Im Normalfall wird das Einigungsstellenverfahren auf schriftlichen Antrag einer der beiden Parteien in Gang gesetzt. In diesem Antrag ist der Gegenseite der Grund für die Einschaltung der Einigungsstelle detailliert mitzuteilen. In diesem Fall handelt es sich um ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren. Die Partei, die das Einigungsstellenverfahren durch Antrag in Gang setzt, hat das Recht, dieses auch gegen den Willen der anderen Seite durchzusetzen. Der Gegenpartei stehen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung, das Einigungsstellenverfahren und die damit verbundene Tätigkeit der Beisitzer zu verhindern. Verweigert die Gegenpartei dennoch ihre Zustimmung, ersetzt die Einigungsstelle durch Spruch die fehlende freiwillige Zustimmung der sich verweigernden Partei. In den meisten Fällen erfolgt das Einigungsstellenverfahren auf Antrag des Betriebsrates. Es ist jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Interesse an der Herbeiführung dieser Art von Einigung hat, um einen kostenintensiven Rechtsstreit zu vermeiden.
Das erzwungene Einigungsstellenverfahren gestaltet sich für beide Seiten wesentlich unangenehmer als das freiwillige Einigungsstellenverfahren, da hier von Anfang an der beidseitige Wille zur Beilegung der innerbetrieblichen Konflikte fehlt. Die eine Seite kann der anderen Seite das Einigungsstellenverfahren aufzwingen und die im Antrag begehrte Regelung gegen den erklärten Willen des Betriebspartners durchsetzen. Die Verhandlungsmacht des Antragstellers wird durch das erzwingbare Einigungsstellenverfahren deutlich erhöht.
Die Herbeiführung des freiwilligen Einigungsstellenverfahrens erfolgt auf Antrag beider Parteien, die langwierige Meinungsverschiedenheiten vermeiden wollen und ernsthaft gewillt sind, in den Verhandlungen der Einigungsstelle aufeinander zuzugehen, um die innerbetrieblichen Probleme beizulegen. Alternativ kann auch nur eine Partei das freiwillige Einigungsstellenverfahren beantragen, wenn die andere Partei ihre Zustimmung erteilt.
Das freiwillige Einigungsstellenverfahren ist für beide Seiten angenehmer, da beide Parteien bereits im Vorfeld ihre Bereitschaft zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten bekunden. In diesem Fall gestalten sich die Verhandlungen für die Beisitzer von Betriebsrat und Arbeitgeber sowie den Vorsitzenden wesentlich leichter. Im Normalfall erreichen die Betriebspartner eine Einigung, die aus einem für beide Seiten tragbaren Kompromiss besteht. Der Spruch der Einigungsstelle ist in diesem Fall obsolet und ersetzt die Einigung zwischen den Parteien nur dann, wenn sich beide Seiten diesem Spruch bereits vor Beginn des Verfahrens explizit unterworfen haben.
Das Einigungsstellenverfahren ist vorgesehen, um innerbetriebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber möglichst schnell und effektiv beizulegen. Es handelt sich um eine Schlichtungsstelle, die dafür geschaffen wurde, eine verbindliche Schlichtung von Streitigkeiten herbeizuführen. Die verbindliche Wirkung des Einigungsstellenverfahrens entsteht durch den Spruch der Einigungsstelle, der die Zustimmung der beiden Parteien ersetzt. Das erzwingbare Einigungsstellenverfahren, das auf Antrag einer Partei gegen den Willen des Betriebspartners durchgesetzt wird, endet regelmäßig mit einem verbindlichen Spruch der Einigungsstelle.
Im Fall des freiwilligen Einigungsstellenverfahrens sind beide Betriebspartner mit der Durchführung einverstanden und einigen sich der Regel auf ein für beide Seiten tragbares Verhandlungsergebnis. In diesem Fall ist der verbindliche Spruch der Einigungsstelle nicht notwendig.
Eine Besonderheit stellt der Interessenausgleich im Rahmen eines Sozialplans dar (§ 112 BetrVG). Der Spruch der Einigungsstelle ist nur dann verbindlich, wenn sich beide Parteien vor Verhandlungsbeginn oder nachträglich dieser Entscheidung unterwerfen.
Beide Parteien haben jedoch die Möglichkeit, den Spruch der Einigungsstelle im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens überprüfen zu lassen, sollte das Gefühl einer einseitigen Benachteiligung bestehen. Dieser gerichtliche Weg empfiehlt sich jedoch nur dann, wenn der Spruch der Einigungsstelle rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist oder wenn die Ermessensgrundlage im erheblichen Maße überschritten wurde.
Von einer gerichtlichen Überprüfung kann ferner eine negative Signalwirkung ausgehen, da sich die vermeintlich benachteiligte Partei als „schlechter Verlierer“ zeigt und den Eindruck erweckt, kein wirkliches Interesse an einer gütlichen Einigung zu haben. Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann diese Partei in möglichen weiteren Verhandlungen mit der Einigungsstelle als nicht kompromissbereit ansehen. Ihr Gesicht verliert die gerichtlich vorgehende Betriebspartei endgültig, wenn das Arbeitsgericht den Spruch der Einigungsstelle bestätigt.