Die Grundvoraussetzung zur Gründung eines Betriebsrates ist, dass mindestens 5 dauerhaft Beschäftigte vorhanden sind und sich auch überhaupt Arbeitnehmer finden, die das Amt des Betriebsrates ausüben wollen.
Mitgezählt für die notwendige Anzahl von fünf Arbeitnehmern werden nicht nur Beschäftige im Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern natürlich auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Aushilfen werden voll berücksichtigt. Anders als im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zählen nachdem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) alle Beschäftigen als jeweils ein Kopf mit. Es wird also nicht zwischen Vollzeit und Teilzeit Beschäftigten differenziert und diese beispielsweise nur mit dem Faktor 0,5 einbezogen. Der Gesetzgeber hat also die Eintrittsschwelle bewusst niedrig angesetzt, damit auch Mitarbeiter kleiner und Kleinst- Betrieben einen Betriebsrat gründen können. Nicht einbezogen in die Berechnung werden dürfen allerdings leitende Angestellte und der Arbeitgeber selbst.
Die Gründung eines Betriebsrates kann daher durch jeden Arbeitnehmer initiiert werden und darf nicht durch den Arbeitgeber behindert werden. Der Gesetzgeber bietet mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) also Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Gründung eines Betriebsrates.
Die Initiative zur Neugründung selbst muss aber zwingend durch die Arbeitnehmer erfolgen, denn das Vorhandensein eines Betriebsrates ist keine zwingende Voraussetzung für den Bestand eines Betriebes. Ergreifen also die Beschäftigten nicht die Initiative Gründung einer Arbeitnehmervertretung muss der Arbeitgeber diese also nicht vorantreiben oder gar selbst vornehmen.
Häufig ergreifen auch Gewerkschaften die Initiative wenn es um die Gründung eines Betriebsrates. Selbstverständlich kann der Wunsch aber auch direkt von den Mitarbeitern des Unternehmens ausgehen. Zur Neugründung eines Betriebsrates sollten sich mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer mit dem Wunsch auf Gründung einer Arbeitnehmervertretung (Betriebsrats) zusammenfinden.
Der Betriebsrat wird im besten Fall aus einer Gruppe von mehreren Kandidaten durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes gewählt. Wobei die Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand organisiert wird. Diesem müssen mindestens 3 Arbeitnehmer angehören.
Mit dieser Schritt für Schritt Anleitung verschaffen Sie sich einen ersten Überblick, wenn Sie die Neugründung eines Betriebsrats planen.
1. Schritt Suche nach mindestens 3 Gleichgesinnten
Wer eine Neugründung eines Betriebsrates anstrebt sollte Ausschau nach mindestens 3 Gleichgesinnten halten, die ebenfalls die Gründung eines Betriebsrates anstreben.
2. Schritt : Einberufung einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes
Als erster Schritt auf dem Weg zur Gründung eines Betriebsrates wird eine Betriebsversammlung einberufen. In dieser Betriebsversammlung wird ein Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorstand muss zwingend aus 3 Personen bestehen, daher sollten auch mindestens 3 Beschäftige beabsichtigen einen Betriebsrat zu gründen.
Der gewählte Wahlvorstand wird dann die eigentliche Durchführung der Wahl des Betriebsrates vornehmen.
3. Schritt: Ermittlung der Anzahl der möglichen Betriebsratsmitglieder
Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates hängt von der Größe des jeweiligen Betriebes ab-genauer gesagt von der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigen.
- 5-20 Arbeitnehmer 1 Betriebsratsmitglied
- 21-50 Arbeitnehmer 3 Betriebsratsmitglieder
- 51-100 Arbeitnehmer 5 Betriebsratsmitglieder
Bis hin zu 35 Betriebsratsmitgliedern bei über 7.000 wahlberechtigten Beschäftigten. Anhand der wahlberechtigten Arbeitnehmer lässt sich also festlegen wie viele Betriebsratsmitglieder gewählt und ernannt werden müssen.
