Weisungsrecht

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Was bedeutet Weisungsrecht im Arbeitsrecht?

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers, auch als Direktionsrecht bezeichnet, ergibt sich aus § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie § 106 Gewerbeordnung (GWO). Im Rahmen des Arbeitsvertrages steht dem Arbeitgeber das Recht zu, dem Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben zuzuweisen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind.

Wie wird das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer ausgeübt?

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, die laut Arbeitsvertrag festlegten Tätigkeiten am richtigen Ort zur richtigen Zeit zu leisten. In der Regel wird die Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag genau festgelegt. Nicht in jedem Fall ist jedoch eine konkrete Aufgabenbeschreibung möglich. Manchmal erweitert sich das Aufgabenfeld des Arbeitnehmers auch mit der Zeit. Durch Fortbildungen und Erwerb weiterer Qualifikationen besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, zusätzliche Verantwortung und Aufgaben zu übernehmen, die nicht im Arbeitsvertrag festgelegt sind. In diesem Fall bestimmt der Arbeitgeber, welche zusätzlichen Aufgaben der Arbeitnehmer genau übernimmt. Das Weisungsrecht zählt zu den Rechtsquellen des Arbeitsverhältnisses. Dieses Gestaltungsrecht kann der Arbeitgeber nicht nur einmal, sondern ständig ausüben. Die wiederholte Ausübung des Weisungsrechts ist in der Regel jedoch nicht notwendig, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die geänderte Aufgabenstellung einig sind.

Eine bestimmte Formvorschrift für die Ausübung des Direktionsrechts besteht nicht. Meistens erfolgt eine Absprache, die die neue beziehungsweise geänderte Aufgabenstellung langfristig festlegt, da sich die meisten Vorgänge wiederholen und nicht nur einmal ausgeführt werden. Das Weisungsrecht ist nicht schrankenlos, sondern tritt gegenüber höherrangigen Rechtsquellen, dem Arbeitsvertrag, den Beteiligungsrechten des Betriebsrates und dem Gebot des billigen Ermessens (§ 315 BGB) zurück. Eine Kanzlei für Arbeitsrecht informiert über das Vorgehen bei veränderten Arbeitsverhältnissen.

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