Leistungsminderung
PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT
Kündigung Aufgrund von Leistungsminderung
Im Arbeitsrecht wird der Begriff Leistungsminderung im Zusammenhang mit einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung verwendet. Der betroffene Arbeitnehmer erbringt über einen längeren Zeitraum eine schlechtere Arbeitsleistung wie gewöhnlich. Die verminderte Arbeitsleistung muss jedoch deutlich unter dem vertraglich vereinbarten Leistungsniveau liegen. Eine verminderte Arbeitsleistung kann verhaltens- oder krankheitsbedingt sein. Diese Arbeitnehmer werden als „Low Performer“ bezeichnet.
Wann kann eine Kündigung Aufgrund von Leistungsminderung ausgesprochen werden?
Da eine Kündigung nicht aufgrund körperlicher Gebrechen ausgesprochen werden darf, sind die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung hoch. Die Krankheit des Arbeitnehmers muss zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers führen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine verhaltens- oder krankheitsbedingte Leistungsminderung nachweisen. Eine bloße Behauptung oder lediglich der Eindruck einer geringeren Arbeitsleistung reichen nicht für eine rechtmäßige Kündigung aus.
Welche Ursachen können als Leistungsminderung gelten?
Eine Leistungsminderung kann neben Krankheit oder einem bestimmten Verhalten auch noch weitere Ursachen haben. Der Arbeitnehmer kann aufgrund einer fehlenden geistigen oder charakterlichen Eigenschaft nicht in der Lage sein, die ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit des Arbeitgebers zu erledigen. In diesem Fall ist eine personenbedingte Kündigung auszusprechen, da die Schlechtleistung auf die persönlichen Eigenschaften des betroffenen Mitarbeiters und nicht auf dessen Verhalten zurückgeht. Der Mitarbeiter weist die für die Ausführung geforderte Qualifikation nicht auf und kann diese auch nicht in absehbarer Zeit erwerben.
Eine verhaltensbedingte Leistungsminderung liegt immer dann vor, wenn der Mitarbeiter ohne ersichtlichen Grund eine deutlich schlechtere Arbeitsleistung als vertraglich vereinbart erbringt. In diesem Fall könnte er ein besseres Leistungsprofil aufweisen, da er aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und seiner Qualifikation grundsätzlich dazu in der Lage ist. Diese Minderleistung geht auf eine sogenanntes „steuerbares Verhalten“ zurück. Einfach ausgedrückt könnte der Arbeitnehmer besser arbeiten, tut es jedoch einfach nicht. Eine rechtlich wirksame verhaltensbedingte Kündigung setzt jedoch eine Abmahnung voraus.
Der betroffene Arbeitnehmer muss seine vertraglich festgelegten Leistungen so deutlich unterschreiten, dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Ferner muss eine negative Prognose bestehen, also keine Aussicht auf Besserung dieses Zustandes. Das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung des Arbeitgebers (Entgeltzahlung) kann nicht wieder hergestellt werden. Ferner darf kein milderes Mittel für die Beseitigung dieses unzumutbaren Zustandes, zum Beispiel Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, zur Verfügung stehen. Im letzten Schritt folgt die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Leistungsminderung ist ein sensibles Thema.
Nicht immer ist die Ausgangssituation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer abschließend geklärt. Beide Parteien sollten in dieser Situation auf den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht vertrauen.
KANZLEI PAGELS
ARBEITSRECHT FRANKFURT
069-2980-1997