Kollektives Arbeitsrecht

PAGELS ARBEITSRECHT FRANKFURT

Was versteht man unter Kollektivarbeitsrecht?

Das Arbeitsrecht umfasst das individuelle und das kollektive Arbeitsrecht. Während das individuelle Arbeitsrecht die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt, liegt der rechtliche Schwerpunkt des Kollektivrechts auf den Rechtsbeziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern beziehungsweise den Arbeitgeberverbänden. Dieses Rechtsverhältnis wird auch als arbeitsrechtliche Koalition bezeichnet.

Im Mittelpunkt steht nicht ein Arbeitnehmer als Einzelperson, sondern eine Gruppe von Arbeitnehmern im Kollektiv. Das kollektive Arbeitsrecht umfasst sämtliche Vorschriften hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Betriebsparteien. Dieser Bereich regelt das Verhältnis der Sozialpartner zueinander, welches im Tarifvertragsgesetz, im Betriebsverfassungsgesetz, im Sprecherausschussgesetz und in der Wahlordnung festgelegt ist. Im Gegensatz zum individuellen Arbeitsrecht sind in diesem Fall alle Rechtsvorschriften und die damit verbundenen Vorgänge auf betrieblicher Ebene betroffen. Die wichtigsten Grundlagen sind die Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie. Neben dem Betriebsverfassungsgesetz ist ein weiterer wichtiger Bereich das Arbeitskampfrecht.

Koalitionsrecht

Die Sozialpartner werden auch als Koalitionspartner bezeichnet, da es sich zum einen freiwilligen, auf Dauer angelegten Zusammenschluss handelt. Die Vertragspartner sind in einer überbetrieblichen Körperschaft organisiert, die grundsätzlich „überindividuelle“ Ziele verfolgt. Das Hauptziel besteht in der Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen. Kernpunkt ist die Koalitionsfreiheit, die sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern die Freiheit garantiert, sich in einer Koalition zur Erreichung und Durchsetzung gleicher Zielsetzungen zu einem Verband zusammenzuschließen. Im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 9 GG) gilt als Koalition jeder freiwilliger, privatrechtlicher Zusammenschluss von Personen zur Wahrung und Förderung gemeinsamer Ziele.

Da grundsätzlich Koalitionsfreiheit herrscht, wird dieser Begriff nochmals unterteilt in positive und negative Koalitionsfreiheit. Das positive Koalitionsrecht umfasst das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Gewerkschaften beziehungsweise Arbeitgeberverbände zu gründen oder sich diesen anzuschließen. Das negative Koalitionsrecht beschreibt das Gegenteil. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, den zuvor genannten Verbänden fernzubleiben.

Arbeitskampfrecht

Das Arbeitskampfrecht geht auf das Koalitionsrecht zurück, das seinerseits durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geregelt und garantiert ist. Arbeitskämpfe sind kollektive Maßnahmen, mit denen die Sozialpartner bestimmte Ziele verfolgen. In der Regel gehen diese Arbeitskämpfe auf die Initiative der Gewerkschaften zurück, die für die angeschlossenen Arbeitnehmer bessere Arbeitsbedingungen und/oder höhere Löhne bei den Arbeitgebern und den Arbeitgeberverbänden durchsetzen wollen.

Da das Arbeitskampfrecht nicht gesetzlich geregelt ist, ist das sogenannte Richterrecht betroffen. Die Koalitionspartner können sich demzufolge nicht auf eine feststehende Rechtsprechung berufen, sondern müssen in Einzelfällen auf die Weiterbildung des bestehenden Rechts durch Richter setzen, die in ihrer Urteilsfindung neutral und unabhängig sind.

Arbeitskämpfe stören die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern. Obwohl das Arbeitskampfrecht nicht gesetzlich geregelt ist, gibt es dennoch rechtliche Vorschriften, die das Streikrecht regeln. Diese Vorschriften besagten gleichzeitig, mit welchen Gegenmaßnahmen zu rechnen ist. Arbeitgeber dürfen die Bildung von Gewerkschaften und Betriebsräten nicht verhindern. Gleichfalls sind sie nicht berechtigt, einzelne Arbeitnehmer unter Androhung von Repressalien an einem Beitritt zu hindern. Obwohl die rechtmäßigen Arbeitskampfziele nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes durchaus beschränkt sind, gilt diese Einschränkung nicht für den Einsatz der Kampfmittel. Zunächst gilt es festzustellen, dass Arbeitskämpfe stets sachlich erforderlich und zudem dazu geeignet sein müssen, den anschließenden Arbeitsfrieden zwischen den Koalitionspartnern wieder herzustellen.

Arbeitskämpfe dürfen jedoch nicht darauf ausgerichtet sein, den Kampfgegner zu vernichten. Daher gelten das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das Ultima-Ration-Prinzip und der Grundsatz der Parität. Vor einem Arbeitskampf müssen alle weiteren Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein. Der Paritätsgrundsatz garantiert eine Gleichstellung, also einen Machtausgleich, zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Tarif(vertrags)recht

Tarifverträge regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Vertragspartner sind der jeweilige Arbeitgeberverband und die jeweilige Gewerkschaft. Im Gegensatz zu individuellen Arbeitsverträgen sind Tarifverträge Kollektivverträge, da sie nicht die vertraglichen Arbeitsbedingungen eines einzelnen Arbeitnehmers regeln, sondern die arbeitsrechtlichen Vertragsbedingungen einer ganzen Gruppe von Arbeitnehmern. Die Rechtsnormen des jeweiligen Tarifvertrags regeln den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit unmittelbarer Wirkung auf die Tarifparteien. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Rechtsnormen in den Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages fallen. Die Gebundenheit an Tarifverträge ist disponibel, da die Vertragsparteien abweichende Abmachungen vereinbaren können, soweit diese Abweichungen durch den Tarifvertrag gedeckt sind.

Eine andere Möglichkeit der vertraglichen Abweichung besteht, wenn der jeweilige Tarifvertrag eine Öffnungsklausel beinhaltet, die abweichende Regelungen durch individuelle Arbeitsverträge zulässt. Voraussetzung für diese Abweichung ist die Besserstellung der betroffenen Arbeitnehmer. Das Tarifvertragsrecht kennt noch eine weitere Unterscheidung in Firmentarifvertrag und Verbandstarifvertrag. Beim Firmentarifvertrag stehen sich eine Gewerkschaft und ein einzelnes Unternehmen als Arbeitgeber gegenüber. Der Verbandstarifvertrag regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft.

Betriebsverfassungsrecht

Das Betriebsverfassungsrecht ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, das auch als Mitbestimmungsrecht bezeichnet wird. Dieses Rechtsgebiet des kollektiven Arbeitsrechts regelt die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Durch den Betriebsrat erhalten die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich betrieblicher Angelegenheiten, die der Arbeitgeber andernfalls alleine treffen würde.

Die Beteiligung an betrieblichen Entscheidungen ist jedoch wichtig, um die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren, die sich nicht immer mit denen der Arbeitgeber decken. Daher brauchen Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Entscheidungen, die eine unmittelbare Wirkung auf ihre Lohn- und Arbeitsbedingungen entfalten. Wichtige betriebliche Entscheidungen werden in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten getroffen. Das Betriebsverfassungsrecht garantiert Teilhabe und Schutz der Belegschaft und achtet die Würde jedes einzelnen Arbeitnehmers als Persönlichkeit. Auch soll die Persönlichkeitsentfaltung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährleistet sein.



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