Corona im Arbeitsrecht FAQ

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Kann ich wegen Corona zuhause bleiben, um Ansteckung zu vermeiden?

Die Corona-Krise versetzt die Menschen und die deutsche Wirtschaft in eine noch nie zuvor dagewesene Situation. Da sich das Coronavirus ungehindert verbreitet, wenn wir unseren freien und selbstbestimmten Lebensstil, der für einen demokratischen Rechtsstaat selbstverständlich ist beibehalten, ist die Solidarität eines jeden Einzelnen gefordert. Da sich Covid19 durch Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch überträgt, hat die Bundesregierung ein Kontaktverbot verhängt, das häufig auch als Kontaktsperre bezeichnet wird.

Im öffentlichen Raum dürfen sich nur noch zwei Menschen zur selben Zeit an einem Ort aufhalten. Familien und Menschen, die im selben Haushalt leben, dürfen sich auch zusammen im öffentlichen Raum aufhalten. Ansonsten sind alle Bürger dazu angehalten, soziale Kontakte auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wichtig zu wissen: das Kontaktverbot ist nicht gleichzusetzen mit einer Ausgangssperre. Diese Maßnahme wäre in ihrer Wirkung deutlich härter als ein Kontaktverbot.

Menschen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, müssen sich auf behördliche Anordnung umgehend in eine zweiwöchige Quarantäne begeben. Für sie besteht eine Ausgangssperre, das heißt, sie dürfen die Wohnung auch nicht zum Einkaufen verlassen und sind sogar verpflichtet, der Arbeit fernzubleiben, um die Ansteckungsgefahr im Betrieb zu vermindern. Rechtlich gesehen handelt es sich laut § 616 BGB um einen vorübergehenden, persönlichen Verhinderungsgrund.

Da Arbeitnehmer gemäß Arbeitsvertrag eine grundsätzliche Leistungspflicht trifft, dürfen sie aus Angst vor einer möglichen Ansteckung nicht zuhause bleiben. Ein allgemeines Recht, der Arbeit alleine wegen der Corona-Krise fernzubleiben gibt es nicht. Das Leistungsverweigerungsrecht tritt nur dann ein, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung im Betrieb unter objektiver Betrachtung aller Umstände unzumutbar und meiner erheblichen Gefährdung von Leib und Leben verbunden ist (§ 275 BGB).

Muss ich meinen Arbeitgeber bei Corona Verdacht bzw. Diagnose informieren?

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihren Arbeitgeber über eine festgestellte Erkrankung zu informieren, ganz gleich, ob es sich um das Coronavirus oder eine andere Krankheit handelt. Es besteht jedoch eine Verpflichtung, dem Arbeitgeber die mit der Erkrankung verbundene Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine Krankmeldung einzureichen. Entsprechend der kürzlich erlassenen Corona-Meldeverordnung müssen Ärzte nicht nur bestätigte Erkrankungen, sondern auch Verdachtsfälle an das Gesundheitsamt melden. Die Mitarbeiter der Behörde leiten entsprechend ihrer Kompetenzen umgehend Maßnahmen ein, um eine von den Erkrankten ausgehende Ansteckung zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, werden nach Möglichkeit sämtliche Kontakte der Erkrankten ermittelt, um abzuklären, ob auch bei diesen Personen die Gefahr einer Corona-Erkrankung besteht. Hierzu gehören auch sämtliche Personen im Betrieb des Arbeitgebers.

Ein Kollege hat Corona? Was sind meine Rechte?

Arbeitnehmer dürfen selbst bei einem bestätigten Coronafall im Betrieb nicht einfach zuhause bleiben. Entsprechend der Corona-Meldeverordnung wird das zuständige Gesundheitsamt über die Corona-Erkrankung des Kollegen informiert. Dieser wird unter zweiwöchige Quarantäne gestellt. Anschließend entscheidet das Gesundheitsamt, welche Maßnahmen konkret im Betrieb vorzunehmen sind, um eine Ansteckungsgefahr zu minimieren beziehungsweise eine Ansteckung zu verhindern. Der Arbeitgeber ist innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen gleichfalls berechtigt, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Muss der Arbeitgeber mich informieren, wenn ein Kollege Corona hat?

