte ein Interessenausgleich jedoch herbeigeführt werden.
Warum sollte auch der Arbeitgeber ein Interesse an einem Interessenausgleich haben?
Der Interessenausgleich ist jedoch nicht mit dem Sozialplan zu verwechseln und behandelt lediglich die Frage, ob und wie eine geplante Betriebsveränderung durchzuführen ist. Es handelt sich um eine grundlegende betriebliche Neuausrichtung oder Einschränkung. Ohne Interessenausgleich besteht jedoch das Risiko, dass betroffene Mitarbeiter, die entlassen wurden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erlitten haben, gerichtliche Ansprüche an den Arbeitgeber stellen. Im beiderseitigen Interesse sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht diesen Interessenausgleich begleiten.

KANZLEI PAGELS
ARBEITSRECHT FRANKFURT
069-2980-1997