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Commerzbank maximiert Abfindungssumme mit einem Trick

Im Rahmen des Abfindungsprogrammes „56+“ bietet die Commerzbank seit November 2017 älteren Mitarbeitern einen frühen Ausstieg aus dem Berufsleben mit großzügigen Abfindungen an. Dabei ist die Commerzbank in die Kritik geraten ist, da diese laut Recherchen des „Handelsblatt“ zur individuellen Abfindungssumme die zu erwartenden Leistungen des Arbeitslosengelds (Alg) im Aufhebungsvertrag hinzuaddiert.

Diese durchaus unübliche Vorgehensweise beschönigt somit die Höhe der Abfindung im vorliegenden Fall um ca. 10 Prozent.  Problematisch wird dabei der genannte bedingungslose Abzug der zu erwartenden Alg-Leistung gesehen. D.h. der Abfindungsbetrag wird auch dann reduziert, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitsamt keine Alg-Leistung zugestanden bzw. ausgezahlt wird. Sofern diese Klausel offen und transparent kommuniziert wird, muss der Abfindungsvertrag mit der Commerzbank nicht zwangsläufig als nachteilig für den Arbeitnehmer angesehen werden. Der Abzug der Alg-Leistung dürfte in der Regel nur dann zustande kommen, wenn dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber gelingt und somit die Alg-Leistung durch Einkünfte ersetzt wird.

Im Sommer 2016 hatte die Commerzbank durch Martin Zielke die Strategie „Commerzbank 4.0“ angekündigt, in deren Umsetzung bis Ende 2020 rund 9600 Vollzeitstellen abgebaut werden sollen. Dabei sollte in den Geschäftsbereiche „Retail- und kleine Gewerbekunden“ der Commerzbank das Personal nur im einstelligen Prozentbereich reduziert werden, während im Bereich „Geschäftskunden“ ca. 37 Prozent der Mitarbeiter abgebaut werden sollen.

Die, durch Bloomberg aus internen Dokumenten bekannt gewordene, angekündigte Abfindungssumme der Commerzbank sollte je ein 3/4 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr betragen, die Mindestabfindung soll jedoch 20.000 EUR betragen. Ob durch die umstrittene Klausel daher die Abfindungssumme geschönt wurde oder ob diese tatsächlich geringer ausfällt als die angekündigte bzw. übliche Abfindungshöhe der Commerzbank im jeweiligen Geschäftsbereich geht aus dem Bericht jedoch nicht hervor.

In jedem Fall ist es daher ratsam das persönliche Abfindungsangebot anwaltlich prüfen zu lassen. Ein erfahrener Anwalt für Abfindungen wird die von dieser und ggf. weiterer Klauseln ‚bereinigte‘ Abfindungssumme Ihres Abfindungsangebotes berechnen.  Davon unabhängig kann die für Ihre individuelle Situation übliche bzw. in der Vergangenheit von dieser Bank geleistete Abfindungssumme ermittelt und mit Ihrem Angebot verglichen werden. Sollte sich eine Differenz ergeben, so bietet dies eine gute Basis zur weiteren Verhandlung Ihrer Abfindung.

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Erhöhung des Mindestlohns ab 2019

Voraussichtlich wird der allgemeine Mindestlohn ab Januar 2019 von 8,84 EUR auf ca. 9,19 EUR angehoben. Grundlage für die Erhöhung ist die deutliche Steigerung der Tariflöhne der letzten beiden Jahre. Diese stiegen laut Tarifindex des Statistischen Bundesamtes von Dezember 2015 bis Dezember 2017 um 4,8 Prozent.

Laut §3 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der Mindestlohn-Kommission (GO-MLK), orientiert sich die Erhöhung „im Regelfall gemäß der Entwicklung des Tarifindex des Statistischen Bundesamtes […] in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren“. Nach §3 Abs. 2 der GO-MLK kann die Kommission davon nur mit einer Zweidrittelmehrheit eine abweichende Entscheidung treffen, wenn dafür „besondere, gravierende Umstände aufgrund der Konjunktur- oder Arbeitsmarktentwicklung vorliegen“.

Genau diese Umstände sieht jedoch das gewerkschaftsnahe Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung und fordert daher eine deutlichere Erhöhung mit den Begründungen, dass der Mindestlohn in Deutschland derzeit weit hinter den übrigen westeuropäischen Euro Staaten von mindest 9,47 EUR zurückliegt und darüber hinaus „derzeit außerordentlich günstige ökonomische Rahmenbedingungen“ vorliegen.

Dem widerspricht die Arbeitgeberseite vertreten durch Steffen Kampeter, dem Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung erklärte dieser: „Man kann einen höheren Mindestlohn weder herbeireden, noch werden die Argumente stärker, je öfter man sie öffentlich wiederholt“.