Änderungskündigung

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Welcher Unterschied besteht in der Änderungskündigung zur normalen Kündigung?

Im Gegensatz zu einer klassischen Kündigung betrifft die Änderungskündigung nur einzelne Teile des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber kann ein Interesse an einer derartigen Kündigung haben, wenn er zum Beispiel plant, die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld einzustellen. Einzelne Teile der Stellenbeschreibung können gleichfalls betroffen sein, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel zusätzliche oder andere Aufgaben zu verrichten hat, die im Arbeitsvertrag so nicht festgelegt sind. Da sich die geplanten Änderungen direkt auf das Arbeitsverhältnis auswirken, braucht der Arbeitgeber das Einverständnis des Arbeitnehmers, um diese Änderungen durchzuführen. Er ist nicht berechtigt, einzelne Teile des Arbeitsvertrages durch eine Teilkündigung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers durchzuführen. Verweigert der Arbeitnehmer die Zustimmung, bleibt dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als den Arbeitsvertrag als Ganzes zu kündigen. Der Arbeitgeber unterbreitet dem Arbeitnehmer das Angebot, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Veränderungen durch vertragliche Übereinkunft fortzusetzen. Die im Vertrag festgelegten Veränderungen bedeuten in der Regel die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu schlechteren Bedingungen als zu vor, denn mit einer Änderungskündigung verfolgt der Arbeitgeber meistens Interessen im Sinne des Unternehmens, nicht jedoch im Interesse des Arbeitnehmers. Die meisten Unternehmen werden durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten, damit die Kündigungen rechtlich wasserdicht sind.

Kündigungsschutzklage oder Annahme unter Vorbehalt?

Änderungskündigungen fallen wie normale Kündigungen unter das Kündigungsschutzgesetz. Ohne sachlichen Grund ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht sozial gerechtfertigt und daher unwirksam. Arbeitnehmer können sich mit der Kündigungsschutzklage dagegen wehren. Ob dieser Weg der richtige ist, sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. Die Kündigungsschutzklage ist jedoch immer mit dem Risiko verbunden, dass der Arbeitnehmer die Klage verliert. Jetzt kann er das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot des Arbeitgebers nicht mehr annehmen und verliert schlimmstenfalls seinen Job. Daher sollten Betroffene die Änderungskündigung des Arbeitgebers gemäß § 2 KSchG unter Vorbehalt annehmen. Dieser Vorbehalt ist innerhalb der normalen Kündigungsfrist, spätestens jedoch drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung zu erklären. Der Vorbehalt beinhaltet die Erklärung, dass das Angebot auf Fortsetzung zu geänderten Bedingungen möglicherweise sozial nicht gerechtfertigt ist. Mit diesem Vorgehen verschafft sich der Arbeitnehmer die notwendige Zeit, um die Änderungskündigung durch eine Arbeitsrechtskanzlei prüfen zu lassen.

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