Freistellungsvereinbarung

Eine Freistellung wird gelegentlich auch als Suspendierung bezeichnet. In der Fachsprache und in den entsprechenden Vereinbarungen wird jedoch vorzugsweise der Begriff Freistellung oder Freistellungsvereinbarung verwendet.

Während der Zeit der Freistellung muss der betroffene Arbeitnehmer trotz weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht an seinem Arbeitsplatz erscheinen und die ihm durch Arbeitsvertrag oder sonstige Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben erledigen. Er ist von seiner Arbeitspflicht befreit. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Freistellung: die bezahlte Freistellung und die unbezahlte Freistellung.

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Fakten zur Freistellung




Häufige Fragen zur Freistellung




Fazit

Obwohl die Freistellungsvereinbarung und der damit verbundene Aufhebungsvertrag gesetzlichen Regelungen unterliegen, sollten betroffene Arbeitnehmer regelmäßig die Beratung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen, um ihre Ansprüche zu wahren. Einige Fallstricke können zu einem Anspruchsverlust führen. Der betroffene Arbeitnehmer sollten sich nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber die Freistellungsvereinbarung und den Aufhebungsvertrag so formuliert, dass auch seine Interessen und Ansprüche lückenlos gewahrt sind.

Hinweis

Die hier genannten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich als erste Orientierung in dem Thema. Der Text erhebt zudem weder Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Gerade bei komplexen Themen wie der Freistellungsvereinbarung hängen juristische Schlussfolgerungen von der Summe vieler Faktoren ab. Lassen Sie daher Fragestellungen für Ihren Einzelfall von einem erfahrenen Anwalt im Arbeitsrecht prüfen, um eine rechtssichere Auskunft zu erhalten.

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