Versteuerung der Abfindung und Fünftel-Regelung

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Häufig wird der Verlust des Arbeitsplatzes dem Arbeitnehmer mit einer Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber abgegolten. Der Arbeitnehmer kommt damit in den Genuss einer einmaligen hohen Zahlung und folglich erhöht sich das Einkommen in dem betreffenden Auszahlungsjahr. Bei der Beendigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses und bei einem hohen bisherigen Gehalt summiert sich die Abfindung häufig auf einen fünfstelligen Betrag.

Die bis 2005 geltenden Steuerfreibeträge für Abfindungen existieren leider nicht mehr. Damit müssen Arbeitnehmer die Abfindungen des Arbeitgebers mit dem persönlichen Steuersatz versteuern und das Finanzamt wird an der Abfindungssumme kräftig beteiligt. Für die Höhe des individuellen Steuersatzes ist u.a. das Gesamtjahreseinkommen maßgeblich.

Fünftel-Regelung für Abfindungen

Eine Möglichkeit die Steuerprogression abzumildern ist, die sogenannte Fünftel-Regelung des § 34 EStG. Für den Zweck der Steuerveranlagung wird nur 1/5 der aus der Abfindungssumme erzielten außerordentlichen Einkünfte eingestellt. Die dann hierauf entfallende Einkommenssteuer wird zusammen mit den regulären Einkünften ermittelt. Der sich darauf ergebende Steuersatz wird dann für die Versteuerung der Abfindung sowie der restlichen Einnahmen in Veranlagungszeitraum zu Grunde gelegt.

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Füntel-Regelung

Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Ermäßigung über § 34 EStG ist, dass es sich bei der Abfindung um eine Entschädigung, gem. § 24 Nr. 1 a und Nr. 1 b EStG, für den Verlust des Arbeitsplatzes handelt.  Es dürfen also mit der Abfindungssumme nicht auch vertraglich vereinbarte Ansprüche wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder rückständige Lohnansprüche des Arbeitnehmers ausgeglichen werden.

Eine weitere Grundvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer als Steuerpflichtiger nicht selbst den eigentlichen Grund für die Zahlung der Abfindung herbeigeführt hat. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, in den Aufhebungsvertrag eine entsprechende Beendigungsklausel aufzunehmen.

In Bezug auf die „Wahl“ der Beendigungsklausel in einem Aufhebungsvertrag ist jedoch auch die Auswirkung der jeweiligen Beendigungsklausel auf die Sperrfristen beim Arbeitslosengeld zu beachten.

Auszahlungszeitraum der Abfindung variieren

Bei der Verhandlung über die Abfindung kann es sich auch lohnen die Auszahlung ganz oder teilweise ins nächste Kalenderjahr aufzuschieben. Besonders bei Aufhebungsverträgen gegen Ende des Jahres besteht hier häufig ein gewisser Spielraum hinsichtlich des Auszahlungszeitraumes.

Dieses Vorgehen bietet sich ganz besonders bei Arbeitnehmern an, die noch keine Anschlussbeschäftigung in Aussicht haben und daher im Folgejahr mit einem geringen Gesamtjahreseinkommen rechnen.  Erfolgt die Zahlung erst im neuen Jahr, kann sich hieraus für den Arbeitnehmer ein Steuervorteil ergeben.

Formulierung im Aufhebungsvertrag ist entscheidend.

Die Formulierung im Aufhebungsvertrag muss sehr klar und eindeutig sein.  Die Formulierung „Zahlung der Abfindung im Januar des Folgejahres“ wurde durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung 8 AZR 757/14 als nicht eindeutig eingestuft.

Der Arbeitgeber hatte trotz dieser in den gerichtlichen Vergleich aufgenommenen Formulierung den Abfindungsbetrag bereits Ende Dezember angewiesen und damit den Arbeitnehmer um den Steuervorteil gebracht.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes hat der Arbeitgeber mit der Auszahlung der Abfindung vor der vertraglich vereinbarten Fälligkeit (Januar des Folgejahres) keine Rechtspflichtverletzung begangen.  Hintergrund ist eine Regelung des Zivilrechtes, dass ein Schuldner sich auch vor der vertraglich vereinbarten Fälligkeit der Leistung der Schuld  durch Erfüllung entledigen kann.

Der Arbeitgeber konnte von der allgemeinen gesetzlichen Regelung Gebrauch machen, da in dem Abfindungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber lediglich eine Fälligkeit dahingehend vereinbart wurde, dass die Zahlung der Abfindung bis spätestens Januar des Folgejahres erbracht werden muss. Eine Reglung, dass eine vorfällige Zahlung ausgeschlossen sein sollte, enthielt die streitgegenständliche Formulierung des Aufhebungsvertrages gerade nicht.

Beim Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Vereinbarung der Zahlung einer Abfindungssumme, sollten Arbeitnehmer, die eine Senkung ihrer Steuerlast durch eine verzögerte Auszahlung der Abfindungssumme erzielen wollen, daher eine vorfällige Zahlung der Abfindungssumme durch eine sehr sorgfältige entsprechende Formulierung des Aufhebungsvertrages sicherstellen.

KANZLEI PAGELS
ARBEITSRECHT FRANKFURT
069-2980-1997

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