Kündigungsschutzgesetz: Für wen gilt es und wann kommt es zur Anwendung?

WISSEN A-Z

In Deutschland genießen Arbeitnehmer einen hohen Kündigungsschutz und verdanken dies maßgeblich dem Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG, enthält zahlreiche Vorschriften die Arbeitnehmer vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung schützen sollen. Das Kündigungsschutzgesetz reglementiert und beschränkt die Möglichkeit eines Arbeitgebers hinsichtlich des Ausspruches einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dient damit dem Interesse des Arbeitnehmers an einem sicheren Arbeitsplatz.

Kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung bedeutet dies, dass eine Kündigung des Arbeitsplatzes unwirksam ist wenn sie nicht „sozial gerechtfertigt ist“. Die Gründe, die eine Kündigung sozial rechtfertigen sind in § 1 II Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aufgezählt. Der Arbeitgeber braucht also um eine „sozial gerechtfertigte Kündigung“ aussprechen einen dieser Kündigungsgründe. Ein Arbeitnehmer soll damit vor einer willkürlichen Kündigung des Arbeitgebers geschützt werden.

Für einige Personengruppen enthält das Kündigungsschutzgesetz darüberhinaus noch besondere Kündigungsschutzvorschriften. Betriebsratsmitglieder oder Mitglieder der Personalvertretung erhalten über § 15 Kündigungsschutzgesetz (KschG) einen besonders umfassenden Kündigungsschutz.

Wirksame Kündigungsgründe des Arbeitgebers

Das Kündigungsschutzgesetz kennt verschiedene Kündigungsgründe gem. § 1 II KSchG. Damit ein Arbeitgeber eine nach dem KSchG sozial gerechtfertigte Kündigung, das heißt wirksame Kündigung, aussprechen kann muss einer der drei folgenden Kündigungsgründe vorliegen:

  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers
  • Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers
  • Gründe im Bezug auf betriebliche Erfordernisse

Gilt das Kündigungsschutzgesetz für alle Arbeitnehmer?

Das Kündigungsschutzgesetz findet nur bei größeren Betrieben beziehungsweise Unternehmen Anwendung.  In Frankfurt mit vielen Konzernen, Banken und anderen großen Arbeitgebern findet das Kündigungsschutzgesetz auf eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen Anwendung. In ländlicheren Regionen mit vielen kleinen Arbeitgebern sieht es dagegen vielfach ganz anders aus.

Erst wenn der Schwellenwert von mehr als 10 Arbeitnehmern erreicht ist und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand hat, kommt bei einer Kündigung der Kündigungsschutz zur Anwendung.

Kein Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben

Der kleine Handwerksbetrieb, das Reisebüro, die Apotheke oder die Arztpraxis unterfällt als Kleinbetrieb nicht dem Kündigungsschutzgesetz (Kleinbetriebsklausel). Man spricht im Arbeitsrecht in diesem Zusammenhang vom sogenannten Schwellenwert der für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erreicht werden muss. Dieser ergibt sich aus § 23 Kündigungsschutzgesetz (KschG) und liegt seit dem Jahr 2004 bei mehr als 10 Arbeitnehmern.

In sogenannten Kleinbetrieben gelten ohne Anwendung des Gesetzes hinsichtlich des Kündigungsschutzes gelockerte Regelungen. Das heißt der Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes genießt nicht den gleichen Schutz wie der Arbeitnehmer eines größeren Betriebs oder Konzerns.

Kleinere Arbeitgeber sollen hier vor einer Überforderung durch einen ausufernden Kündigungsschutz bewahrt werden. Dies wird als Kleinbetriebsklausel bezeichnet.

Kündigungsschutz auch für Geschäftsführer?

Ob ein Kündigungsschutz für Geschäftsführer besteht oder welche alternativen Regelungen für Geschäftsführer vereinbart werden können, erläutern wir ausführlich im Artikel Kündigungsschutz für Geschäftsführer.

Wartezeit beim Kündigungsschutzgesetz

Während einer Wartezeit von 6 Monaten findet das Kündigungsschutz noch keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis (§ 1 I KschG), unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer.

Wartezeit gilt unabhängig von einer vereinbarten Probezeit

Arbeitnehmer, die sich noch in der Probezeit befinden genießen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (siehe auch Artikel Kündigung in der Probezeit).

Arbeitnehmer, die keine vertragliche Probezeit haben, sich aber dennoch in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses befinden, genießen ebenfalls keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Berechnung des Schwellenwertes: So ermitteln Sie, ob für Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz gilt

Ab dem Jahr 2004 findet das Kündigungsschutzgesetz und damit der gesetzliche Kündigungsschutz auf Betriebe Anwendung, in denen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Bis ins Jahr 2003 hingegen genügte bereits eine Mitarbeiteranzahl von mehr als 5.

Welche Arbeitnehmer werden bei der Berechnung des Schwellenwertes einbezogen?

