Kündigungsschutz für Risikoträger und Top-Banker

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Neues Gesetz: Kündigungsschutz Risikoträger

25 KWG (Kreditwesengesetz) regelt den Kündigungsschutz für sogenannte Risikoträger. Vereinfacht gesagt fallen unter diese Regelung alle Top Banker, „deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet“, was einem Jahresverdienst von mehr als 234.000 Euro in Westdeutschland entspricht. Alle Banker, deren Einkommen über diesem Verdienst liegt, unterliegen nun einem gelockerten Kündigungsschutz. Der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedarf nun keiner Begründung mehr.

Die Regierung ermöglicht mit diesem im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetz gelockerte Kündigungsbedingungen von als Risikoträgern eingestuften Bankangestellten mit einem bestimmten Jahresgehalt.

Hintergrund: Erleichterung des Umzugs von Finanzdienstleistern nach Frankfurt wegen Brexit

Durch den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sind auch die Finanzmärkte betroffen. In London befindet sich der wichtigste Finanzmarkt Europas, der gleichzeitig auch einer der wichtigsten Finanzplätze weltweit ist. Da Großbritannien nach dem Brexit nicht mehr unter die Finanzvorschriften der Europäischen Union fällt, beabsichtigt der Gesetzgeber, durch die gelockerten Vorschriften von § 25 Kreditwesengesetz den Finanzstandort Deutschland auch für international ausgerichtete Bankinstitute attraktiver zu machen. Obwohl nur schätzungsweise 5.000 Mitarbeiter durch den gelockerten Kündigungsschutz zugunsten einer Abfindungsvereinbarung betroffen sind, sehen Rechtsexperten den „Einstieg in den Ausstieg aus dem Kündigungsschutz für Besserverdienende“.

Wirtschaftsexperten erwarten nicht, dass der Finanzstandort Deutschland für britische Finanzinstitute, die weiterhin von der Europäischen Union profitieren wollen, attraktiver wird, denn zu groß ist die Angst vor dem deutschen Arbeitsrecht, insbesondere dem deutschen Kündigungsschutz, der vielen internationalen Arbeitgebern als zu arbeitnehmerfreundlich erscheint. Diesen geht es in erster Linie nicht um den Kündigungsschutz einiger Großverdiener, sondern um den generellen Kündigungsschutz, der für den größten Teil der im Bankensektor bestehenden Mitarbeiter unverändert bestehen bleibt. Arbeitgeber sehen in den hohen Gehältern einiger Topverdiener gerade die Einpreisung eines möglichen Arbeitsplatzverlustes und zahlten daher in den meisten Fällen keine zusätzliche Abfindung, die der Gesetzgeber jetzt jedoch verlangt.

UNSERE MANDANTEN ÜBER UNS

stars 4.84 von 5.0
aus 54 Bewertungen von mehreren Portalen

Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Regelung

Bedeutendes Institut

Diese Neuregelung ist ausschließlich auf die Risikoträger bedeutender Bankinstitute anzuwenden. Während sich die fixe Verdienstobergrenze der betroffenen Arbeitnehmer mit 241.200 Euro West und 221.400 Ost leicht festlegen lässt, stellt sich die Frage, ab wann ein Bankinstitut als bedeutend im Sinne von § 25 KWG einzustufen ist. Bedeutend ist ein Kreditinstitut, wenn die Bilanzsumme 15 Milliarden Euro im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu den jeweiligen Stichtagen erreicht. Mit dem durch diese neue Regelung eingeführten gelockerten Kündigungsschutz werden die betroffenen Risikoträger leitenden Angestellten gleichgestellt.

Wer gilt als Risikoträger?

