Teilzeit

UNSERE LEISTUNGEN IM ARBEITSRECHT

Habe ich ein Recht auf Teilzeit? Die Kanzlei Pagels aus Frankfurt unterstützt Sie bei der Realisierung Ihrer Teilzeit

Teilzeit oder Teilzeitarbeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer in einem geringem Umfang einer Erwerbstätig nachgeht, als ein Vollzeitarbeitnehmer. Der Anspruch von Arbeitnehmern auf Verringerung der Arbeitszeit ist in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgehalten.

Viele Arbeitnehmer möchten Ihre Arbeitszeit innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses reduzieren, beispielsweise aus familiären Gründen. Aber auch der Wunsch nach mehr Freizeit kann einen Anspruch auf Teilzeit begründen. Die Beweggründe des Arbeitnehmers für einen Wunsch auf Teilzeitarbeit spielen dafür, ob ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht oder nicht , überhaupt keine Rolle. Besonderheiten gelten für den Teilzeitanspruch während der Elternzeit.

Die Kanzlei Pagels aus Frankfurt setzt Ihren Teilzeitanspruch bei Ihrem Arbeitgeber durch oder bietet Ihnen vorab eine Erstberatung zum Festpreis zu Ihren Erfolgsaussichten eines Teilzeitantrages und gibt wertvolle Hinweise zum korrekten Ausfüllen des Teilzeitantrages, damit der Wunsch auf Teilzeit auch Realität wird.

Teilzeitantrag was muss ich beachten? Tipps für einen Teilzeitantrag

Arbeitnehmer können einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen. Einen sogenannten Teilzeitantrag oder ein Teilzeitbegehren. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist allerdings an Voraussetzungen gebunden- diese ergeben sich aus § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Wer kann überhaupt in Teilzeit arbeiten?

Der Anspruch auf Teilzeit gilt für sämtliche Arbeitnehmer.

Das heißt sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst.

Auch Arbeitnehmer, die ohnehin schon in Teilzeit arbeiten oder auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeit.

Ebenso leitende Angestellte oder Führungskräfte, wenn hier die Teilzeitarbeit nicht von vornherein unmöglich ist.

Anzahl der Arbeitnehmer entscheidet über das Recht auf Teilzeit

Damit ein Rechtsanspruch auf Teilzeit entsteht, muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Eine quotale Berechnung der Arbeitnehmer nach der Wochenarbeitszeit wie im Kündigungsschutz erfolgt hierbei nicht. Eine Unterscheidung bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer zwischen Vollzeitkräften und Teilzeitkräften wird daher bei der Berechnung der erforderlichen Mindest-Arbeitnehmeranzahl nicht vorgenommen.

Kleinere Arbeitgeber werden so von der Kleinarbeitgeberklausel geschützt, da die Gewährung von Teilzeit mit hohem organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden ist.

Um nur ein Beispiel zu geben, muss für eine Teilzeitkraft genauso ein Arbeitsplatz mit PC eingerichtet werden und Miete für den Büroraum gezahlt werden, wie für eine Vollzeitkraft. Aber an dem Teilzeitarbeitsplatz wird im Unterschied zum Vollzeitarbeitsplatz nur zur Hälfte der Zeit Geld verdient.

Haben Sie Zweifel, ob Ihr Arbeitgeber unter die Kleinarbeitgeberklausel fällt, weil beispielsweise Auszubildende im Betrieb beschäftig sind oder weil Ihr Arbeitgeber zwar in „Ihrem“ Betrieb weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt hat, aber in einem anderen hingegen mehr als 15?

Lassen Sie anwaltlich prüfen, wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Arbeitgeber unter die Kleinarbeitgeberklausel fällt oder ob Sie einen Rechtsanspruch auf Teilzeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben!

6 Monate Wartezeit

Ein Verlangen auf Teilzeit kann erst nach einer 6 monatigen Wartezeit gestellt werden. Dass heißt, der Arbeitnehmer muss erst 6 Monate ununterbrochen beim Arbeitgeber beschäftigt sein, bevor ein Antrag auf Teilzeit wirksam gestellt werden kann.

Faktisch besteht jedoch eine Wartezeit von 9 Monaten nach einem Arbeitsplatzwechsel, da zusätzlich immer eine Ankündigungsfrist für das Teilzeitbegehren von 3 Monate gilt.

Beispiel:

✓ 1. März Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber

✓ 31. August 24:00 h Ablauf der Wartefrist

✓ 1. September Teilzeitantrag kann eingereicht werden

✓ Laufzeit der 3 monatige Ankündigungsfrist bis zum 1. November

✓ 2. November frühster Zeitpunkt für den Beginn der Teilzeit

Beginn der Teilzeit nach Einreichung des Antrages

Der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit hat 3 Monate vor deren Beginn zu erfolgen, damit dem Arbeitgeber genügend Zeit zur Planung verbleibt. Dies ergibt sich aus § 8 II Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG).