Grundsätzlich besteht seitens des Arbeitgebers keine Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern, wenn ein Kollege erkrankt ist, ganz gleich, ob es sich um Corona oder eine andere Erkrankung handelt. Im Fall dieser nicht ungefährlichen Lungenerkrankung ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, um den Rest der Belegschaft vor einer Ansteckung mit Covid19 zu schützen, da ihn eine gesetzliche Fürsorgepflicht trifft.

Da jeder Verdachtsfall und jeder bestätigte Fall dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden ist, entscheidet dieses im Einzelfall und in Absprache mit dem Arbeitgeber, welche Maßnahmen vorzunehmen sind. Der erkrankte Kollege wird auf behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt und hat der Arbeit fernzubleiben. Die übrigen Mitarbeiter werden sich vermutlich ihre Gedanken machen, insbesondere dann, wenn behördliche Auflagen im Betrieb vorzunehmen sind. Um Gerüchte, Stigmatisierung und Ängste zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer das Gespräch mit den Mitarbeitern suchen.

Kann ein Unternehmen wegen des Coronavirus aufgrund des Auftragsausfalls Kurzarbeitergeld bekommen?

Der Gesetzgeber hat einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld für Unternehmen beschlossen, vorausgesetzt, sie erfüllen einige Bedingungen. So müssen antragstellende Unternehmen mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. 10 Prozent der Beschäftigten müssen einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist für eine Dauer von 12 Monaten möglich. Während des Arbeitsausfalls anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden komplett erstattet (§§ 96, 97 SGB). Im Fall von Corona liegt ein unabwendbares Ereignis vor, auf das Arbeitgeber keinen Einfluss haben. Sie sind daher berechtigt, Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit wegen SARS Covid-19 angeordnet hat?

Der Arbeitgeber hat eine Arbeitszeitverkürzung angeordnet und diese Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit angezeigt. Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, um den mit der Arbeitszeitverkürzung verbundenen Entgeltausfall zumindest teilweise, bis zu 60 Prozent des Gehaltes, auszugleichen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Abhängig von der Betriebslage bleiben die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit für einen kurzen Zeitraum zuhause.

Darf der Chef mich wegen Corona bzw. Covid-19 nachhause schicken?

Da den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern trifft, ist er sogar verpflichtet, Mitarbeiter, die aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind, nach Hause zu schicken. Dies gilt umso mehr im Falle einer ansteckenden Krankheit wie die Corona-Infektion. Gemäß § 3 EFZG besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Arbeitgeber lediglich eine Erkrankung vermutet. Ist der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitswillig, besteht kein Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Schickt er den Mitarbeiter dennoch nach Hause, ist dieser nicht in der Lage, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug und schuldet dem Arbeitnehmer gemäß § 615 BGB weiterhin die Gehaltszahlung.

Die Arbeit im Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer eine zunehmend attraktive Option. Auch vor Corona bestand eine Diskussion, ob Arbeitnehmer ein Recht auf Arbeit zuhause haben. Dieses Recht können Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht geltend machen. Umgekehrt verhält es sich genauso. Arbeitgeber haben kein Recht, Arbeit im Homeoffice anzuordnen und damit über die privaten Räumlichkeiten der Mitarbeiter zu verfügen. Seit Ausbruch der Corona-Krise gehen jedoch immer mehr Arbeitgeber dazu über, ihre Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten zu lassen. Es handelt sich jedoch um eine zweiseitige Vereinbarung, das heißt, die Mitarbeiter müssen dieser Maßnahme zustimmen. Die einseitige Anordnung seitens des Arbeitgebers ist rechtlich nicht zulässig.

Kann der Chef aufgrund SARS-Cov-19 anordnen Überstunden abzubauen oder Urlaub zu nehmen?

