Führerscheinverlust ein Kündigungsgrund?

WISSEN A-Z

Arbeitnehmer benötigen häufig zur Ausübung der geschuldeten Arbeitsleistung einen Führerschein (Busfahrer/LKW-Fahrer/Taxi-Fahrer) oder die mit einem PKW verbundene Flexibilität und Mobilität (Außendienstmitarbeiter) um die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.

Verliert der Arbeitnehmer seinen Führerschein oder ist ein Fahrverbot verhängt worden, droht daher der Verlust des Arbeitsplatzes, da Arbeitgeber in diesen Fällen häufig eine Kündigung aussprechen wird. Es kann also durch den Verlust des Führerscheins eine Kündigung des Arbeitsplatzes folgen.

Ihnen wurde in Folge des Führerscheinverlustes das Arbeitsverhältnis gekündigt oder Sie befürchten arbeitsrechtliche Konsequenzen? Lassen Sie sich von der Kanzlei Pagels in Frankfurt vom Rechtsanwalt bei Führerscheinverlust beraten.

Unterschied Fahrverbot und Führerscheinentzug bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Hinsichtlich des Verlustes des Führerscheins, ist zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis zu differenzieren.

Fahrverbot

Ein Fahrverbot wird immer nur zeitlich befristet bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten ausgesprochen. Der Führerschein muss zwar abgegeben werden, aber das Dokument an sich verliert nicht seine Gültigkeit. Nach Ablauf der jeweiligen Dauer des Fahrverbotes erhält der Betroffene seinen Führerschein zurück, also nach maximal 6 Monaten.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist das sich aus dem Führerschein ergebende Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges dauerhaft entzogen und möglicherweise muss eine Medizinisch Psychologische Untersuchung kurz MPU absolviert werden. Überdies ist ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Im Unterschied zum Fahrverbot erhält der Betroffene also nicht automatisch den Führerschein zurück.

Der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung des Führerscheins ist nicht nur im Verkehrsrecht im Sinne der Wiedererlangung der Mobilität deutlich zu spüren, sondern gerade auch im Arbeitsrecht, da die arbeitsrechtlichen Konsequenzen unterschiedlich sind.

Bei einem Fahrverbot von kurzer Dauer kann eine Kündigung im Einzelfall unberechtigt sein, da bei einem Fahrverbot häufig nur wenige Monate, maximal aber ein halbes  Jahr ohne Führschein überbrückt werden müssen.

Ist der Führerschein des Arbeitnehmers jedoch entzogen und sogar noch eine Sperre zur Wiedererlangung des Führerscheins verhängt worden, rechtfertig dies womöglich die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Berufskraftfahrern oder Außendienstmitarbeitern droht der Arbeitsplatzverlust nach einem Führerscheinentzug oder einem Fahrverbot

Bei einer Kündigung und dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes ist im Zusammenhang mit einem Fahrverbot oder einem Führerscheinentzug zwischen zwei Gruppen von Arbeitnehmer zu unterscheiden:

Kündigung von Berufskraftfahrern:

Bei einigen Arbeitsverhältnisses kann die Tätigkeit nur ausgeübt werden, wenn eine Fahrerlaubnis vorhanden ist, hierunter fallen alle Berufskraftfahrer. Die Tätigkeit selbst setzt zwingend eine Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers voraus.

Gerade für Berufskraftfahrer wie LKW-Fahrer, Busfahrer, Taxi-Fahrer oder auch Fahrlehrer kann ein längeres Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Denn der Arbeitnehmer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, damit er die Tätigkeit überhaupt ausüben kann. Der Führerschein ist die essenziell notwendige Voraussetzung, um die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt erbringen zu können.

Verliert der Berufskraftfahrer seinen Führerschein kann dies zu einer personenbedingten Kündigung führen, da die Arbeitsleistung(Führen eines Fahrzeuges) durch den Arbeitnehmer nicht mehr erbracht werden kann. Die personenbedingte Kündigung kann dabei entweder als fristlose Kündigung, die auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet wird, oder als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden.

Kündigung von Außendienstmitarbeitern:

Bei der anderen Gruppe von Arbeitnehmern ist die Nutzung eines PKW teilweise unabdingbar für die Ausübung der Tätigkeit, aber nicht Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag. Hierunter können Außendienstmitarbeiter fallen, insbesondere wenn vorwiegend Kunden in ländlichen Gebieten betreut werden und eine Ausübung der Tätigkeit durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht oder nicht angemessen erfolgen kann.

Der Entzug der Fahrerlaubnis führt aber nicht automatisch zur Kündigung,  auch wenn die Stellenbeschreibung zwar eine Reisetätigkeit vorsieht und dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird.

Häufig wird dann von Arbeitnehmerseite im Kündigungsschutzprozess mit Erfolg argumentiert, sich von einer Dritten Person, wie z.B. der Ehefrau, fahren lassen zu können und somit der Reisetätigkeit weiterhin ohne Einschränkungen nachzukommen. Die Reisetätigkeit ist bei einem Außendienstmitarbeiter nur Mittel zum Zweck und nicht die eigentliche Arbeit, wie beim einem Berufskraftfahrer.

Welche arbeitsvertraglichen Regelungen sind bei Führerscheinverlust zu beachten?

In den folgenden Fällen besteht ein milderes Mittel als der Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen des Führerscheinverlustes oder eines Fahrverbotes, da der  Außendienstmitarbeiter die für die Tätigkeit zwingend notwendige Reisetätigkeit dennoch bewältigen kann.

