Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

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In vielen Arbeitsverhältnissen gelten flexible Arbeitszeiten, in denen die geleistete Arbeitszeit häufig durch den Mitarbeiter selbst dokumentiert wird. Hierfür werden z.B. automatische Zeiterfassungssysteme oder handschriftliche Aufzeichnungen verwendet. Die Aufzeichnung von geleisteten Arbeitsstunden ist nicht nur im Hinblick auf die Gehaltsberechnung notwendig, sondern dient auch dazu die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu überwachen oder den Anforderungen des Mindestlohngesetzes gerecht zu werden.

Fehlerhafte Dokumentation der Arbeitszeit ist häufiger Streitpunkt

Die fehlerhafte Dokumentation von Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer ist häufig Gegenstand von Kündigungsschutzprozessen.  Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer auf die Konsequenzen einer falschen Arbeitszeit Angabe hinweisen und klarstellen, dass ein Arbeitszeitbetrug zur Kündigung führt.

Abmahnung vor Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug notwendig?

Eine vorsätzliche falsche Dokumentation der Arbeitszeit rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche Kündigung, insbesondere wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über die Konsequenz eines Arbeitszeitbetruges aufgeklärt hat. Der Arbeitnehmer verletzt durch den Arbeitszeitbetrug an dem Arbeitgeber seine Rücksichtnahmepflichten. In der Regel bedarf es im Arbeitsrecht häufig einer Abmahnung bevor eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann.

Eine vorherige Abmahnung bedarf es jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber bereits im Vorfeld klargestellt hatte, dass er eine Manipulation an der Zeiterfassung nicht duldet. In dieser Situation kann der Arbeitgeber eine zukünftige Verhaltensänderung, die soll ja durch eine Abmahnung erreicht werden, von dem betreffenden Mitarbeiter nicht mehr erwarten. Denn die Konsequenz des Arbeitszeitbetruges wurde dem Mitarbeiter ja bereits im Vorfeld vor Augen geführt und hat den Arbeitnehmer nicht davon abgehalten vor dem Arbeitszeitbetrug zurückzuschrecken.

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