Verdachtskündigung: Pagels Arbeitsrecht Frankfurt

LEXIKON ARBEITSRECHT

Eine Kündigung droht dem Arbeitnehmer bereits schon dann, wenn der Arbeitgeber nur den Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung oder aber eine grobe Pflichtverletzung begangen hat. Diese Kündigungsart wird als Verdachtskündigung bezeichnet.

Das Gegenstück dazu bildet die Tatkündigung. Hier ist der Täter bei der Tat erwischt worden. Lesen Sie in diesem Artikel die wichtigsten Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung im Arbeitsrecht erklärt durch die Kanzlei Pagels Arbeitsrecht Frankfurt.

Fakten zur Verdachtskündigung




Anhörung von Arbeitnehmer und Betriebsrat





Hinweis für Arbeitgeber bei der Verdachtskündigung:

Der Arbeitgeber sollte in Zweifelsfällen lieber eine Anhörung durchführen beziehungsweise diese nachweislich anbieten, damit nicht die Kündigung im Nachhinein an der mangelnden Anhörung scheitern kann. Lassen Sie sich vom Rechtsanwalt im Arbeitsrecht bei einer geplanten Verdachtskündigung beraten, um typische Fehler zu vermeiden.

Fazit zur Verdachtskündigung:

Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit bereits auf Grund eines Tatverdachtes eine Kündigung auszusprechen. Damit diese wirksam ist müssen jedoch etliche Hürden genommen werden.

Arbeitnehmer hingegen haben durch die hohen formalen Anforderungen, die an eine Verdachtskündigung geknüpft sind, gute Chancen gegen die eigene Kündigung vorzugehen.

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