Brückenteilzeit: Rückkehrrecht in Vollzeit

KANZLEI PAGELS

Für Arbeitnehmer ergeben sich durch die Neuregelung zur Teilzeitarbeit, der sogenannten Brückenteilzeit oder befristeten Teilzeit, völlig neue Perspektiven hinsichtlich der Gestaltung der eigenen Arbeitszeit. Durch die Brückenteilzeit wird Arbeitnehmern die Entscheidung für einen Antrag auf Teilzeitarbeit erleichtert, da durch die zeitlich befristete Teilzeit die Rückkehr Möglichkeit in Vollzeitarbeit geschaffen wird.

Teilzeit ist damit endlich kein Risiko mehr und denn die Brückenteilzeit ermöglicht den Ausstieg auf Zeit und bietet auch eine interessante Alternative zum Sabbatical.

Schritt 1: Ihr Recht auf Brückenteilzeit kennenlernen

Die Kanzlei Pagels klärt in dem nachfolgenden Artikel zum Thema Brückenteilzeit darüber auf, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Brückenteilzeit haben und worin die Unterschiede und Vorteile zu einer herkömmlichen Teilzeit liegen.

Bei Bedarf können wir Ihre individuellen Möglichkeiten im Rahmen einer Erstberatung erörtern. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin.

Schritt 2: Ihr Recht auf Brückenteilzeit durchsetzen

Wir helfen Ihnen Ihr Recht auf Brückenteilzeit durchzusetzen. Wir können dies in Ihrem Auftrag direkt mit Ihrem Arbeitgeber klären oder beraten Sie im Hintergrund, ohne dass Ihr Arbeitgeber Kenntnis von Ihrer Hinzunahme eines Anwalts erfährt.

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Informationen zur Brückenteilzeit



Häufige Fragen zum Rückkehrrecht in Vollzeit







Fazit zum Thema Rückkehrrecht in Vollzeit:

Was die Möglichkeit auf Rückkehr in ein Vollzeit Arbeitsverhältnis betrifft hängt von der Art der gewählten Teilzeit:

  • Ein Recht auf eine Rückkehr in Vollzeit besteht bisher nur im Rahmen der Teilzeittätigkeit im Zusammenhang mit der Elternzeit nach § 15 V Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Ab Januar 2019 besteht ebenfalls ein Rückkehrrecht zur Vollzeitstelle zu einem vorher festgelegenen Zeitpunkt im Rahmen der Brückenteilzeit oder befristeten Teilzeit.
  • Ist hingegen gemäß § 8 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Reduzierung der Arbeitszeit, also Teilzeit vereinbart worden, besteht weiterhin kein Rückkehrrecht. Sondern nur eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe einer Vollzeitstelle nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

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