Die Betriebsratsmitglieder haben die Interessen aller Betriebsangehörigen neutral und unparteiisch zu vertreten. Alle Betriebsratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrates verpflichtet, um sich an allen wichtigen Entscheidungsprozessen zu beteiligen und sich eine unabhängige Meinung bilden zu können. Gemäß §§ 99 und 102 BetrVG besteht eine Schweigepflicht hinsichtlich der Kenntnisse sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Betriebsratsmitglieder im Rahmen ihrer Amtsausübung erlangen. Hierzu gehören zum Beispiel Informationen über persönliche Verhältnisse der Arbeitnehmer sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Diese Schweigepflicht gilt jedoch nicht hinsichtlich der internen Kommunikation zwischen den einzelnen Betriebsratsmitgliedern sowie auf Kommunikationsebene mit dem Gesamt- und Konzernbetriebsrat. Auch gegenüber einer tariflichen Schlichtungsstelle und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat ist diese Schweigepflicht nicht anzuwenden.
Für Betriebsratsmitglieder besteht das Verbot, Parteien zu unterstützen und für diese zu werben. Auch die Unterstützung für bestimmte politisch gesinnte Gruppierungen ist verboten.
Bei nicht vollständiger Freistellung besteht die Verpflichtung, sich für die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen beim Arbeitgeber vom Arbeitsplatz abzumelden. Bei Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolgt eine Rückmeldung. Eine formlose Abmeldung einschließlich Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit ist ausreichend. Diese Mitteilungspflicht gilt auch, wenn Tätigkeiten für den Betriebsrat am Arbeitsplatz erledigt werden.
Damit die Betriebsratsmitglieder ihr Amt ordnungsgemäß ausüben können, besteht ein Informations- und Schulungsrecht.
Informationsgleichheit für Betriebsratsmitglieder
Allen Betriebsratsangehörigen ist jederzeit die Einsicht in die kompletten Unterlagen des Betriebsrates und der Ausschüsse zu gewähren. Nur mit diesen umfänglichen Informationen sind Betriebsratsmitglieder dazu in der Lage, sich einen Überblick über alle Tätigkeitsbereiche zu verschaffen. Es gilt das Prinzip der Informationsgleichheit. Alle Betriebsratsmitglieder haben denselben Informationsanspruch. Ein Informationsvorsprung aufgrund besonderer Aufgabenübertragung, zum Beispiel als Betriebsratsvorsitzender, ist auszuschließen. Ferner besteht das elektronische Leserecht, die das Lesen sämtlicher auf elektronischen Datenträgern gespeicherter Dateien beinhaltet.
Schulungsanspruch für Betriebsratsmitglieder
Betriebsratsmitglieder müssen sich regelmäßig weiterbilden, um ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. In dieser Hinsicht besteht gemäß § 37 BetrVG ein Schulungsanspruch. Diese Schulungen müssen erforderlich und finanziell angemessen sein. Erforderlich sind Schulungen dann, wenn sie weiterbildende Rechtskenntnisse, Sachkenntnisse und Grundlagenwissen vermitteln, die eine sachgerechte und ordnungsgemäße Ausführung als Betriebsratsmitglied sicherstellen.
Ihnen werden als Betriebsratsmitglied Informationen vorenthalten oder notwendige Schulungen verweigert? Wenden Sie sich vertrauensvoll an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Rechte als Mitglied des Betriebsrates durchzusetzen.
Bei wiederholt unentschuldigten Fernbleiben aus nicht offiziell anerkannten Gründen, bei mehrmaliger Verletzung der Schweigepflicht, bei Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie beim ungerechtfertigtem Aufruf zum Streik besteht eine Verletzung der Amtspflicht, die auf Antrag beim Arbeitsgericht zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen kann (§ 23 BetrVG).
Da gemäß Betriebsverfassungsgesetz besteht die Pflicht zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen besteht, ist ein Nichterscheinen nur in bestimmten Ausnahmefällen gestattet. Verhindert in seiner Amtsausführung ist ein Betriebsratsmitglied im Falle von Krankheit, Mutterschutz, Erholungsurlaub und Elternzeit, wenn diese Teilnahme an den Betriebsratssitzungen objektiv gesehen als unzumutbar anzusehen ist. Rechtlich oder tatsächlich verhindert ist ein Betriebsratsmitglied, wenn Abwesenheit vom Arbeitsplatz besteht, zum Beispiel bei Teilnahme an einer auswärtigen Schulung oder im Fall einer Dienstreise. Für diese Zeit der Abwesenheit rückt ein Ersatzmitglied für nach (§ 25 BetrVG). Im Fall einer anerkannten Verhinderung besteht die Verpflichtung zur Abmeldung (§ 29 BetrVG). Eine Abwesenheit aus persönlichen und betriebsbedingten Gründen wird dagegen nicht anerkannt.