Grundsätzlich besteht keine rechtliche Möglichkeit des Arbeitgebers, Mitarbeiter gegen ihren Willen in den Urlaub zu schicken. Eine Ausnahme bilden die mit dem Betriebsrat vereinbarten Betriebsferien. Ohne Betriebsrat ist zwar eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber möglich, jedoch ausschließlich mit ausreichend Vorlaufzeit. Ferner müssen die Belange der Mitarbeiter berücksichtigt werden. Über den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsratsvereinbarung ist der Abbau von Überstunden über Arbeitszeitkonten möglich, um Auftragsschwankungen zu überbrücken. Minusstunden auf dem Zeitkonto sind dagegen rechtlich nicht möglich.

Kann ich einen anderen Job während der Corona Krise annehmen?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer parallel zu ihrer Hauptbeschäftigung einen sogenannten Nebenjob annehmen, vorausgesetzt, sie informieren den Arbeitgeber über diese Nebentätigkeit und dieser stimmt zu. Auch während der Freistellung von der Arbeit aufgrund der Corona-Krise besteht die Möglichkeit, einen Nebenjob auszuüben. Allerdings ergibt sich in diesem Fall die Problematik, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer wissen, wie lange die durch Corona verursachte „Zwangspause“ besteht. So kann es zu einer kurzfristigen Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit kommen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber nachkommen. Aus diesem Grund sollte der Arbeitnehmer mit seinem zweiten, temporären Arbeitgeber kurze Kündigungsfristen vereinbaren.

Ich bin Risikopatient für Corona, welche Rechte habe ich?

Arbeitsfähige Arbeitnehmer sind verpflichtet, am Arbeitsplatz zu erscheinen und dort ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Dieser Grundsatz gilt auch für die sogenannten Risikogruppen, die durch das Coronavirus besonders gefährdet sind. Hierzu gehören ältere Mitarbeiter, Mitarbeiter mit Herz- und Lungenerkrankungen sowie Atemwegserkrankungen. Allerdings kann auch jede andere Vorerkrankung einen schweren Verlauf nach der Ansteckung mit dem Coronavirus hervorrufen. Auf bloßen Verdacht hin und weil die vage Befürchtung besteht, sich mit dem Virus anzustecken, dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht von ihrem Arbeitsplatz fernbleiben.

Den Arbeitgeber trifft in dieser Hinsicht keine Freistellungspflicht. Da insbesondere Beschäftigte mit chronischen Vorerkrankungen aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes diesen gesundheitlichen Zustand verschweigen, sind die Arbeitgeber über diese Situation nicht informiert und schon alleine deshalb nicht verpflichtet, individuelle Maßnahmen zu ergreifen. Grundsätzlich gilt: sind Risikopatienten für Corona arbeitsfähig, dürfen sie der Arbeit nicht fernbleiben. Sie haben jedoch das Recht, den Betriebsarzt beziehungsweise den Betriebsrat oder Personalrat aufzusuchen, um ihre Bedenken vorzubringen. Im Einzelfall können Schutzmaßnahmen für potenziell gefährdete Beschäftigte durch den Arbeitgeber getroffen werden.

Rat vom Rechtsanwalt im Arbeitsrecht zur Corona Krise

Grundsätzlich gilt bei allen Fragen rund um die Corona-Krise: eine offene Kommunikationsweise, individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, gegenseitige Rücksichtnahme sowie die das Befolgen behördlich angeordneter Maßnahmen vermeiden Missverständnisse, Probleme und Fehler bei der Bewältigung dieser Krise.

Bei manchen Fragen sind pauschale Antworten nicht möglich, da Gesundheitsamt und Arbeitgeber im Einzelfall entscheiden. Versuchen sie daher zuerst einvernehmlich eine für beide Parteien zufriedenstellende Lösung zu finden und bleiben Sie gesund. Wenn sich Konflikte mal nicht einvernehmlich lösen lassen, stehen wir als Anwalts mit Schwerpunkt Arbeitsrecht gerne mit Rat und Tat zur Seite.

KANZLEI PAGELS
ARBEITSRECHT FRANKFURT
069-2980-1997

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KANZLEI PAGELS
Arbeitsrecht für Frankfurt

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Tel: 069 2980 1997
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