Kündigungsschutz auch für Geschäftsführer?

WISSEN A-Z

Für viele Arbeitnehmer findet bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung. Dies bedeutet, dass eine Kündigung einer sozialen Rechtfertigung bedarf und die in § 1 II 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aufgezählten Kündigungsgründe vorliegen müssen.  Zu diesen zählen die verhaltensbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung oder eine betriebsbedingte Kündigung. Und sogar leitende Angestellte im Rechtssinn profitieren vom Kündigungsschutzgesetz allerdings mit einigen Abstrichen. 

Geschäftsführer hingegen genießen keinen Kündigungsschutz und können daher ohne Angabe von Gründen, nur unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, abberufen werden. Hierin liegt also ein großes Risiko bei der Bestellung zum Geschäftsführer, denn der Arbeitgeber braucht keinen Grund für die Kündigung.

Sind Geschäftsführer auch Arbeitnehmer?

Kündigungsschutz besteht nur für Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz. Geschäftsführer in Organschaft sind aber gerade keine Arbeitnehmer. Nach § 14 I KSchG genießen Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Hierunter fallen neben dem klassischen GmbH Geschäftsführer auch der Geschäftsführer einer Komplementär GmbH einer GmbH & Co KG sowie die Mitglieder des Vorstandes einer AG.

Proforma Geschäftsführer und die Arbeitnehmereigenschaft

Teilweise haben Geschäftsführer allerdings nicht wirklich weitreichende Kompetenzen und unterscheiden sich daher nicht großartig von anderen Arbeitnehmern im Betrieb.

Dies ist häufig bei sogenannten Co- Geschäftsführern der Fall, da hier mehrere Geschäftsführer bestellt nebeneinander bestellt sind. In diesem Fällen besteh die Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister nur aus formalen Gründen. Nach § 14 KSchG entscheidet aber einzig und allein die formale Stellung über die Eigenschaft als Geschäftsführer und damit darüber, ob hier das Kündigungsschutzgesetz im Fall der Kündigung Anwendung findet. Denn ein Geschäftsführer als Organvertreter ist niemals Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzes.

Denn die Organstellung also solche wird auch durch gesellschaftsrechtliche oder arbeitsvertragliche Beschränkungen für den Geschäftsführer im Innebenverhältnis nach § 37 I GmbH nicht berührt, da die Beschränkungen gemäß § 37 II GmbHG im Außenverhältnis keine Wirkung zeigen.

Amtsniederlegung nach der Kündigung

Durch die Amtsniederlegung des Geschäftsführers kann nicht die Wirksamkeit des Kündigungsschutzgesetzes herbeigeführt werden, da es nur auf die Organstellung im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung ankommt.

Kein Kündigungsgrund für die Kündigung eines Geschäftsführer notwendig

Für die Kündigung eines Geschäftsführers braucht es im Gegensatz zur Kündigung eines Arbeitnehmers keinen Grund. Es ist nur die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten.

Lediglich für die außerordentliche Kündigung, die auch als fristlose Kündigung bezeichnet wird, bedarf es eines wichtigen Grundes.

Ordentliche Kündigung eines Geschäftsführers

Eine ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich und damit wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist beendet. Die Gesellschafter können das Vertragsverhältnis daher nach Gutsherrenmanier einfach beenden.

Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers

Eine außerordentliche Kündigung, auch als auch fristlose Kündigung bekannt, durch die GmbH ist hingegen nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der zur Kündigung berechtigt, richtet sich nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Zwar kann nach § 38 GmbH die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit ohne Grund wiederrufen werden. Hiervon zu unterschieden ist jedoch der daneben bestehende Geschäftsführer Dienstvertrag/Geschäftsführeranstellungsvertrag. Für die fristlose Kündigung des Dienstvertrages/Anstellungsvertrages ist zwingend ein wichtiger Grund nach § 626 BGB notwendig.

Da im Fall einer fristlosen Kündigung keine Kündigungsfristen einzuhalten sind, führt die fristlose Kündigung beim Geschäftsführer in der Regel zu massiven finanziellen Einbußen, da in der Regel nicht sofort eine neue Stelle zur Verfügung steht.

Hier kann es sich lohnen durch ein Gericht überprüfen zu lassen, ob die Kündigung tatsächlich auf einem wichtigen Grund nach § 626 BGB beruht und damit eine fristlose Kündigung wirksam erfolgen konnte. Oder ob nicht eine ordentliche Kündigung mit entsprechenden Kündigungsfristen hätte ausgesprochen werden müssen. Insbesondere wenn die von der GmbH gegen den Geschäftsführer erhoben Kündigungsgründe nicht eindeutig und einschlägig sind, kann sich eine Klage auf Feststellung hier lohnen.