Selbstverständlich können Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einvernehmlich auch auf einen schnelleren Beginn der Teilzeit einigen.

Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit

Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll im Teilzeitantrag angegeben werden.

Gerade mit den Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer taktieren, um den Arbeitgeber eine Ablehnung wegen betrieblicher Gründe zu erschweren oder unmöglich zu machen!

Lassen Sie sich daher vor Einreichung des Teilzeitbegehrens durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten, wenn Sie Bedenken haben, dass Ihr Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen könnte. Durch den „richtigen“ Teilzeitantrag kann dem Arbeitgeber die Ablehnung erschwert oder nahezu unmöglich gemacht werden.

Verringerung der Arbeitszeit

In welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern möchte, kann dieser frei wählen und an die eigenen Bedürfnisse anpassen. Es gelten keine festen Grenzen hinsichtlich der Arbeitsstunden, denn eine Unter- oder Obergrenze gibt es nicht.

Für Teilzeit im Rahmen einer Elternzeit gelten hingegen feste Unter- und Obergrenzen. Diese ergeben sich aus § 15 VII Nr. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und liegen bei einer Untergrenze von nicht weniger als 15 Stunden und einer Obergrenze von nicht mehr als 30 Wochenstunden.


Wie läuft ein Antrag auf Teilzeit ab? Von der Beantragung bis zum Beginn der Teilzeit:

Teilzeitantrag

Der Arbeitnehmer stellt den Antrag auf Gewährung von Teilzeit. Dieser Teilzeitantrag stellt im juristischen Sinne das Angebot auf den Abschluss eines Änderungsvertrages dar. Hieraus folgt, dass der Antrag so aufgebaut und gestaltet sein muss, dass er vom Arbeitgeber lediglich durch ein „JA“ angenommen werden kann. Die Reduzierung des Umfanges der Arbeitszeit ist daher konkret anzugeben. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber überhaupt nach § 8 III Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)mit dem Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit erörtern muss.

Für den Arbeitnehmer ist eine alleinige Verringerung der Arbeitszeit vom Stundenumfang her häufig nicht attraktiv. Sondern ausschließlich in der Kombination mit einer geänderten Verteilung der Wochenarbeitszeit.

Erörterungsphase

An das Änderungsbegehren des Arbeitnehmers, in Form eines Teilzeitantrages, schließt sich die sogenannte Erörterungsphase an. Ziel ist es eine einvernehmliche Regelung über das Teilzeitbegehren an sich, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und im speziellen über die Verteilung der Arbeitszeit herbeizuführen.

Die Formulierung in § 8 III 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist dabei missverständlich und keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet sind, zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

Ablehnung des Teilzeitantrages durch den Arbeitgeber

Erzielen die Parteien des Arbeitsvertrages in der Erörterungsphase kein Einvernehmen, muss der Arbeitgeber eine schriftliche Ablehnung formulieren.

Die Ablehnung des Teilzeitantrages durch den Arbeitgeber hat dabei spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit zu erfolgen. Die schriftliche Ablehnung bedarf aber keiner Begründung durch den Arbeitgeber.

ü Schriftliche Ablehnung spätestens 1 Monat vor Beginn der Teilzeit

ü Noch keine Gründe für die Ablehnung notwendig

Die Anführung und Ausführung der betrieblichen Gründe als Hinderungsgrund durch den Arbeitgeber kann dieser nämlich auch erst im etwaigen Rechtsstreit darlegen. Erfahrungsgemäß erfolgt die Ablehnung des Antrages auf Teilzeit daher ohne Nennung von Gründen, denn der Arbeitgeber will sich nicht schon im Vorfeld festlegen. Entschließt sich der Arbeitnehmer das Teilzeitbegehren im Klageweg geltend zu machen, reichte es aus, wenn sich der Arbeitgeber im Gerichtsverfahren zu den betrieblichen Gründen äußert, die dem Teilzeitbegehren entgegenstehen.

Möglicherweise kann bereits durch die Einschaltung eins Fachanwaltes für Arbeitsrecht ein Einlenken des Arbeitgebers, nach einer ursprünglichen Ablehnung des Teilzeitbegehrens, erzielt werden und damit die Durchführung eines für beide Seiten belastenden Gerichtsverfahren vermieden werden.

Keine Reaktion des Arbeitgeber auf den Teilzeitantrag

Ihr Arbeitgeber hat „vergessen“ Ihren Teilzeitantrag schriftlich spätestens einen Monat vor Beginn abzulehnen und einfach auf Ihren Antrag nicht reagiert?

Herzlichen Glückwunsch!

Damit haben Sie Ihren Anspruch auf Teilzeit durchgesetzt sowie die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend Ihrer Wünsche erzielt. Dieser Automatismus ergibt sich aus § 8 V Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und soll verhindern, dass der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers einfach aussitzt.

Teilzeitantrag grundsätzlich stattgegeben, aber nicht dem Wunsch der Verteilung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber kann jedoch innerhalb der Frist dem Ansinnen auf Teilzeitarbeit gegenüber sein grundsätzliches Einverständnis schriftlich erklären. Dennoch die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ablehnen.

