Betriebsübergang

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Der § 613 BGB regelt den Betriebsübergang beziehungsweise eines Betriebsteils auf einen neuen Betriebsinhaber. Dieser führt den Betrieb im Wesentlichen unverändert fort. Der neue Betriebsinhaber tritt in alle Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Übernahme ein. Für die Arbeitnehmer ergibt sich die zwingende Rechtsfolge eines neuen Arbeitgebers. Die Arbeitsverhältnisse bleiben jedoch unverändert bestehen.

Welche Auswirkungen hat der Betriebsübergang?

Der neue Arbeitgeber darf von diesen Regelungen nur dann abweichen, wenn sie zum Vorteil der Arbeitnehmer sind. Rechtlich gesehen wirkt sich der Betriebsübergang so aus, als hätte der Übergang von dem ehemaligen auf den neuen Betriebsinhaber nie stattgefunden. Der neue Arbeitgeber übernimmt alle bis zum Zeitpunkt der Übernahme entstandenen Pflichten und wird gleichzeitig Inhaber aller bestehen Rechte. Der bisherige Betriebsinhaber und Arbeitgeber verliert alle Rechte aus den bisher bestehenden Arbeitsverhältnissen. Er haftet jedoch für alle bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Pflichten (§ 613 BGB). Eine Betriebsübernahme stellt keinen Kündigungsgrund dar. Nach vollzogener Betriebsübernahme ist der neuen Arbeitgeber jedoch berechtigt, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Die Mitarbeiter des übernommenen Betriebs sind dabei den Mitarbeitern aus dem Übernahmebetrieb gleichzustellen. Ein Widerspruchsrecht besteht für diejenigen Mitarbeiter, die nicht für den neuen Arbeitgeber tätig sein wollen. Dieses Recht gibt ihnen die Möglichkeit, sich ein genaueres Bild über den neuen Betriebsinhaber und den damit verbundenen Betriebsübergang zu machen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich bei ungeklärten Fragen an eine Arbeitsrechtskanzlei wenden.

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