Überlassung des Dienstwagens nicht im Arbeitsvertrag geregelt

Ist die Überlassung und Nutzung des Dienstwagens dann auch nicht im Arbeitsvertrag geregelt, sondern in einem zusätzlichen Überlassungsvertrag und enthält dieser kein Verbot der Überlassung des Dienstwagens an Dritte, kann der Arbeitnehmer damit seine Arbeitsleistung durch die Mithilfe Dritter erbringen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Führscheinentzug oder Führerscheinverlust scheitert dann regelmäßig.

Keine vertragliche Vereinbarung zur Nutzung eines Firmenfahrzeuges

Besteht überhaupt keine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung eines Firmenfahrzeuges, kann der Außendienstmitarbeiter sich ohne weiteres durch einen Dritten zu den Terminen chauffieren lassen.

Fazit: Der Verlust des Führerscheins oder ein Fahrverbot ist für einen Berufskraftfahrer im Hinblick auf eine Kündigung des Arbeitsplatzes wesentlich problematischer als für einen Außendienstmitarbeiter, da hiervon die eigentliche Tätigkeit unmittelbar berührt wird.

Diese Punkte sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Führerscheinverlust beachten:

Führschein auf einer Privatfahrt oder auf einer Dienstfahrt verloren? Alkoholfahrt? Macht das einen Unterschied aus arbeitsrechtlicher Sicht?

Der Anlass, auf dem das Fahrverbot oder die Entziehung des Führerscheins beruht, ist für die Art der Kündigung von erheblicher Bedeutung. Man unterscheidet im Arbeitsrecht zwischen verschiedenen Kündigungsgründen:

Es ist zwischen einer personenbedingten Kündigung wegen fehlender persönlicher Eignung des Arbeitnehmers, der die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr innehat, und einer verhaltensbedingten Kündigung zu unterscheiden.

Liegt der Grund für den Führerscheinverlust in einer Privatfahrt, fehlt es aber in der Regel an einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers (private Lebensführung) und damit ist kein Raum für eine verhaltensbedingte Kündigung vorhanden. Daher wird dann die personenbedingte Kündigung erklärt, da hier der Arbeitnehmer nicht mehr über die notwendigen Fähigkeiten und Voraussetzungen in Form einer Fahrerlaubnis  für die Tätigkeit verfügt.

Kündigung bei kurzem Fahrverbot unwirksam?

Wird lediglich ein kürzeres zeitlich befristetes Fahrverbot verhängt, kann ein Arbeitnehmer, je nach Dauer des Fahrverbotes, einen Teil der Zeit durch Urlaub überbrücken und damit im Einzelfall dem Arbeitgeber den Boden für eine Kündigung entziehen.

Hier bestehen gute Chancen eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen. Denn bei einem kurzen Fahrverbot und der Überbrückung eines Großteils der Zeit durch Urlaubstage kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber, auch bei einem Berufskraftfahrer, unverhältnismäßig sein. Auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt eine Rolle für die Zumutbarkeit eine gewisse Zeit zu überbrücken.

Bei einem dauerhaften Führerscheinentzug sieht es jedoch in der Regel anders aus und dem Arbeitgeber ist auf Grund der Ungewissheit über die Wiedererlangung des Führerscheins kein Zuwarten mit der Kündigung abzuverlangen.

Sperrzeit beim Arbeitsamt nach Kündigung wegen Führerscheinverlust vermeiden

Für Berufskraftfahrer droht bei dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit Führerscheinentzug oder Fahrverbrot eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit.

Lassen Sie sich daher bei einer Kündigung, im Zusammenhang mit dem Verlust des Führerscheins oder eines verhängten Fahrverbotes, durch einen Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann möglicherweise der Arbeitsplatz gerettet werden, eine Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber erzielt werden oder die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld durch das Jobcenter verhindert werden.

Abmahnung bei Fahrverbot und Führerscheinverlust

Vor dem Ausspruch einer übereilten Abmahnung können Arbeitgeber nur eindringlich gewarnt werden, denn mit dem Ausspruch einer Abmahnung hat der Arbeitgeber das Recht zur Kündigung verwirkt.

Ziehen Sie also eine Kündigung eines Mitarbeiters  wegen Verlust der Fahrerlaubnis in Erwägung lassen Sie sich vor dem Ausspruch einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Arbeitgeber, die wegen dem Verlust des Führerscheins oder eines Fahrverbotes ihrem Mitarbeiter kündigen wollen:

Da eine Kündigung je nach Art der Kündigung ordentlich oder fristlos, personenbedingt oder verhaltensbedingt an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und Formalien eingehalten werden müssen und hieran eine Kündigung bereits schon scheitern kann, sollte bei einer beabsichtigten Kündigung im Zusammenhang mit dem Verlust des Führerscheins oder eines Fahrverbotes immer anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht eingeholt werden. Da anderenfalls erfahrungsgemäß die Kündigung bereits formale Fehler aufweist und schon hieran der Prozess vor dem Arbeitsgericht scheitern kann.

Arbeitgeber, die wegen des Verlustes des Führerscheins eine fristlose auch als außerordentliche bezeichnete Kündigung aussprechen möchten, müssen auf den Einhalt der Zweiwochenfrist des § 626 II BGB unbedingt achten.

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