Diese Punkte sollten Geschäftsführer und angehende Geschäftsführer beachten:

Befristete Verträge bei Geschäftsführern als Kündigungsschutz aushandeln

Da Geschäftsführer nicht vom Kündigungsschutz profitieren ist es ratsam einen befristeten Geschäftsführervertrag abzuschließen. Denn im Unterschied zur Kündigung eines Arbeitnehmers bedarf es bei einer ordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers keines Kündigungsgrundes. Das Vertragsverhältnis endet nach Ausspruch der Kündigung automatisch nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist.

Durch den Abschluss eines befristeten Vertrages wird eine finanzielle Absicherung für den Fall erzielt, dass die Gesellschaft sich vom Geschäftsführer trennen möchte.

Ein befristeter Geschäftsführer Anstellungsvertrag schützt den Geschäftsführer mittelbar vor einer ordentlichen Kündigung, denn befristete Geschäftsführerverträge können innerhalb der Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Ausschließlich eine außerordentliche Kündigung ist möglich, es bedarf hier jedoch eines wichtigen Grundes für den Ausspruch der Kündigung gemäß § 626 BGB.

Wünscht die Gesellschaft daher eine vorzeitige Trennung von dem Geschäftsführer kann dies bei einem befristeten Vertrag nur im Rahmen einer einvernehmlichen Trennung erfolgen. Der Geschäftsführer kann daher im Rahmen der Abfindungsverhandlungen die Restlaufzeit der Vertrages und den für diese Zeitspanne zu erzielte Verdienst als Verhandlungsmasse heranziehen.

Dies bedeutet je nach Dauer der Restlaufzeit des Geschäftsführeranstellungsvertrages eine sehr kostspielige Lösung vom Vertrag für die Gesellschaft. In solchen Fällen wird häufig versucht sich des in Ungnade gefallen Geschäftsführers durch eine außerordentliche Kündigung kostensparend zu entledigen. Hierfür muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen. Regelmäßig wird dann versucht ein Fehlverhalten des Geschäftsführers zu finden. Der Klassiker ist ein Spesenbetrug oder die Nutzung von Betriebsmitteln für den privaten Gebrauch.

Anwendung des Kündigungsschutzes für Geschäftsführer per Vertrag regeln

Es ist möglich auch für Geschäftsführer die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes vertraglich zu vereinbaren, da hierdurch nicht gegen das GmbH-Gesetz verstoßen wird (BAG 10.05.2010 2 AZR 70/09).

Die Gesellschafter benötigen dann auch für eine ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund nach § 1 II KSchG um den Anstellungsvertrag zu beenden.

Aufhebungsvertrag mit Abfindung bei Geschäftsführern vereinbaren

Eindeutig einer Kündigung vorzuziehen ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Geschäftsführer.

Gerade für die Gesellschafter einer GmbH, die eine Kündigung erwägen, ist dies häufig der schnellere Weg und der Berufung eines neues Geschäftsführer stehen keine Konflikte mit dem alten Geschäftsführer mehr im Weg.

Auch für den betroffenen Geschäftsführer ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Abfindungszahlung häufig der Königsweg. Da es beispielsweise keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine Entlastungserklärung oder ein gutes Arbeitszeugnis gibt.

Wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer befördert wird:

Nicht selten besteht zunächst ein ganz normales Arbeitsverhältnis bevor der Mitarbeiter dann zum Geschäftsführer „befördert“ wird. Wird dann ein neuer schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen, endet das alte Arbeitsverhältnis automatisch (BAG Urteil vom 19.07.2007) 6 AZR 875/06). Das vorher bestehende klassische Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der damit einhergehende Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz existiert nicht mehr.

Eine Rückkehr in das alte Arbeitsverhältnis ist daher nach Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer nicht mehr möglich. Es sei denn dies ist vertraglich vereinbart worden oder der Geschäftsführeranstellungsvertrag ist nur mündlich abgeschlossen worden. Da es in dieser Konstellation an der schriftlichen Kündigung nach (§623 BGB) fehlt und das ursprüngliche Arbeitsverhältnis damit noch existent ist.

Rechtstipp für Geschäftsführer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrag:

Lassen Sie sich auch in einer Drucksituation nicht vorschnell zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages nötigen. Bedingen Sie sich eine Bedenkzeit aus und lassen Sie sich von einem erfahrenden Rechtsanwalt im Arbeitsrecht beraten.

KANZLEI PAGELS BERÄT ZU
KÜNDIGUNGSSCHUTZ VON
GESCHÄFTSFÜHRERN
069-2980-1997

KANZLEI PAGELS
Arbeitsrecht für Frankfurt

Kontakt
Tel: 069 2980 1997
Fax: 069 2980 1998

KONTAKT

[contact-form-7 id=“1491″ title=“KontaktFormDSchutz“]

logo_brak
Logo-Mitglied-ARGE-Arbeitsrecht
Anwaltsverein Arbeitsrecht | Pagels Arbeitsrecht Frankfurt

AW-719612245