Gemäß § 21 KWG und § 2 InstitutsvergütungsVO sind Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Kreditinstituts auswirkt, als Risikoträger im Sinne der neuen Gesetzgebung einzustufen. Diese Einstufung wird nicht durch den Gesetzgeber vorgenommen, dieser bestimmt lediglich die Rahmenbedingungen. Die Bestimmung, ob einzelne Mitarbeiter als Risikoträger im Sine von § 25 KWG einzustufen sind oder nicht, erfolgt durch eine Risikoanalyse der betroffenen Kreditinstitute. Die Höhe der Vergütung erleichtert die Einschätzung, welchen Beitrag die jeweiligen Risikoträger leisten, um die Geschäftsziele des Arbeitgebers zu erreichen. Allgemein lässt sich feststellen, dass dieser Beitrag bei einem Verdienst, der das Dreifache der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, als dementsprechend hoch einzuschätzen ist. Die berufliche Tätigkeit dieser Risikoträger hat demzufolge eine deutlich wahrnehmbare Auswirkung auf das Risikoprofil des jeweiligen Kreditinstitutes und auf die damit verbundenen Auswirkungen auf den Finanzmarkt.

Die berufliche Tätigkeit eines Mitarbeiters wirkt sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Bankinstitutes aus, wenn er

  • Mitglied der Geschäftsführung ist,
  • Einen bedeutenden Geschäftsbereich leitet,
  • Besondere Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Gewährung oder Verweigerung von Krediten hat,
  • Managementverantwortung trägt,
  • Für die Bereiche Finanzen, Recht und Steuern zuständig ist,
  • Entscheidungsbefugnisse in den Bereichen Personal, Informationstechnologie, Vergütungspolitik und Wirtschaftsanalysen hat,
  • Das Recht auf Kreditvorschläge und die Strukturierung auf risikorelevante Kreditprodukte hat.

Streitbare Kriterien in der Praxis?

Rechtsexperten erwarten noch einige zu klärende Rechtsfragen. Ihrer Meinung nach werden Arbeitsgerichte künftig jeden Einzelfall anhand der einschlägigen finanzmarktrechtlichen Vorschriften des Kreditwesengesetzes und der InstitutsvergütungsVO überprüfen müssen. In jedem Streitfall ist abschließend zu überprüfen, ob die Einstufung des betroffenen Arbeitnehmers als Risikoträger im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu Recht erfolgt ist oder nicht. Eine weitere Frage stellt sich dahingehend, welche Gehaltsbestandsteile für die Ermittlung der Gehaltsobergrenze der „jährlichen fixen Vergütung“ heranzuziehen sind.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen laut DGB hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG. Das neue Brexit-Steuergesetz führe zu einer Ungleichbehandlung der betroffenen Gruppe gegenüber gutverdienenden, jedoch nicht als Risikoträger eingestuften Mitarbeitern im selben Kreditinstitut sowie gegenüber Kollegen, deren Gehalt unter der vom Gesetzgeber festgelegten Verdienstobergrenze liegt, die aber dennoch als Risikoträger einzustufen sind. Eine weitere ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sieht der DGB gegenüber Topverdienern anderer Branchen, zum Beispiel Profifußballern. Die Abfindungsregelungen, die mit dieser Neuregelung nun höchstwahrscheinlich in die Arbeitsverträge der sogenannten Risikoträger Eingang finden, werden als „Golden Parachute“-Klauseln bezeichnet. Jede Klausel muss sorgfältig ausformuliert werden, anderenfalls sind Doppelansprüche des betroffenen Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber möglich, wenn das zuständige Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflöst und dem Kläger eine Entschädigungssumme zuspricht.

Anwendung und Praxis des Gesetzes

Arbeitgeber haben Mitteilungspflicht über den Status als Risikoträger

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die betroffenen Mitarbeiter über ihre Einstufung als Risikoträger zu informieren. Diese Mitteilung dient jedoch lediglich der Klarstellung, nicht jedoch der Begründung, warum die entsprechende Einstufung erfolgt ist.

Keine Begründung im Auflösungsantrag erforderlich

Der gelockerte Kündigungsschutz für Top Banker als sogenannte Risikoträger bedeutender Banken, deren Fixvergütung deutlich über 200.000 Euro pro Jahr überschreitet, geht auf eine Bestimmung mit der sperrigen Bezeichnung Brexit-Steuerbegleitgesetz zurück. Dieses am 29. März 2019 in Kraft getretene Gesetz sieht einen deutlich gelockerten Kündigungsschutz für die betroffene Gruppe hoch bezahlter Risikoträger vor. Gemäß § 25 KWG in Verbindung mit § 9 KSchG bedarf der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung mehr, sobald das Einkommen des betroffenen Arbeitnehmers eine vom Gesetz bestimmte Einkommensgrenze überschreitet.