Auszubildende und Praktikanten

Auszubildende oder Praktikanten werden bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht berücksichtigt. Dies soll verhindern, dass Arbeitgeber nur deshalb nicht ausbilden, um zu vermeiden, dass durch den Azubi die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes mit all seinen Konsequenzen und Beschränkungen ausgelöst wird.

Geschäftsführer

Der Betriebsinhaber oder der Geschäftsführer werden nicht im Sinne des Schwellenwertes mitgezählt.

Leiharbeitnehmer

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern kann die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auslösen. Dies ist genau dann der Fall, wenn der Einsatz auf einen in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht.

Teilzeitbeschäftige

Teilzeitbeschäftige, wie z.B. Minijobber oder geringfügig Beschäftigte, fließen mit in die Berechnung des Schwellenwertes ein. Allerdings werden Teilzeitarbeitnehmer nur proportional im Verhältnis ihrer Arbeitszeit berücksichtigt.

Tipp von Rechtsanwalt im Arbeitsrecht für Arbeitgeber:

Auch eine Putzfrau oder mitarbeitende Familienangehörige, wie die Ehefrau, die die Buchhaltung übernimmt kann zum Erreichen des Schwellenwertes führen. Dies sollten Arbeiter daher nicht aus den Augen verlieren, wenn die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vermieden werden soll.

Berechnung des Schwellenwertes bei Teilzeitkräften

Eine in Teilzeit tätige Sachbearbeiterin mit einer Stundenzahl wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden wird mit 0,5 nach § 23 KschG berücksichtigt. Arbeitet die Teilzeitkraft hingegen nicht mehr als 30 Stunden erfolgt die Berücksichtigung mit 0,75. Geht die wöchentliche Stundenzahl darüber hinaus schlägt der Arbeitnehmer mit 1,0 in der Berechnung zu Buche.

  • nicht mehr als 20 Wochenstunden: Faktor 0,5
  • nicht mehr als 30 Wochenstunden: Faktor 0,75
  • bei mehr als 30 Wochenstunden:  Faktor 1,0

Beurteilungszeitraum: Zu welchem Zeitpunkt wird der Schwellenwert berechnet?

Der maßgebliche Zeitpunkt indem die kritische Anzahl der Arbeitnehmer erreicht sein muss damit auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Veränderungen hinsichtlich der Zahl der Mitarbeiter vor oder nach diesem Zeitpunkt spielen also keine Rolle.

Altregelung bis 2003

Diese sogenannte Altregelung wird auch heute noch auf bestehende Arbeitsverhältnisse angewendet. Dies führt dazu, dass auch Arbeitnehmer in Betrieben von unter 10 Mitarbeitern in den Genuss des Kündigungsschutzes kommen können. Arbeitnehmer, die also einen alten Arbeitsvertrag vorzuweisen haben und unter der Altreglung in den Genuss des gesetzlichen Kündigungsschutzes gekommen waren, profitieren weiterhin von dem herabgesetzten Schwellenwert. Diese Regelung gilt aber nun insofern, wenn im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung neben dem betroffenen Arbeitnehmer noch 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die ebenfalls unter die Altregelung fallen.

Der Status quo wird für den Arbeitnehmer also nur so lange gewahrt wie noch weiter 5 Altarbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Sinkt die Zahl der Arbeitnehmer, die unter die Altregelung fallen auf 5 oder unter 5 Arbeitnehmer, so verlieren auch die restlichen verbliebenen Arbeitnehmer ihr Privileg. Es findet dann der seit 2004 allgemein geltende Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern Anwendung.

Klagefrist für Kündigungsschutzklage

Auch bei Arbeitsverhältnissen, in den das Kündigungsschutz wegen einer zu geringen Mitarbeiterzahl keine Anwendung findet (Kleinbetriebsklausel), muss im Falle einer Kündigung die 3 Wochen Frist gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KschG) für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehalten werden.

Verzicht auf Anwendung des Kündigungsschutzgesetztes im Arbeitsvertrag

Arbeitnehmer können nicht durch eine Klausel im Arbeitsvertrag auf die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf ihr Arbeitsverhältnis verzichten. Enthält Ihr Arbeitsvertrag einen solchen Verzicht führt dies allein nicht dazu, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.

Verzicht auf Kündigungsschutz im Aufhebungsvertrag ist möglich

Arbeitnehmer können jedoch außerhalb des Arbeitsvertrages im Prinzip auf die Anwendung Kündigungsschutzgesetz verzichten. Dies geschieht häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder auch bei Abschluss eines Abwicklungsvertrags und erfolgt in der Regel gegen Zahlung einer Abfindung.

Fazit für Arbeitnehmer zum Kündigungsschutzgesetz

Allein aus Sicht des Kündigungsschutzes ist ein Arbeitsverhältnis in einem größeren Betrieb oder Unternehmen für Arbeitnehmer erstrebenswerter, da der Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetzes eine deutlich höhere Sicherheit vor einer Kündigung genießt.

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