Grundsätzlich ist der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers im aktuellen Kalenderjahr zu erfüllen. Arbeitnehmer haben also einen Anspruch darauf, Ihren Erholungsurlaub jedes Jahr zu erhalten und sich nicht mit einem Teil des Urlaubes auf das nächste Jahr vertrösten zu lassen.
Übertragung durch Arbeitgeber: Nur im Ausnahmefall
Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist daher nach dem Gesetz nur bei dringenden betrieblichen Gründen möglich oder wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ein Beispiel wäre hierfür Krankheit. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt hier eine Inanspruchnahme des übertragenen Urlaubes bis einschließlich März des Folgejahres in § 7 III 3 BurlG vor.
Praxisbeispiel: Übertragung des Urlaubes auf das nächste Kalenderjahr
Aus betrieblichen Gründen, wie einem Großauftrag gegen Ende des Jahres können Sie den verbleibenden Resturlaub von 5 Tagen nicht mehr nehmen. Daher muss der Arbeitgeber diesen Resturlaub nach § 7 III BurlG Ihnen bis März des Folgejahres genehmigen.
Übertragung durch Arbeitnehmer: Nach individueller oder tarifvertraglicher Regelung
Selbstverständlich ist es in vielen Unternehmen üblich, dass der Resturlaub auf Wunsch des Arbeitnehmers auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden kann und dabei der Resturlaub auch bis Mai oder später abgebaut werden kann.
Häufig treffen auch Tarifverträge hierzu abweichende Regelungen und sehe einen längeren Zeitraum als das Gesetz vor.
Auf der sicheren Seite im Hinblick auf einen Verfall von Resturlaub sind Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Regelung, bei Regelungen im Tarifvertrag oder einer vertraglichen Zusicherung im Arbeitsvertrag.
Laut § 7 Bundesurlaubsgesetzt (BurlG) beschränkt sich der Urlaub auf das jeweilige Kalenderjahr. Damit droht dem Arbeitnehmer ein Verfall des Urlaubsanspruchs nach dem 31. Dezember.
Es besteht jedoch die Möglichkeit den Resturlaub auf die ersten drei Monate des Folgejahres zu übertragen. Bis Ende März kann, unter bestimmten Umständen der Resturlaub aus dem Vorjahr noch genommen werden. Das Bundesurlaubsgesetz zählt die Voraussetzungen abschließend auf. Eine Alternative ist, dass Urlaub aus persönlichen Gründen des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte oder dass der Urlaubsantritt aus betrieblichen Gründen wie sehr gute Auftragslage, Unterbesetzung oder Ähnlichem nicht möglich.
Was genau unter den persönlichen Verhinderungsgründen des Arbeitnehmers zu verstehen ist und ob Ihr Fall hierunter fällt, lässt sich am Besten in einer Einzelfallbetrachtung durch einen Rechtsanwalt herausfinden.
Eine explizite Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss nicht getroffen werden, da die Übertragung des Resturlaubes bei Vorliegenden der obigen Gründe als Gesetzesfolge erfolgt.
Im Streitfall ist der Arbeitnehmer jedoch gehalten die Voraussetzung für eine automatische Übertragung nachweisen.
Tipp: Halten Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich fest, dass für das entsprechende Jahr die obigen Verhinderungsgründe vorlagen und der Resturlaub bis Ende März des Folgejahres genommen werden kann. Lassen Sie sich eine Urlaubssperre oder eine Ablehnung des Urlaubsantrages durch den Arbeitgeber schriftlich bestätigen.
Eine abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Verfallfrist von Resturlaub kann durch Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag getroffen werden. Die vom Gesetz abweichende Regelung darf für den Arbeitnehmer jedoch nicht ungünstiger sein, als die durch das Bundesurlaubsgesetz getroffene Regelung.
Das Bundesurlaubsgesetz regelt die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern. Wobei die gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetztes immer nur den Mindesturlaub vorschreiben und durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zu Gunsten der Arbeitnehmer davon abgewichen werden darf.
Der Leitgedanke des Urlaubsrechts lautet:
Der Urlaubsanspruch ist nicht in Geld abzugelten, sondern in natura zu nehmen.
Hiervon gibt es allerdings einige Ausnahmen, auf die in den nachfolgenden Beiträgen noch näher eingegangen wird.
- 3 des Bundesurlaubsgesetztes (BurlG) schreibt einen Mindesturlaub von 24 Tagen für Arbeitnehmer vor.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass das Gesetz von einer 6-Tage-Woche ausgeht. Dies heißt bei einer regulären 5-Tage-Woche 20 Tage Mindesturlaub für den Arbeitnehmer.
In der Regel sehen Tarifverträge und die meisten Arbeitsverträge großzügigere Regelungen hinsichtlich der Urlaubstage vor.
Nichts ist ärgerlicher als während der schönsten Zeit des Jahres zu erkranken und statt Sonne und Strand zu genießen, dass Bett hüten zu müssen.
Arbeitnehmer, die während Ihres Urlaubes erkranken und dies durch ein ärztliches Attest nachweisen, erhalten die verlorenen Urlaubstage zurück, da diese dann nicht mit dem Jahresurlaub verrechnet werden und damit weiterhin zur Verfügung stehen.
Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nach § 3 I BUrlG als auch für den darüber hinausgehenden arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Urlaub.
Grundsätzlich gilt in Bezug auf Urlaub, dass dieser in natura zu nehmen ist und nicht ausbezahlt werden soll, da dies den Grund Gedanken des deutschen Urlaubsrechts wiederspiegelt. Der Arbeitnehmer sich erholen soll, um seine Arbeitskraft dauerhaft zu erhalten und daher ist eine Abgeltung des Urlaubs im Regelfall nicht vorgesehen. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen.
Eine Umwandlung von Urlaubsansprüchen in einen Abgeltungsanspruch (Geldanspruch) findet in der Regel statt, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, z. B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Bundesarbeitsgericht sah hier von jahrelang nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung erfasst und nicht durch Tod. Da in diesem Fall der dem Urlaub immanente Erholungswert nicht mehr erreicht werden kann.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hinsichtlich der Abgeltung von Urlaubsansprüchen im Jahr 2013 revidiert. [Aktenzeichen Urteil]
Noch bestehende Urlaubsansprüche des verstorbenen Arbeitnehmers sind einen Urlaubsabgeltungsanspruch umzuwandeln und an die Erben des Arbeitnehmers auszuzahlen.
Urlaub ist also doch bares Geld wert.
Tipp: Achten Sie auf Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zur Geltendmachung aus Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, diese betragen häufig nur wenige Monate.
Anspruch auf Urlaub haben Arbeitnehmer erstmals nach Ablauf einer sechs monatigen Beschäftigungsdauer. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch schon vor Ablauf der sechs Monate Urlaub gewähren- aus Kulanz dem Arbeitnehmer gegenüber oder aus Gründen der Betriebsorganisation.
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