Vereinfacht gesagt, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung im Sinne von § 10 KSchG zu erzwingen. Auf Antrag des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und eine angemessene Abfindung festzulegen. Diese Bestimmung greift immer dann, wenn eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne der betriebsdienlichen Zwecke nicht mehr zu erwarten ist. Auch in diesem Fall kommen also verhaltens-, betriebs- oder personenbedingte Kündigungsgründe infrage.

Vom Bestandsschutz zum Abfindungsschutz

Mit der Neuregelung nach § 25 KWG wird aus dem Bestandsschutz ein Abfindungsschutz, denn die Arbeitgeber trifft bei dieser Mitarbeitergruppe kein Risiko der Weiterbeschäftigung mehr, während zeit- und kostenaufwändige Kündigungsschutzprozesse gleichzeitig umgangen werden. Der Gesetzgeber hat eine vereinfachte Option geschaffen, bestehende Arbeitsverhältnisse anstatt durch eine ordentliche reguläre Kündigung durch Zahlung einer Abfindung mittels Auflösungsantrag zu beenden. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob Arbeitnehmer innerhalb dieser betroffenen Risikogruppe bereit sind, derartige exponierte Stellungen innerhalb eines Kreditinstituts auszufüllen unter gleichzeitiger Inkaufnahme eines gelockerten Kündigungsschutzes und den damit möglichen finanziellen Einbußen.

Vertragliche Rückzahlungspflicht von Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter

Bisher: Rückforderung i.d.R. nicht möglich:

Eine weitere Kernfrage besteht jedoch hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Grundsatzes „Verdient ist verdient“. Die Rückzahlungspflicht von Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter sind ausgeschlossen. Andernfalls würden die nachträgliche Rückforderung und damit der Entzug einer Sonderzahlung, die sich der Arbeitnehmer durch seine Arbeitsleistung verdient hat, einer Bestrafung gleichkommen. Zu dieser Feststellung ist das Bundesarbeitsgericht gekommen. Genau dieser arbeitsrechtliche Grundsatz wird mit der neuen Verordnung für die sogenannten Risikoträger ausgehebelt, die unter die von der Bundesfinanzaufsicht festgelegten aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Vergütungssysteme fallen.

Vergütungsvereinbarungen mit Risikoträgern erlaubt, die variable Vergütung zurückfordern

Diese Institutsvergütungsverordnung geht auf die Finanzkrise von 2007 zurück. Unter diese Neuregelung fällt auch der vollständige Verlust beziehungsweise eine teilweise Reduzierung oder die teilweise Rückforderung variabler Vergütungen. Die Arbeitgeber sollen mit den Risikoträgern Vergütungsvereinbarungen schließen, die die Rückforderungen bereits ausgezahlter variabler Vergütungen ermöglichen beziehungsweise den Anspruch auf selbige zum Erlöschen bringen (§ 6 InstitutsvergütungsVO). Diese Situation tritt immer dann ein, wenn das Verhalten der Risikoträger zu deutlichen Regulierungsmaßnahmen oder Verlusten für das betroffene Kreditinstitut führen. In dieser Hinsicht sind Regelungen zu Eignung und Verhalten der betroffenen Mitarbeiter (§ 18 InstitutsvergütungsVO) sowie Compliance-Verstöße zu nennen. Der gerichtliche Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedarf zwar keiner Begründung mehr, der Kündigungsschutz selbst bleibt jedoch erhalten. Rechtsexperten sehen hier eher den Grundsatz „dulde und liquidiere“, wonach eine Partei rechtswidrige Beeinträchtigungen der eigenen Position hinnimmt, um anschließend von der anderen Partei eine Entschädigung aufgrund eben jenes Verhaltens, das zu dieser Situation geführt hat, zu verlangen.

