Wer als leitender Angestellter anzusehen ist, entscheidet § 5 Abs. 3 BetrVG sowie §§ 14, 17 KSchG. Der Begriff des leitenden Angestellten wird durch das Arbeitsrecht jedoch nicht einheitlich definiert. Nach allgemeiner Auffassung deckt sich die Eigenschaft des leitenden Angestellten entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz nicht mit dem leitenden Angestellten nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Leitende Angestellte sind berechtigt, selbständige Entscheidungen hinsichtlich der Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern zu treffen. Sie haben Generalvollmacht oder Prokura, wobei letztere vom erheblichen Umfang sein muss. Leitende Angestellte nehmen regelmäßig Aufgaben wahr, die für die Entwicklung und den Fortbestand des Unternehmens von Bedeutung sind. Um diese Aufgaben im Sinne des Arbeitgebers auszuführen, werden besondere Kenntnisse und Erfahrungen vorausgesetzt. Es handelt sich um eine Auffangvorschrift, die voraussetzt, dass leitende Angestellte ihre Entscheidungen überwiegend weisungsfrei treffen. Da die Grenzen zwischen normalen Mitarbeitern und leitenden Angestellten manchmal fließend sind, enthält diese Vorschrift eine Ergänzungsregelung, die bestimmt, wer in Zweifelsfällen als leitender Angestellter anzusehen ist.
Demnach ist ein Mitarbeiter dieser Funktion zuzuordnen, wenn er auf Leitungsebene wirkt, auf der hauptsächlich leitende Angestellte tätig sind, mit einem für diesen Mitarbeiterkreis üblichen Jahresentgelt. Als leitende Angestellte sind alle Mitarbeiter einzustufen, die die in § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bezugsgröße beziehen beziehungsweise diese Grenze überschreiten. Diese Bezugsgröße der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung beträgt derzeit 36.540 Euro jährlich beziehungsweise 3.045 Euro im Westen. In den neuen Bundesländern beträgt diese Größe 32.340 Euro jährlich beziehungsweise 2.695 Euro.
Eine weitere Unterscheidung wird nach dem Kündigungsschutzgesetz vorgenommen. Demzufolge sind leitende Angestellte in der Position von Betriebsleitern, Geschäftsführern oder ähnlichen leitenden Posten beschäftigt (§§ 14, 17 KSchG). Diese Rechtsnorm schreibt vor, dass leitende Angestellte auf derselben Hierarchiestufe mit Geschäftsführern oder Betriebsleitern stehen müssen. Nach § 5 BetrVG muss diese Voraussetzung nicht vorliegen. Bestehen in dieser Hinsicht Zweifel, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Generell lässt sich feststellen, dass leitende Angestellte aufgrund ihres erweiterten Entscheidungsspielraumes wichtige Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Daher sind leitende Angestellte der Arbeitgeberseite häufig näher als der Arbeitnehmerseite. Das Betriebsverfassungsgesetz findet grundsätzlich keine Anwendung auf diese Mitarbeitergruppe.
Regionaldirektor eines Versicherungsunternehmens
Das Bundesarbeitsgericht wertet den Regionaldirektor eines Versicherungsunternehmens als Betriebsleiter, nicht jedoch als leitenden Angestellten, da die Personalkompetenz nicht einen wesentlichen Teil seiner Arbeit ausmacht. Seine Befugnis zur eigenverantwortlichen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern umfasst keine bedeutende Anzahl. (BAG, Az. 2 AZR 465/99, 18.10.2000)
Bereichsleiter mit über 2000 Angestellten
Der Bereichsleiter eines größeren Unternehmensbereiches mit mehr als 2.000 Angestellten ist als leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzgesetz anzusehen, da sich seine Personalkompetenz auf einen kleinen, aber bedeutsamen Personenkreis bezieht. (BAG, Az. 2 AZR 176/00, 27.09.2001 )
Leiter einer Planungsabteilung im Architektenbüro
Der Leiter einer Planungsabteilung in einem Architektenbüro ist kein leitender Angestellter, wenn er seine Personalkompetenzen über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt hat. Für diese Qualifizierung reicht es auch nicht aus, wenn diese Kompetenzen im Arbeitsvertrag festgehalten sind. (BAG, 2 AZR 517/92, 10.10.2002)
Leiter der Filiale einer Restaurantkette
Der Leiter eines zu einer Restaurantkette gehörenden Restaurants mit 25 Mitarbeitern ist als leitender Angestellter zu qualifizieren, da er durch die eigenverantwortliche Führung des Restaurants und der Mitarbeiter wichtige unternehmerische Teilaufgaben wahrnimmt. (BAG, 2 AZR 517/93)
Ja, leitende Angestellte im Rechtssinn sind immer als Arbeitnehmer einzustufen und mit der Arbeitnehmereigenschaft finden daher auch grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Regelungen auf leitende Angestellte im Rechtssinn Anwendung. Wobei einige Regelungen gerade im Bereich des Kündigungsschutzes Einschränkungen unterliegen.
In vielen größeren Unternehmen und besonders im Bereich der Banken ist die Bezeichnung Managing Director kurz MD üblich. Daher taucht im Arbeitsrecht in Frankfurt der Begriff Managing Director bei Kündigung immer wieder auf.
Im Bereich des Handelsregisters wird dieser Begriff jedoch beispielsweise überhaupt nicht verwendet. Allein die Bezeichnung eines Mitarbeiters als MD oder Managing Director führt also noch nicht dazu, dass es sich um einen leitenden Angestellten im Rechtssinn handelt. Es muss auch insoweit der in § 14 II KSchG oder in § 5 III BetrVG aufgestellte Kriterienkatalog erfüllt sein.
Sie werden in Ihrem Unternehmen als leitender Angestellter bezeichnet, sind aber mangels Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen kein leitender Angestellte im Rechtsinn?
Dann besteht trotz dieser Fehleinschätzung ihres Arbeitgebers kein akuter Handlungsbedarf. Sollte es jedoch zu dem Ausspruch einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber kommen, dann kann sich diese Fehlvorstellung des Arbeitgebers für Sie im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu Ihren Gunsten auswirken. Lassen Sie sich also von einem erfahrenden Anwalt im Arbeitsrecht beraten und nutzen die Fehlvorstellung Ihres Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess für sich aus.