ELTERNZEIT
Elternzeit ist für werdende Mütter und Väter ein wichtiges Thema. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ermöglicht es, sich gänzlich auf die Kindesbetreuung zu konzentrieren, ohne dabei Angst vor einem Verlust des Arbeitsplatzes zu haben. Im arbeitsrechtlichen Sinne ist die Elternzeit ein Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Wobei das Elterngeld die entstehende finanzielle Lücke wenigstens teilweise schließt.
Berechtigung zum Elterngeld
Alle Vollzeitbeschäftigte sowie Teilzeitarbeitnehmer und befristet Beschäftigte sind anspruchsberechtigt. § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG) sieht vor, dass Arbeitnehmer dann Anspruch auf Elternzeit haben, wenn sie mit einem Kind bis drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt leben und dieses selbst erziehen. Das müssen nicht zwingend die leiblichen Eltern sein. Anspruch haben auch Pflegeeltern, ein Großelternteil oder auch der Lebensgefährte. Die Höchstdauer beträgt pro Kind drei Jahre (ab Geburt).
Gemäß § 18 Absatz 1 BEEG dürfen Arbeitgeber Arbeitnehmern, die Elternzeit verlangen, max. 8 Wochen vor Elternzeitbeginn und während dieser Zeit nicht kündigen. Hier greift ein also ein besonderer Kündigungsschutz zu Gunsten der Arbeitnehmer. Dies gilt für ein Elternzeitverlangen, dass bis zum 3. Lebensjahr gestellt worden ist. Auf sogar 14 Wochen verlängert sich dieser Kündigungsschutz bei einem Elternzeitverlangen zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollenden 8. Lebensjahr. Für Geburten vor dem 01.07.2017 bleibt es allerdings unabhängig vom Zeitpunkt des Elternzeitverlangens bei einem Kündigungsschutz von 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit tätig ist und Elterngeld bezieht. Sie als Arbeitnehmer können hingegen jederzeit kündigen, allerdings müssen Sie die regelmäßige Kündigungsfrist von drei Monaten beachten, wenn Sie zum Ende der Elternzeit kündigen möchten.
Ihre Situation bezüglich Elternzeit:
Sie überlegen nach der Elternzeit selbst zu kündigen, da beispielsweise die Arbeitszeiten nicht zu den Kitaöffnungszeiten passen?
Lassen Sie sich unbedingt vor einer Eigenkündigung nach der Elternzeit oder einer Kündigung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Ein Aufhebungsvertrag ist häufig die (finanziell) bessere Lösung.
Sie möchten nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten? Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Teilzeitansprüchen, sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich. Selbstverständlich unterstützt die Kanzlei Pagels Sie auch bei der Aushandlung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages.
Gerne informieren wir Sie ausführlich rund um das Thema Elternzeit in einem persönlichen Gespräch – von Beantragungszeitpunkt, über Kündigungsschutz, Erwerbstätigkeit während Elternzeit bis hin zum Thema Urlaub.
Vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit Ihrem Rechtsanwalt zur Erstberatung „Elternzeit“ zum Festpreis.
Weitere Tipps zum Thema Elternzeit lesen Sie im Artikel Elternzeit.