Sozialplan
PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT
Der Sozialplan ist in § 112 Betriebsverfassungsgesetz geregelt und gehört zu den wichtigsten Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Wenn es Zeit wird für einen Sozialplan, stehen betriebliche Veränderungen unmittelbar bevor, die zu wirtschaftlichen Nachteilen bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes führen können. Mit dieser schriftlichen Einigung beschließen Betriebsrat und Arbeitgeber einen Ausgleich oder mildernde Maßnahmen für die Nachteile, die einige oder alle Mitarbeiter im Zuge der Betriebsänderung erleiden.
Sozialplan im Laufe einer Betriebsänderung
Einer Betriebsänderung ist mit einer grundlegenden Neuausrichtung und/oder Einschränkungen verbunden. Diese veränderte Situation führt häufig zum Verlust von Arbeitsplätzen und kann qualifiziertes Fachpersonal genauso treffen, wie ungelernte Arbeiter. Im Gegensatz zu einem Interessenausgleich steht in diesem Fall nicht die Frage im Raum, ob und unter welchen eine Betriebsänderung durchzuführen ist. Einfach ausgedrückt ist ein Sozialplan eine Art Schadensbegrenzung angesichts einer unvermeidlichen Tatsache, da die Betriebsänderung bereits beschlossene Sache und nicht mehr abzuwehren ist.
Was regelt der Sozialplan für Arbeitnehmer?
Der Sozialplan beschäftigt sich alleine mit den wirtschaftlichen Nachteilen der Mitarbeiter. Jeder Sozialplan ist auf die individuelle Ausgangssituation des entsprechenden Betriebes ausgelegt. Daher gibt es keine allgemein gültigen Regelungen, welche Punkte diese Vereinbarung enthalten sollte oder nicht. Die Entscheidung liegt beim Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Häufig führt die dem Sozialplan zugrunde liegende Betriebsänderung jedoch zu Entlassungen. Dementsprechend sind Abfindungszahlungen festzulegen. Ausgleichszahlungen in Folge geänderter Arbeitsbedingungen, Umzugshilfen und Fragen zu Tarifverträgen können weitere Bestandteile eines Sozialplans sein. Die begünstigten Arbeitnehmer können ihre Ansprüche aus dem Sozialplan einklagen, falls dies notwendig sein sollte. Die Vereinbarungen des Sozialplans entfalten dieselbe Wirkung wie die Betriebsvereinbarung. Begünstigte Arbeitnehmer können daher auf ihre Sozialansprüche nicht frei verzichten (§ 77 BetrVG). Gleichfalls ist der Arbeitgeber nicht dazu berechtigt, einzelne Mitarbeiter von den Vereinbarungen des Sozialplans auszuschließen.
Betroffene Arbeitnehmer sollten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt hinzuziehen, denn der Sozialplan betrifft viele rechtliche Fragen, die zu berücksichtigen sind.
KANZLEI PAGELS
ARBEITSRECHT FRANKFURT
069-2980-1997