Gerade die Verteilung und die Lage der Arbeitszeit ist ein wichtigstes Kriterium für den Arbeitnehmer, sich für Teilzeit zu entscheiden. Denn die wenigsten Teilzeitkräfte wollen z.B. jeden Tag die Anfahrt ins Büro haben, sondern bevorzugen einen oder mehrere freie Tage.

Experten-Tipp  für das Arbeitsrecht vom Rechtsanwalt:

Bereits durch eine taktisch kluge Ausgestaltung des Teilzeitbegehrens, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Ablehnung des Teilzeitbegehrens erschweren oder eine ungünstige Verteilung der Arbeitszeit in einer Vielzahl von Fällen von Anfang an unterbinden.

Gründe für die Ablehnung der Teilzeit

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz formuliert in § 8 IV TzBfG einen positiven Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zustimmung des Arbeitgebers zum Teilzeitgesuch, insoweit nicht betriebliche Gründe dagegensprechen.

Betriebliche Gründe, die dem Teilzeitanspruch entgegenstehen können, sind die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten und Beeinträchtigung nachfolgender Bereiche:

  • Organisation
  • Arbeitsablauf
  • Sicherheit

Auch können im Tarifvertrag Ablehnungsgründe enthalten sein.

Die Prüfung, ob betriebliche Gründe dem Teilzeitbegehren entgegenstehen erfolgt als dreistufige Prüfung, die durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelt worden ist.

Erste Stufe

Innerhalb der ersten Stufe wird beleuchtet, ob überhaupt ein betriebliches Organisationkonzept besteht und wenn ja, welches Organisationkonzept der Arbeitgeber verfolgt.

Ein Organisationskonzept könnte beispielsweise beinhalten, dass ein Kunde immer vom selben Mitarbeiter/Kundenbetreuer des Unternehmens betreut werden soll, um so die Kundenbindung zu stärken und damit eine effektivere Bearbeitung gesichert wird.

Zweite Stufe

Auf der zweiten Stufe wird überprüft, ob die Verringerung der Arbeitszeit tatsächlich dem Organisationkonzept widerspricht.

Es würde daher überprüft werden, ob die Teilzeitarbeit dazu führen würde, dass der Kunde tatsächlich nicht mehr durch denselben Mitarbeiter betreut werden könnte.

Der Arbeitgeber ist gehalten zumutbare Maßnahmen und Änderungen zu treffen, damit das Organisationskonzept auf der einen Seite und der Wunsch des Arbeitnehmers auf Teilzeit in Einklang gebracht werden können.

Dritte Stufe

Die dritte Stufe bewertet in einer Interessenabwägung das Gewicht der dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Gründe.

Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor, kann der Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen.

An einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Konzeptes mangelt es bereits, wenn die durchgängige Betreuung eines Kunden schon allein durch die langen Öffnungszeiten die wöchentliche Stundenzahl einer Vollzeitarbeitskraft überschreiten würde.

Die privaten Gründe des Arbeitnehmers für das Teilzeitverlagen spielen in der Abwägung keine Rolle. Daher ist es unerheblich, ob die Verringerung der Arbeitszeit wegen der Kindererziehung oder nur wegen dem Wunsch nach mehr Freizeit erfolgen soll.

Was wir für Sie bei einem Wunsch auf Teilzeit tun können? Kanzlei Pagels Arbeitsrecht Frankfurt hilft Ihnen bei der Realisierung Ihres Teilzeitwunsches

Es bietet sich an, sich bei bestehendem Teilzeitwunsch bereits vor dem eigentlichen Herantreten an den Arbeitgeber, anwaltlich im Rahmen einer Erstberatung beraten zu lassen. Denn bereits die Stellung eines korrekten und taktisch geschickten Teilzeitbegehrens hinsichtlich der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit bringt Sie ihrem Wunsch ein ganzes Stück näher. Denn Ihr Antrag kann nicht wegen Formfehlern abgelehnt werden oder Sie machen es Ihrem Arbeitgeber aus Unwissenheit leicht Ihren Antrag abzulehnen. Bedenken Sie nach einer Ablehnung gilt die 2 Jahresfrist des § 8 VI Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und Sie können die nächsten 2 Jahre keinen weiteren Antrag auf Teilzeit beim Arbeitgeber einreichen.

Selbstverständlich berät und vertritt die Kanzlei Pagels Sie auch hinsichtlich der Klageerhebung auf Teilzeitgewährung vor dem Arbeitsgericht, wenn Sie bereits die Ablehnung Ihres Arbeitgebers erhalten haben oder Sie mit der Verteilung der Arbeitszeit nicht zufrieden sind. Lassen Sie sich in unserer Anwaltskanzlei am Oederweg in Frankfurt zum Teilzeitwunsch beraten.

Wir helfen Ihnen, Ihren Teilzeitwunsch zu erfüllen.

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