4. Schritt: Entgegennahme der Wahlvorschläge
Arbeitnehmer mit dem Interesse an dem Betriebsratsmandat kontaktieren den Wahlvorstand. Dieser nimmt die Wahlvorschläge entgegen.
5. Schritt: Das Wahlverfahren: Durchführung der Wahl des Betriebsrates
Das Wahlverfahren zur Wahl des Betriebsrates erfolgt nach demokratischen Grundsätzen. Der Betriebsrat beziehungsweise die Mitglieder des Betriebsrates im Unternehmen werde durch die Mitarbeiter gewählt, da diese schließlich die Arbeitnehmer repräsentieren. Die Mitglieder des Betriebsrates sind also selbst Teil der Belegschaft.
Eine Selbsternennung von Kollegen als Betriebsrat ist daher genauso ausgeschlossen wie die Festlegung der Mitglieder des Betriebsrates durch den Arbeitgeber. Die eigentlichen Betriebsratswahlen unterliegen bestimmten strengen formalen Anforderungen.
Die Anforderungen an die Betriebsratswahl unterscheiden sich dabei je nach Größe des Betriebes und steigern sich entsprechend. Bei einer Anzahl von 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern kommt das einfach Wahlverfahren zur Anwendung. Hierbei ist noch zwischen dem einstufigen und dem zweistufigen einfachen Wahlverfahren zu unterscheiden.
Ab 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern besteht die Möglichkeit sich zwischen dem vereinfachten oder dem normalen Wahlverfahren zu entscheiden. Bei mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist die Betriebsratswahl zwingend nach den Grundsätzen des normalen Wahlverfahrens durchzuführen. Nicht selten wird eine Betriebsratswahl allein wegen Formfehlern angefochten.
6. Schritt: Nach der Wahl zum Betriebsrat
Sofort nach dem Abschluss der Betriebsratswahl nimmt der Wahlvorstand die öffentliche Auszählung der Stimmen vor. Der Wahlvorstand gibt das vorläufige Wahlergebnis bekannt.
Die als Betriebsrat gewählten Arbeitnehmer werden von Ihrem Wahlerfolg durch den Wahlvorstand unterrichtet und die Namen nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Belegschaft bekannt gegeben.
7. Schritt: Konstitutive Sitzung und Aufnahme der Arbeit durch den Betriebsrat
Noch vor Ablauf der Frist von sieben Tagen nach der Wahl ruft der Wahlvorstand den neuen Betriebsrat zur konstitutiven Sitzung zusammen. Der Betriebsrat kann hier nach sofort mit seiner Arbeit beginnen.
Gern berät und unterstützt die Kanzlei Pagels aus Frankfurt Sie im Rahmen einer Erstberatung zum Pauschalpreis von 226,10 EUR über die Basics zum Thema Gründung eines Betriebsrates und unterstützt Sie bei der Gründung eines Betriebsrates.
Nach § 8 BetrVG sind alle Arbeitnehmer wählbar die mindestens seit 6 Monaten dem Betrieb angehören und 18 Jahre alt sind.
Die Sechs-Monatsfrist zur Wählbarkeit als Betriebsrat bezieht sich auf den letzten Wahltag. Besteht der Betrieb kürzer als sechs Monate sind alle Arbeitnehmer wählbar die am Tag der Betriebsratswahl dort beschäftigt sind.
Nicht wählbar sind Arbeitnehmer die in Folge einer strafrechtlichen Verurteilung die Fähigkeit verloren haben, Recht aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar.
Für die erstmalige Neugründung eines Betriebsrates gibt es keinen vorgegebenen Zeitraum. Die Gründung eines Betriebsrates kann daher zu jedem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden.
Nächste Betriebsratswahl in Deutschland
In Deutschland werden in einem Rhythmus von 4 Jahren Betriebsratswahlen durchgeführt. Das heißt alle vier Jahre können die Beschäftigten theoretisch einen neu zusammengesetzten Betriebsrat wählen.
Die letzte Betriebsratswahl hat im Jahr 2018 stattgefunden. Daher stehen die nächsten Betriebsratswahlen in Deutschland erst wieder im Jahr 2022 bevor.