Arbeitsunfall im Homeoffice

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Arbeitsunfall im Homeoffice – ist der Arbeitnehmer versichert?

Für Beschäftigte im Homeoffice besteht kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie sich zum Zweck der Nahrungsaufnahme in ihrer Wohnung bewegen. Der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 05.07.2016 B 2 U5/15 R lag folgender Fall zu Grunde:

Die Arbeitnehmerin befand sich auf Grund einer Dienstvereinbarung an einem sogenannten Telearbeitsplatz in ihrer Privatwohnung im Dachgeschoss.  Die Klägerin hatte sich beim Hinteruntersteigen der Treppe das Bein gebrochen, als sie die Küche aufsuchen wollte um sich ein Glas Wasser zu nehmen.

Eigenwirtschaftliche Tätigkeit kein Betriebsweg

Das Aufsuchen der Küche stellt keinen Unfall auf einem Betriebsweg dar. Denn das Aufsuchen der Küche zum Trinken war eine eigenwirtschaftliche nicht versicherte Tätigkeit. Die Klägerin hat ihrem Arbeitsplatz verlassen und ist in ihrem persönlichen Lebensbereich verunfallt. Die der privaten Lebensumgebung innewohnenden Gefahren hat der Arbeitnehmer selbst zu vertreten und nicht der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin ist auf dem Weg die Treppe hinunter nicht einer versicherten Arbeitstätigkeit nachgekommen, sondern hat allein ihre persönlichen Bedürfnisse befriedigen wollen.

Kein Einfluss auf gefahrenreduzierende Maßnahmen im Homeoffice

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen können in den Betriebsstätten der Arbeitgeber präventive und gefahrenreduzierende Maßnahmen ergreifen und somit den Eintritt eines Arbeitsunfalles reduzieren. Der im Homeoffice tätige Arbeitnehmer hingegen bewegt sich in seinem privaten Lebensumfeld und hat daher auch das hiervon ausgehende Risiko zu tragen. Es ist daher sachgerecht, dass von privatem Lebensbereich ausgehende Risiko dem Arbeitnehmer und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zu zurechnen.

Anders sieht es daher bei einem Unfall auf dem Weg zur Kantine aus- auf diesem ist der Arbeitnehmer über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

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