Einsicht in die Personalakte

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Arbeitgeber führen in der Regel für jeden Arbeitnehmer eine Personalakte. Gerade im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wird häufiger der Wunsch des Arbeitnehmers und seines Rechtsanwaltes verlautbar, Einsicht in die Personalakte zu nehmen, um sich einen Überblick der Sach- und Rechtslage zu verschaffen.

Recht auf Einsicht in die Personalakte nach §83 BetrVG

Das Betriebsverfassungsrecht sieht in § 83 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor, dass ein Recht auf Einsicht in die Personalakte besteht. Da es sich hierbei jedoch um ein individuelles Recht des Arbeitnehmers handelt, darf es von daher nur höchstpersönlich ausgeübt werden und Dritte sind nicht zur Einsichtnahme berechtigt- auch nicht in Vertretung des Arbeitnehmers. Eine Ausnahme ist im Betriebsverfassungsrecht jedoch vorgesehen und bezieht sich ausschließlich nur auf die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes.

Bundesarbeitsgericht: Keine direkte Einsicht in die Personalakte durch Ihren Anwalt

Besondere Brisanz entfaltet das Gebot der Höchstpersönlichkeit, wenn der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess durch seinen Anwalt Einsicht in die Personalakte ausüben möchte.

Das Bundesarbeitsgericht hat unter dem Aktenzeichen (9AZR 791/14 PM 36/16) entschieden, dass das Recht eines Arbeitnehmers auf Einsicht in die Personalakte ein höchstpersönliches Recht ist und er sich dabei auch nicht einmal anwaltlich vertreten lassen darf.

Kopien der Personalakte für Rechtsberatung ausreichend

Die obige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes bezog sich ausschließlich auf den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei persönlich durchgeführter Einsicht in die Personalakte die Möglichkeit zur Anfertigung von Kopien geboten hat, aber eine daneben zu erfolgender Begleitung durch den Rechtsanwalt bei der Durchführung der Einsicht in die Personalakte abgelehnt hat.

Vor dem Hintergrund, dass die Einsichtnahme in den Räumen des Unternehmens durch einen Rechtsanwalt den Zutritt einer betriebsfremden Person darstellt und damit unter Umständen logistische Herausforderungen, wie die Erstellung eines Besucherausweises, das Schützen von Betriebsgeheimnissen durch bloße Inaugenscheinnahme durch Dritte oder der Datenschutz anderer Arbeitnehmer verbunden sind, rechtfertigt dies den Arbeitnehmer auf die Anfertigung von Kopien zu verweisen und die Einsichtnahme in die Personalakte durch den Rechtsanwalt zu verwehren.

Keine eindeutige Aussage, ob Kopien der Personalakte ermöglicht werden müssen.

Das Interesse des Arbeitnehmers an einer umfassenden anwaltlichen Beratung, zum Beispiel in einem Kündigungsschutzprozess, kann nur durch Kenntnis des Inhaltes der Personalakte sichergestellt werden, da der Rechtsanwalt seine Beratung, Empfehlung und Einschätzung der rechtlichen Situation auch- und gerade auf Grundlage des Inhaltes der Personalakte erstellt.

Problematisch ist, dass die im Betriebsverfassungsrecht getroffene Regelung gem. § 83 BetrVG nur ein Einsichtsrechts bezogen auf den Arbeitnehmer gewährt und nicht darüber hinaus auch noch die Anfertigung von Kopien.

Dies muss jedoch zur Sicherstellung des Rechtes des Arbeitnehmers auf eine umfassende Beratung nach Prüfung der Sach- und Rechtslage auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber die Anfertigung von Kopien nicht erlaubt und so der Anwalt keine detaillierte Kenntnis des Inhaltes der Personalakte erlangen kann.

Fazit zur Einsichtnahme in die Personalakte:

Die Einsicht in Ihre Personalakte sollte in der Regel unproblematisch sein. Bei Problemen bezüglich der Einsichtnahme wenden sie sich möglichst zuerst an Ihren Betriebsrat. Falls kein Betriebsrat existiert oder dieser Ihnen nicht weiterhelfen kann, wird eine Fachanwalt für Arbeitsrecht ihre individuelle Lage prüfen und sich dafür einsetzen die Einsicht in die Personalakte durchzusetzen.

KANZLEI PAGELS
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