Auswirkungen auf die Abfindungshöhe für Banker in Deutschland / Frankfurt?

Die Abfindungshöhe richtet sich nach den Bestimmungen von § 10 KSchG und kann bis zu zehn Monatsverdienste betragen. Besteht das Arbeitsverhältnis seit mehr als zwanzig Jahren und ist der Arbeitnehmer älter als 55 Jahre, kann die Höhe der Abfindung bis zu 18 Monatsverdienste betragen. Besserverdienende Risikoträger werden gemäß § 14 KSchG leitenden Angestellten gleichgestellt.

Bisherige Regelung/Einschränkungen:

Mit seit dem 4. August 2017 bestehenden Neufassung des InstVergV sind Risikoträger bereits von deutlich spürbaren Einschränken hinsichtlich der Höhe und Auszahlung ihrer variablen Vergütung betroffen. Jetzt müssen sie sich zusätzlich auf den Verlust des Bestandschutzes im Kündigungsrecht einstellen. Der Kündigungsschutz wird jetzt wie bei leitenden Angestellten zum Abfindungsschutz. Ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht, spielt keine Rolle mehr. Selbst im Fall einer sozialwidrigen Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, im Prozess einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Begründung stellen.

Ab wann gilt das neue Gesetz und wie viele Angestellte sind Risikoträger?

Während die einen diese am 19. März 2019 in Kraft getretene Regelung als ungerecht und nicht verfassungskonform empfinden, sehen andere Betroffene diese Angelegenheit ganz entspannt. Sie sind der Meinung, kein Arbeitgeber wird leistungsstarke und effiziente Mitarbeiter entlassen. Manche in der Bankenbranche äußern sich sogar dahingehend, dieses neue Gesetz betreffe nur „die Loser, die die entsprechende Leistung nicht bringen“. Dennoch sorgt dieses neue Gesetz für Gesprächsstoff und so manch einer fragt sich, ob „Top Banker nun zum Abschuss freigegeben“ sind. Aus dem Finanzministerium heißt es dagegen ganz entspannt, betroffen sei lediglich „eine klar abgrenzte Gruppe von hoch bezahlten Risikoträgern bei bedeutenden, also systemrelevanten Banken.“ Laut einer Schätzung des Finanzministeriums sind ungefähr 5.000 Personen von dieser neuen Regelung betroffen.

Neuregelung gilt erst für ab 29. November 2019 zugegangene Kündigungen

Die Neuregelung des Brexit-Steuerbegleitgesetzes vom 29. März 2019 soll erstmals für Kündigungen anwendbar sein, die acht Monate nach diesem Stichtag ausgesprochen werden. Gemäß den allgemein anwendbaren BGB-Fristenregelungen gilt diese Neuregelung erstmals für ab dem 29. November zugestellte Kündigungen.

Neuregelung gilt nicht für Versicherungen

Versicherungen sollen von dieser Neuregelung nicht betroffen sein. Diese können wie Banken zwar auch eine bedeutende Wirkung für die Finanzwirtschaft entfalten, allerdings ist der Handlungsspielraum und das damit verbundene Risikoprofil aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorschriften wesentlich geringer.

JETZT TERMIN SICHERN ZUR
ERSTBERATUNG BEI KÜNDIGUNG
069-2980-1997

KANZLEI PAGELS
Arbeitsrecht für Frankfurt

Kontakt
Tel: 069 2980 1997
Fax: 069 2980 1998
info@pagels-arbeitsrecht-frankfurt.de

Kündigungsschutz für Risikoträger: 1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars
5,00 von 5 Punkten, basierend auf 1 abgegebenen Stimmen.
Loading...

Mitteilung

[contact-form-7 id=“1491″ title=“KontaktFormDSchutz“]

logo_brak
Logo-Mitglied-ARGE-Arbeitsrecht
Anwaltsverein Arbeitsrecht | Pagels Arbeitsrecht Frankfurt
AW-719612245