Prozesskündigung
PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT
Prozesskündigung im Laufe einer Kündigungsschutzklage
Eine Prozesskündigung wird vom Arbeitgeber während des laufenden Kündigungsschutzprozesses ausgesprochen, meistens im Rahmen umfangreicher Schriftsätze. Um die rechtliche Wirksamkeit der Prozesskündigung zu verhindern, weil sie im umfangreichen Schriftverkehr schnell übersehen wird, sollte ein Feststellungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Eine Prozesskündigung ist eine weitere Kündigung, die der Arbeitgeber zusätzlich zu der bereits erfolgten Kündigung ausspricht. Diese Praxis ist durchaus gängig und wird von vielen Arbeitgebern angewendet.
Feststellungsklage im Kündigungsschutzprozess
Die Feststellungsklage gemäß § 46 ArbGG und § 256 ZPO ist eine Schutzmaßnahme, um zu verhindern, dass eine eventuell übersehene weitere Kündigung durch den Arbeitgeber gemäß § 4 KschG nach Fristablauf rechtlich wirksam wird.
Ein Feststellungsinteresse besteht jedoch nur dann, wenn es während des Kündigungsschutzprozesses zu mindestens einer weiteren Kündigung durch den Arbeitgeber kommt. Anderenfalls entfällt das Feststellungsinteresse als Gegenstand des Feststellungsantrages. Selbst, wenn der Arbeitgeber vor Prozessbeginn mehrfach gekündigt hat, ändert das nichts an der rechtlichen Ausgangssituation. Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, besteht jedoch kein Feststellungsinteresse, wird die Klage abgewiesen, der Kläger unterliegt und muss ¼ der Prozesskosten tragen. Die Höhe des Streitgegenstandes wird auf ein Monatsgehalt festgelegt, der Wert der Kündigungsschutzklage (§ 42 GKG) beträgt drei Monatsgehälter.
Eine Prozesskündigung kann eine komplizierte rechtliche Angelegenheit sein. Daher sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auf die rechtliche Beratung einer Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht vertrauen.
KANZLEI PAGELS
ARBEITSRECHT FRANKFURT
069-2980-1997