Versetzungsklausel
PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT
Was ist eine Versetzungsklausel?
Die Versetzungsklausel wird auch als Versetzungsvorbehalt bezeichnet. Dieser Vorbehalt steht dem Arbeitgeber zu, während die Arbeitnehmer keinen Einfluss auf diese arbeitsvertragliche Klausel haben, obwohl sie direkt davon betroffen sein können. Mit dieser Versetzungsklausel steht dem Arbeitgeber das einseitige Recht zu, einen Mitarbeiter zu versetzen, zum Beispiel in eine andere Stadt oder sogar ins Ausland.
Eine derartige Versetzung kann für den betroffenen Mitarbeiter mit großen persönlichen Nachteilen verbunden sein, da sich diese Veränderung auf die ganze Familie auswirken kann. Auch hinsichtlich der persönlichen Eigentumsverhältnisse kann sich die Versetzungsklausel negativ auswirken, wenn der versetzte Mitarbeiter zum Beispiel vielleicht gerade erst ein Haus für sich und seine Familie gekauft hat. Hier sind auch finanzielle Belastungen zu beachten.
Von geringerer persönlicher Auswirkung ist dieser arbeitgeberseitige Vorbehalt dagegen, wenn ein Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens versetzt wird oder mit geringer bewerteten Aufgaben betraut wird, auch wenn diese Degradierung eventuell finanzielle Nachteile bedeutet. Die Versetzungsklausel ist ein nicht ganz einfaches Thema. Als Arbeitgeber sollten Sie von dieser Klausel nur dann Gebrauch machen, wenn es unbedingt notwendig ist oder der Arbeitnehmer mit einer Versetzung einverstanden ist. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt ist sinnvoll.
Versetzungklausel: Nachteil oder Vorteil?
Konzernweite Versetzungsklausel: Nachteil Zwangsversetzung oder Vorteil im Kündigungsschutzprozess?
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer ein sogenanntes Direktionsrecht. Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht bedeutet, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrages Zeit, Ort und Inhalt der zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmen kann, in der Regel innerhalb eines Betriebes.
Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag
Viele Arbeitsverträge gerade in großen Konzernen enthalten aber eine entsprechende Klausel, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechtes den Arbeitnehmer auch Tätigkeiten an einem anderen Ort bei einem anderen Unternehmen des Konzernverbundes zu weisen kann. Hierdurch erhält der Arbeitgeber eine große Flexibilität den Arbeitnehmerbei Personalengpässen oder besonderen Belastungen zielgenau einsetzten und so die Arbeitskraft optimal nutzen zu können.
Versetzungsklausel häufig nachteilig für Arbeitnehmer
Die Versetzungsklauseln sind für den Arbeitnehmer in vielfältiger Hinsicht unangenehme und nachteilig. Ein familiär und örtlich gebundener Arbeitnehmer hat natürlich kein Interesse daran seine Arbeitsleistung in größerer räumlicher Entfernung zu seiner Familie zu erbringen. Auch in der Krise ist diese arbeitsvertragliche Klausel Versetzungsklausel geeignet dem Arbeitnehmer zum Nachteil zu gereichen.
Denn betrifft der Stellenabbau nur einen Standort, kann der Arbeitgeber mit Hilfe Direktionsrecht und der im Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel den Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung an einem anderen Standort auffordern. Der Arbeitgeber umgeht damit geschickt das Risiko, das mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung einhergeht und sich in einen nicht unerheblichen Prozessrisiko im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht niederschlägt. Häufig ist der Arbeitnehmer nämlich familiär und örtlich gebunden und kann der Versetzung des Arbeitgebers überhaupt nicht oder nur unter erheblichen persönlichen Opfern nachkommen. Dies führt in vielen Fällen zu einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder erhöht den Druck des Arbeitnehmers zum Abschluss durch den Arbeitgeber angebotenen eines Aufhebungsvertrages.
Ist die Versetzungsklausel wirksam?
Nicht jede Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag ist jedoch wirksam. Daher kann es sich für den Arbeitnehmer lohnen im Fall der Ausübung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers vor dem Ausspruch einer Eigenkündigung oder der Unterschrift unter einen eventuell ungünstigen Aufhebungsvertrag die entsprechende Versetzungsklausel durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Die einzelnen Klauseln eines Arbeitsvertrages stellen in der Regel allgemeine Geschäftsbedingungen dar und sind daher auch einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. Eine Konzernversetzungsklausel bedeutet, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Konzernverbundes zu einem anderen Konzernunternehmen versetzt werden könnte.
Beispiel für eine unwirksame Versetzungsklausel
Beispiel für eine nach AGB-Kontrolle unwirksame Versetzungsklausel ist eine auf Dauer angelegte Konzernversetzungsklausel. Dieses liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag vorschreibt, dass der Arbeitnehmer dauerhaft in einem Konzernunternehmen tätig sein muss. Diese Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und verstößt nach Meinung des Arbeitsgerichtes Frankfurt gegen die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers. Denn durch die Konzernversetzungsklausel wird der Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis mit einer anderen Gesellschaft gedrängt, obwohl der ursprüngliche Vertragsabschluss mit einer ganz anderen Gesellschaft des Konzernverbundes erfolgt war.
Fehlerhafte Klausel entfällt komplett
Wenn die Versetzungsklausel fehlerhaft ist so entfällt diese komplett
Im Rahmen der AGB-Kontrolle existiert gerade keine geltungserhaltende Reduktion einer Klausel. Dies führt dazu, dass das Arbeitsgericht die gesamte Versetzungsklausel „kassiert“ und auch keine „schwächere“ Versetzungsklausel anstelle der unwirksamen Konzernversetzungsklausel tritt.
Grundsätzlich wirksam im Rahmen einer AGB –Kontrolle ist eine Versetzungsklausel, die eine Versetzung innerhalb des gleichen Unternehmens, aber an einem anderen Arbeitsort vorsieht. Eine unwirksame Konzernversetzungsklauseln wird aber auf Grund des Verbotes der Geltungserhaltenen Reduktion in der AGB-Prüfung nicht zu einer wirksamen Versetzungsklausel innerhalb des gleichen Unternehmens umgewandelt, sondern ist komplett unwirksam.
Arbeitnehmer können sich zu Ihrem Vorteil dennoch auf eine unwirksame Konzernversetzungsklausel berufen
Für den Arbeitnehmer kann sich eine nach der AGB-Kontrolle unwirksame Konzernversetzungsklausel auch als Vorteil erweisen. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozess und zur Vermeidung des Verlustes des Arbeitsplatzes kann der sich der Arbeitnehmer auf einen freien Arbeitsplatz bei einem anderen Konzernunternehmen berufen. Denn anders als dem Arbeitgeber ist es dem Arbeitnehmer nicht versagt sich auf die im Rahmen der AGB-Kontrolle unwirksame Klausel zu berufen. Nach der Regel der AGB-Kontrolle kann sich nur der Verwender, in diesem Fall der Arbeitgeber, nicht auf die Klausel berufen.
KANZLEI PAGELS
ARBEITSRECHT FRANKFURT
069-2980-1997