Nachträgliche Klagezulassung

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Wann ist die nachträgliche Klagezulassung einer Kündigungsschutzklage möglich?

Gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz kann eine Kündigungsschutzklage auch nach Ablauf der in § 4 KSchG geforderten Frist von drei Wochen nach Kündigungszugang zugelassen werden, sofern der betroffene Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Die Einhaltung der vom Kündigungsschutzgesetz geforderten drei Wochen ab Zugang der Kündigung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Versäumt der betroffene Arbeitnehmer diese Frist, ist die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG vom ersten Tag an wirksam. In diesem Fall spielt es nicht einmal eine Rolle, wenn die Kündigung fehlerhaft und damit eigentlich schon unwirksam ist. Was in dieser Situation zählt, ist alleine das Fristversäumnis. Eine verspätete Kündigungsschutzklage wird als unbegründet abgewiesen. Es gibt allerdings Situationen, in denen der betroffene Arbeitnehmer die gesetzliche Frist ohne eigenes Verschulden aufgrund äußerer Umstände versäumt.

Was versteht man unter Wirksamkeitsfiktion nach Kündigungsschutzgesetz?

  • 7 KSchG wird auch als Wirksamkeitsfiktion bezeichnet, da die Kündigung von Anfang an als wirksam gilt, selbst wenn sie formal oder inhaltlich fehlerhaft ist. Es handelt sich in diesem Fall also um eine fiktive Wirksamkeit, die alleine aufgrund des Fristversäumnisses eintritt. Sie umfasst alle Unwirksamkeitsgründe und zwar nicht nur die des Kündigungsschutzgesetzes. So kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer genauso wirksam gekündigt werden wie eine schwangere Mitarbeiterin. Ein derartiges Fristversäumnis ist ein willkommener Anlass für Arbeitgeber, sich von schwer kündbaren Mitarbeitern zu trennen und die nachträgliche Klagezulassung genau zu prüfen.

Die nachträgliche Klagezulassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er trotz aller von ihm getroffenen unter diesen Umständen zumutbaren Sorgfaltsmaßnahmen daran gehindert war, die Klage fristgerecht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Dabei kommt es immer auf die Prüfung im Einzelfall an.

Auf bloße Unkenntnis kann sich der Arbeitnehmer nicht berufen, genauso wenig wie auf eine kurze Krankheit oder eine kurzzeitige Ortsabwesenheit. Ein Anwaltsverschulden wird gemäß § 85 ZPO dem Arbeitnehmer zugerechnet. Eine längere schwere Krankheit oder Ortsabwesenheit kann eine nachträgliche Klagezulassung rechtfertigen. Dabei kommt es auf die individuelle Situation, die persönlichen Fähigkeiten und die konkret getroffenen Maßnahmen des Arbeitnehmers an (§ 5 KSchG, Glaubhaftmachung) an. Die Klageerhebung ist mit dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu verbinden. Die Anforderungen an die Zulassung der nachträglichen Klagezulassung sind hoch. Betroffene Arbeitnehmer sollten auf jeden Fall den rechtlichen Beistand eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Frankfurt einholen.

KANZLEI PAGELS
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